Bucht ein Kunde ein Flugticket für „noch unbekannt“, hat er keinen Anspruch auf den Flug. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 37/12). Den Preis für das Flugticket kann der Kunde jedoch zurückverlangen.
In der Buchungsmaske im Internet wies die Airline darauf hin, dass der Name auf dem Ticket mit dem Namen des Fluggastes übereinstimmen muss. Weil sich der Kunde erkennbar nicht daran hielt, sei kein Vertrag zustande gekommen, argumentiert das Gericht.
Tipp: Tragen Sie den Namen ein, der im Personalausweis steht. Rufnamen wird die Airline womöglich nicht akzeptieren.