
Die einen freuen sich über ein Handy vom Chef, weil sie es auch privat nutzen dürfen. Andere wollen nicht ständig erreichbar sein. Finanztest erklärt die steuerliche Situation rund ums Diensthandy und klärt die Frage, wie viel der Chef kontrollieren darf.
Was am günstigsten für Arbeitnehmer ist
Kostenlos telefonieren und Steuern sparen – mit einem Handy vom Chef können Firmenmitarbeiter kräftig sparen. Auch wenn sie ein Firmenhandy teilweise oder komplett privat nutzen, zahlen sie für dieses Extra keine Steuern. Das klappt jedoch nur, wenn das Telefon Eigentum der Firma bleibt. Wer also beispielsweise statt einer kleinen Lohnerhöhung von seinem Chef ein Smartphone mit Vertrag erhält, muss dies – anders als etwa einen Dienstwagen − nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Regelung gilt auch für Tablets oder für Computer. Ob der Chef oder der Mitarbeiter den Handyvertrag abschließt, ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall Eigentümer des Handy bleiben. Für ihn ist es am günstigsten, wenn er die Rechnung selbst bezahlt. Dann kann er den Vorsteuerabzug geltend machen.
Privatgespräche auf Firmenkosten
Viele Mitarbeiter erhalten ein Firmenhandy aber nicht als steuerfreies Extra zum Lohn, sondern für die Arbeit. Sie müssen beachten, ob sie das Handy nur dienstlich oder auch für Privatgespräche nutzen dürfen. Normalerweise regelt dies eine Betriebsvereinbarung. Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung, sollten sich Arbeitnehmer auch strikt daran halten. Denn sonst droht ihnen eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Hessen urteilte: Führen Mitarbeiter Privatgespräche vom Diensthandy im erheblichen Umfang etwa über mehrere Monate hinweg, ist dies ein Kündigungsgrund (Az. 17 Sa 153/11).
100 private Gespräche waren zuviel
Das Gericht stufte das Verhalten des Mitarbeiters als schwere Pflichtverletzung ein. Er hatte während eines Auslandsurlaubs über 100 private Gespräche über sein dienstliches Mobiltelefon geführt und Kosten von mehr als 500 Euro verursacht. Der Arbeitgeber hatte ihm zwar erlaubt, das Diensthandy auf eigene Kosten auch privat zu nutzen. Dazu sollte er aber eine gesonderte Pin eingeben und die Gespräche auch bezahlen. Weil er dies nicht tat und auch schon in der Vergangenheit das Firmenhandy privat nutzte, hielt das Gericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. So urteilen die Gerichte aber nur in seltenen und extremen Fällen (siehe LAG Hessen, Az. 17 SA 1739/10).
Immer erreichbar?
Steuern sparen möchte jeder. Weniger gut finden es viele Mitarbeiter, wenn die Grenzen zwischen Job und Privatleben schwinden, weil der Chef erwartet, dass sie rund um die Uhr erreichbar sind. Arbeitsrechtlich ist das nicht zulässig. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sagt: „Der Arbeitgeber darf zwar verlangen, dass das Handy rund um die Uhr eingeschaltet ist. Nach Feierabend muss der Mitarbeiter aber nicht mehr an das Telefon gehen.“ Ausnahmen gibt es für Mitarbeiter mit Rufbereitschaft. Ein Firmenhandy von vorneherein ablehnen darf der Arbeitnehmer aber nicht.
Kontrolle durch den Chef
In welchem Umfang der Arbeitgeber die Anrufe seiner Mitarbeiter kontrollieren darf, hängt vom Handyvertrag und von der Vereinbarung zwischen Chef und Angestellten ab. Arbeitsrechtler Hensche sagt: „Wenn der Arbeitgeber Privatgespräche erlaubt und eine Flatrate abgeschlossen hat, ist die Kontrolle von Einzelverbindungsnachweisen ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre seines Mitarbeiters.“ Die Kontrolle seiner Telefonate muss der Arbeitnehmer aber dann hinnehmen, wenn der Arbeitgeber privat geführte Gespräche abrechnen möchte.
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