
Die Online-Ratgeberseite Finanztip muss „Affiliate“-Verlinkungen künftig deutlich und unmissverständlich als geschäftliche Handlung kennzeichnen und darf nicht mehr behaupten, sie seien „werbefrei“. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.
OLG Dresden: Wer Provision kassiert, hat ein geschäftliches Interesse
Finanztip betreibt einen Strom- und Gasrechner, der Nutzer zum Vertragsabschluss auf die Verkaufsportale Check24 und Verivox leitet, und erhält dafür eine Provision. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden stuft das Weiterleiten von Kunden im Internet durch eine Verlinkung auf die Internetseite von Händlern oder Verkäufern als geschäftliche Handlung ein. Firmen, die so den Absatz ihrer Geschäftspartner fördern und für das Weiterleiten von Kunden Geld erhalten, dürfen sich nicht „werbefrei“ nennen.
BGH: Kommerzieller Zweck der Verlinkung muss für Verbraucher klar sein
Geklagt hatte der Energieversorger Bürgergas. Jetzt scheiterte Finanztip mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 145/19). Für den Verbraucher sei der kommerzielle Zweck der Verlinkung bei Finanztip nicht hinreichend deutlich, so das Gericht. Das Portal hatte gegen das Urteil des OLG Dresden, für das keine Revision zugelassen wurde, Beschwerde eingelegt. Weil der BGH diese abwies, ist das OLG-Urteil jetzt rechtskräftig (Az.14 U 207/19).
Diese Meldung ist erstmals am 20. August 2019 auf test.de erschienen. Sie wurde am 8. Oktober 2020 aktualisiert.
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ich lese regelmäßig finanztip und habe es als neutral eingestuft! Man muss aufpassen, obwohl ich finanztip trotzdem gut finde!