
Eine Kündigung darf einen Kunden nichts kosten. Das musste ein Fitnessstudio im brandenburgischen Eberswalde einsehen. Es hatte 39 Euro verlangt, wenn Sportler sich fristgerecht von ihrem Vertrag lösen wollten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte das Studio ab, das sich daraufhin verpflichtete, künftig auf die Gebühr zu verzichten. Schon 2002 hat der Bundesgerichtshof solche Klauseln für unwirksam erklärt, damals bei einem Mobilfunkanbieter (Az. III ZR 199/01). Zwar entsteht durch eine Kündigung Arbeitsaufwand, etwa weil die Bearbeiter Beitragskonten prüfen müssen. Diese Vorgänge bringen den Kunden aber keine Vorteile. Vielmehr liegen sie allein im Interesse der Firma. Sie darf dafür keine separate Gebühr verlangen – zumal sie die Kündigungskosten in die Kalkulation des Mitgliedsbeitrags einbeziehen kann.
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