
Der Verlust eines Schals lässt sich meist verschmerzen, eine verlorene Brieftasche oder ein liegengelassenes Smartphone kann eine Alltagskatastrophe sein. Auch darum gilt: Wer fremdes Eigentum findet, muss es abgeben. Doch Finder haben auch Rechte. Hier fassen wir zusammen, was ihnen zusteht – und warum sich Apple weigert, gefundene Handys zu entsperren.
Die Bagatellgrenze liegt bei 10 Euro
Dem Gesetz nach müssten die meisten Gegenstände den Weg zurück zu ihren Eigentümern finden. Alles, das mehr als 10 Euro wert ist, muss dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach abgegeben werden. Entweder persönlich, im Fundbüro oder bei der Polizei. Den Findern steht festgelegter Finderlohn zu.
3 bis 5 Prozent Finderlohn
Im Juli 2017 entdeckte ein Berliner eine Tasche mit 3 500 Euro Bargeld und Goldbarren im Wert von 35 000 Euro. Wie hoch der Finderlohn war, wollte das Fundbüro aus Datenschutzgründen nicht sagen. Doch das lässt sich nachrechnen. Bei Sachen unter einem Wert von 500 Euro gibt es in Deutschland 5 Prozent Finderlohn. Liegt der Wert darüber, sind es 3 Prozent. Dem Mann stehen 1 155 Euro zu.
Unverzügliche Rückgabe Pflicht
Fremdes Eigentum unverzüglich abzugeben, ist Pflicht, sonst lautet der Vorwurf Fundunterschlagung. Ein Mann fand in in einem Kölner Kaufhaus ein Handy und behielt es. Weil die Polizei es bei ihm ortete, sollte er 800 Euro Strafe zahlen. Nur weil er vor Gericht beweisen konnte, dass er zu dem Zeitpunkt krank war und den Fund nicht melden konnte, wurde er nicht bestraft.
Nach Ende der Aufbewahrungsfrist
Fundbüros sind verpflichtet, abgegebene Sachen vier Wochen bis sechs Monate aufzubewahren. Wird ein Gegenstand nicht in der festgelegten Frist abgeholt, bekommt sie der Finder.
Apple weigert sich, iPhone zu entsperren
Wenig Freude hatte ein Mann, der ein iPhone abgegeben hatte. Das Fundbüro händigte ihm das Gerät aus, doch er konnte es nicht benutzen, weil es gesperrt war. Die Firma Apple weigerte sich aus Datenschutzgründen, es zu entsperren. Das Münchener Amtsgericht gab dem US-Konzern recht (Az. 213 C 7386/17).
Tipp: Lassen Sie im Fundbüro die abgegebenen Gegenstände quittieren und hinterlassen Sie Ihre Adresse. Nur so haben Sie Anspruch auf Finderlohn. Mehr zum Thema in unserem Special Lost and Found.
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