Passagiere mit Behinderung oder körperlichen Einschränkungen müssen künftig bei Flügen von Easyjet besser betreut werden, so das Ergebnis einer Klage vor dem Landgericht Berlin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Fluglinie wegen zwei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verklagt, die Behinderten das eigenständige Flugreisen erschweren.
Einschränkungen für Behinderte verstoßen gegen EU-Recht
Zum einen hatte die Fluglinie die Beförderung eingeschränkt: Wer auf Hilfe angewiesen sei, müsse selbst für die notwendigen Hilfeleistungen Sorge tragen und etwa einen Betreuer mitnehmen. Diese Vertragsklausel sei unvereinbar mit einer EU-Verordnung von 2006, so der Vorwurf des vzbv. Diese legt fest, dass Menschen mit Behinderung alleine, ohne einen eigenen Betreuer, fliegen können müssen. Easyjet gab hierzu im Gerichtsverfahren eine Unterlassungserklärung ab.
Rollstühle müssen nicht in allen Fällen transportiert werden
Die zweite Klausel, gegen die der vzbv klagte, ist zulässig: Die Airline muss Rollstühle und Mobilitätshilfen nur transportieren, wenn sie einfach in den Frachtraum gehoben werden können oder der Flughafen über die nötigen Hebeeinrichtungen verfügt (Landgericht Berlin, Az. 16 O 183/14). Für den Transport sei nicht die Fluggesellschaft zuständig, sondern üblicherweise und an allen Flughäfen der Flughafenbetreiber.
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