
Die BHW/Postbank benutzt die Corona-Pandemie als Vorwand, um Kunden zur Auflösung ihrer gut verzinsten Altverträge zu veranlassen. Wer das Angebot einer „Treueprämie“ annimmt, dem entgehen in den kommenden Jahren oft Zinsen in vierstelliger Höhe.
BHW/Postbank will angeblich helfen
„Die aktuelle Situation trifft uns alle sehr hart“, heißt es in einem Kundenschreiben der Postbank-Finanzberatung. „Vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht müssen wir jetzt durchhalten.“ Aber: „Wir können helfen!“
Und so sieht die Corona-Hilfe der Postbank aus: Wenn sich die Sparerin das Guthaben auf ihrem BHW-Bausparvertrag von rund 12 300 Euro plus 160 Euro Bonus sofort auszahlen lässt, bekommt sie 200 Euro Treueprämie. Wenn nicht, werde die BHW das Guthaben trotzdem „demnächst“ auszahlen, dann aber ohne Bonus.
Kunden verlieren hohen Zinsanspruch
Offenbar versucht die Bausparkasse, mit dieser Aktion Altverträge mit hohen Guthabenzinsen loszuwerden. Die Kundin im Beispiel bekommt 4 Prozent Zinsen im Jahr. Löst sie den Vertrag auf, entgehen ihr jährlich rund 500 Euro Zinsen. Die Ankündigung der Bausparkasse, den Vertrag „demnächst“ einfach ohne Bonus auszuzahlen, ist irreführend. Nach der Rechtsprechung dürfen Bausparkassen im Regelfall erst kündigen, wenn das Guthaben die Bausparsumme erreicht oder seit der ersten Zuteilung zehn Jahre vorbei sind. Das wäre bei der Kundin erst Ende 2023 der Fall.
Irreführende Kündigungsdrohung
Wie mehrere Finanztest-Leser berichten, verschickt die BHW/Postbank derzeit auch andere Schreiben mit dem Ziel, Kunden zur Auflösung ihrer Verträge zu drängen. So drohte die Bausparkasse einer Kundin damit, ihre beiden Verträge zu kündigen und den Zinsbonus einzubehalten, wenn sie bis Ende Juni 2020 nicht eine von drei Optionen wahrnehme. Alle drei Angebote sahen die Auflösung der mit 5 Prozent (inklusive Bonus) verzinsten Bausparverträge vor.
Bausparkasse macht falsche Angaben
Dabei schreckt die Bausparkasse auch vor Falschinformationen nicht zurück. Die BHW sei angehalten, ihr Konto „nach der Rechtsprechung“ zu kündigen, teilte sie ihrer Kundin mit. Der Termin dafür sei in ihrem Fall erreicht. Das ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2017. Das ist falsch. Der BGH hat in dem Urteil entschieden, dass Bausparkassen zehn Jahre nach der ersten Zuteilung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen dürfen. Die Verträge der Sparerin wurden erstmals im März 2014 und im November 2015 zugeteilt. Die Bausparkasse kann den einen Vertrag daher frühestens im März 2024 zum September 2024 und den anderen erst im November 2025 zum Mai 2026 kündigen.
Tipp: Lassen Sie sich durch solche Schreiben nicht einschüchtern. Bausparkassen dürfen in der Regel erst kündigen, wenn Ihr Guthaben die Bausparsumme erreicht oder Ihr Vertrag schon seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Außerdem dürfen Bausparkasse den Zinsbonus nicht einfach einbehalten. In der Regel reicht es, noch vor Vertragsende den Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären, um Ihren Bonusanspruch zu sichern. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Verbraucherzentrale beraten.
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- Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht kündigen, bloß weil 15 Jahre seit Vertragsabschluss vergangen sind. Eine solche Klausel in den allgemeinen...
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Eigentlich wollte meine volljährige Tochter ihren Bausparvertrag auf meinen Namen umschreiben lassen, da ich ihr das Guthaben wegen einer Notlage schon ausgelegt hatte. Also suchten wir die BHW Beratungsstelle in Lübeck auf. Wir mussten etwas warten und bekamen Teile des Beratungsgesprächs des Kunden vor uns mit. "Ich weiß, wie wir ihr Geld noch retten können" sagte die Beraterin zu einem Kunden im Rentenalter. Er sollte seinen bestehenden Vertrag kündigen und einen neuen abschließen. Dafür bekäme er 200 € Prämie. Er muss noch erwähnen, dass uns die gleiche Beraterin zuvor monatelang telefonisch unter Druck gesetzt hat "wir müssen unbedingt miteinander sprechen". Nachdem wir dran waren, ich ich unser Anliegen erklärte, schrie sie uns fast an, dass der Vertrag meiner Tochter abgewickelt werden würde. Sie bekäme einen Verrechnungsscheck zugesandt. Das war 2017. Der Vertrag besteht heute noch.
Ich habe mehrfach Verzichtserklärung abgegeben, mündlich und schriftlich. Höhe der Bonuszinsen wurden mir daraufhin am Tel. mitgeteilt, wg. der Bonuszinsen habe ich dann auch noch den Freistellungsauftrag auf voll Höhe stellen lassen. Zusätzlich habe ich am 30.4.20 mit 1 Zeugin per Post die Verzichtserklärung aufgegeben . Nun behauptet die BHW der Brief wäre nicht bei ihr angekommen !!! Die BHW hat uns trotz Einspruch die Bausparsummen Auszahlung ohne die Bonuszinsen aufgezwungen. Scheck wurde zeitlich verspätet ausgestellt ( nicht mit Einschreiben ! ) und noch später versandt. Die Höhe der Wohnungsbauprämien wurde mir Wochen später nach der Scheckausstellung erst mitgeteilt.
Die BHW versucht mit dreisten Vorgehen und Unwahrheiten Kunden um ihr Geld zu bringen.
Meiner Meinung und Erfahrungen nach würde ich fast schon sagen : krimminell .
Wem erging es noch so ?
@gg2017test: Die Höhe und die Berechnung der Bonuszinsen ist in den Allgemeinen Bausparbedingungen festgelegt. Sie können zum Beispiel je nach Tarif und Abschlussdatum auch von der Entwicklung der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen abhängen. Üblicherweise werden die Bonuszinsen dem Bausparer jedes Jahr im Jahreskontoauszug mitgeteilt. Eine Überprüfung der Zinsberechnung ist anhand der ABB und der Kontoauszüge zwar schwierig, aber möglich. Deshalb sind wir eher skeptisch, ob Bausparer darüber hinaus verlangen können, dass ihnen die Bausparkasse die Berechnung der Bonuszinsen auf verständliche Weise vorrechnet. (TK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen BHW-Vertrag unter Verzicht auf das Darlehen aufgelöst. In mehreren Anschreiben hatte ich gebeten, die Berechnung der Bonuszinsen mir nachvollziehbar darzulegen.
Die Abrechnung zum 4.01.2021 weist nur einen Betrag ohne Erläuterung aus. Dieser ist nach meiner überschlägigen Rechnung deutlich zu niedrig. Haben Sie Erfahrungen mit der Ermittlung der Bonuszinsen durch BHW?
Mit freundlichen Grüßen
ggtest
@mmtks: Soweit die Kündigungsvoraussetzungen noch längst nicht erfüllt sind, kann man so ein Schreiben ignorieren. Im Zweifel sollte man sich bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen. (TK)