Firmen­handy Ein Smartphone vom Chef

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Firmen­handy - Ein Smartphone vom Chef

Die einen freuen sich über ein Handy vom Chef, weil sie es auch privat nutzen dürfen. Andere wollen nicht ständig erreich­bar sein. Finanztest erklärt die steuerliche Situation rund ums Dienst­handy und klärt die Frage, wie viel der Chef kontrollieren darf.

Was am güns­tigsten für Arbeitnehmer ist

Kostenlos telefonieren und Steuern sparen – mit einem Handy vom Chef können Firmen­mit­arbeiter kräftig sparen. Auch wenn sie ein Firmen­handy teil­weise oder komplett privat nutzen, zahlen sie für dieses Extra keine Steuern. Das klappt jedoch nur, wenn das Telefon Eigentum der Firma bleibt. Wer also beispiels­weise statt einer kleinen Lohn­erhöhung von seinem Chef ein Smartphone mit Vertrag erhält, muss dies – anders als etwa einen Dienst­wagen − nicht als geld­werten Vorteil versteuern. Diese Regelung gilt auch für Tablets oder für Computer. Ob der Chef oder der Mitarbeiter den Handy­vertrag abschließt, ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeit­geber muss aber in jedem Fall Eigentümer des Handy bleiben. Für ihn ist es am güns­tigsten, wenn er die Rechnung selbst bezahlt. Dann kann er den Vorsteuer­abzug geltend machen.

Privatgespräche auf Firmen­kosten

Viele Mitarbeiter erhalten ein Firmen­handy aber nicht als steuerfreies Extra zum Lohn, sondern für die Arbeit. Sie müssen beachten, ob sie das Handy nur dienst­lich oder auch für Privatgespräche nutzen dürfen. Normaler­weise regelt dies eine Betriebs­ver­einbarung. Verbietet der Arbeit­geber die private Nutzung, sollten sich Arbeitnehmer auch strikt daran halten. Denn sonst droht ihnen eine Abmahnung oder sogar die frist­lose Kündigung. Das Landes­arbeits­gericht Hessen urteilte: Führen Mitarbeiter Privatgespräche vom Dienst­handy im erheblichen Umfang etwa über mehrere Monate hinweg, ist dies ein Kündigungs­grund (Az. 17 Sa 153/11).

100 private Gespräche waren zuviel

Das Gericht stufte das Verhalten des Mitarbeiters als schwere Pflicht­verletzung ein. Er hatte während eines Auslands­urlaubs über 100 private Gespräche über sein dienst­liches Mobiltelefon geführt und Kosten von mehr als 500 Euro verursacht. Der Arbeit­geber hatte ihm zwar erlaubt, das Dienst­handy auf eigene Kosten auch privat zu nutzen. Dazu sollte er aber eine gesonderte Pin eingeben und die Gespräche auch bezahlen. Weil er dies nicht tat und auch schon in der Vergangenheit das Firmen­handy privat nutzte, hielt das Gericht die frist­lose Kündigung für gerecht­fertigt. So urteilen die Gerichte aber nur in seltenen und extremen Fällen (siehe LAG Hessen, Az. 17 SA 1739/10).

Immer erreich­bar?

Steuern sparen möchte jeder. Weniger gut finden es viele Mitarbeiter, wenn die Grenzen zwischen Job und Privatleben schwinden, weil der Chef erwartet, dass sie rund um die Uhr erreich­bar sind. Arbeits­recht­lich ist das nicht zulässig. Martin Hensche, Fach­anwalt für Arbeits­recht, sagt: „Der Arbeit­geber darf zwar verlangen, dass das Handy rund um die Uhr einge­schaltet ist. Nach Feier­abend muss der Mitarbeiter aber nicht mehr an das Telefon gehen.“ Ausnahmen gibt es für Mitarbeiter mit Rufbereitschaft. Ein Firmen­handy von vorneherein ablehnen darf der Arbeitnehmer aber nicht.

Kontrolle durch den Chef

In welchem Umfang der Arbeit­geber die Anrufe seiner Mitarbeiter kontrollieren darf, hängt vom Handy­vertrag und von der Vereinbarung zwischen Chef und Angestellten ab. Arbeits­rechtler Hensche sagt: „Wenn der Arbeit­geber Privatgespräche erlaubt und eine Flatrate abge­schlossen hat, ist die Kontrolle von Einzel­verbindungs­nach­weisen ein unzu­lässiger Eingriff in die Privatsphäre seines Mitarbeiters.“ Die Kontrolle seiner Telefonate muss der Arbeitnehmer aber dann hinnehmen, wenn der Arbeit­geber privat geführte Gespräche abrechnen möchte.

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