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Finanzielle Sorgen hat das Ehepaar Müller nicht. Die beiden sollten den gemeinsamen Ruhestand planen und schon an das Erbe denken.
Wer das Glück hatte, in seinem Leben ohne große Unterbrechungen in einem gut bezahlten Job zu arbeiten, hat meist wenig Probleme im Ruhestand. Ein Beispiel dafür ist das fiktive Ehepaar Müller. Schon direkt nach dem Studium hat Werner Müller als Informatiker in der Finanzbranche gut verdient. Als Abteilungsleiter war er bald in Gehaltsregionen, in denen er den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlte. Mit seinem Arbeitgeber hat er zudem eine sehr großzügige Betriebsrentenregelung verhandelt. Er ist in diesem Jahr mit 65 Jahren in Rente gegangen
Seine Frau Maria Müller war nicht ganz so durchgehend erwerbstätig, da sie für die mittlerweile erwachsene Tochter etwas zurückgesteckt hat. Sie ist etwas jünger als ihr Mann und arbeitet noch in ihrem Beruf. Die üppigen Renten von Werner Müller und das Gehalt von Maria Müller erlauben dem Paar Freiheiten. Als Hauseigentümer sind sie von Mietsteigerungen nicht betroffen und haben noch dazu ein paar Rücklagen.
Abzüge beachten
Gerade bei Rentnern mit hohen Einkünften ist es wichtig, die Renten nach Abzügen zu betrachten und sich nicht auf die Bruttowerte zu verlassen.
Werner Müller ist privat krankenversichert. Schon jetzt zahlt er 750 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Der Beitrag kann noch deutlich steigen.
Nach Abzug aller Abgaben bleiben von den 6 671 Euro Bruttoeinkünften der Müllers 4 507 Euro übrig (siehe Grafik). Damit sind sie sicherlich nicht armutsgefährdet, aber dennoch sind es netto gut 2 000 Euro weniger als brutto.
Wenn Frau Müller nächstes Jahr in Rente geht und statt ihres Gehalts nur noch ihre Rente von 900 Euro bekommt, fallen die Nettoeinkünfte auf 3 667 Euro. Das sollte das Ehepaar bei seiner Planung berücksichtigen.
Hohe Abgaben bei hohen Einkünften
Gerade bei hohen Einkünften wie bei Müllers machen sich die Abgaben in der Rente bemerkbar. Ein großer Posten ist die private Krankenversicherung.

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Hoher Betrag für private Versicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung von Maria Müller passt sich ihren finanziellen Verhältnissen an. Egal, ob sie 2 800 Euro Gehalt oder 900 Euro Rente erhält, sie zahlt jeweils nur 7,75 Prozent für ihre Krankenversicherung. Den gleichen Prozentsatz – 7,75 Prozent – übernimmt entweder ihr Arbeitgeber oder die Rentenkasse.
Das ist bei der privaten Krankenversicherung von Werner Müller anders. Als junger und gesunder Mann waren seine Beiträge niedrig, aber mittlerweile fordert die Krankenkasse jeden Monat 750 Euro – und das unabhängig davon, was er einnimmt. Dieser Betrag kann weiter deutlich steigen. Zudem hat er einen Selbstbehalt von 1 000 Euro im Jahr, den er erst mal übernehmen muss, bevor die Krankenversicherung einspringt.
Da privat krankenversicherte Menschen alle Arztrechnungen vorstrecken müssen, bevor die Krankenkasse ihnen die Kosten erstattet, brauchen sie immer etwas Geld auf der hohen Kante – gerade bei schwereren Krankheiten im Alter.
Müller wird die Beiträge stemmen können. Zudem gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung etwas Unterstützung. Sie zahlt privat Versicherten einen Zuschuss von 7,75 Prozent der Rente, also den Beitrag, den sie auch für gesetzlich krankenversicherte Rentner übernehmen würde. Das sind bei Müller aufgrund seiner hohen Rente immerhin 170,50 Euro.
Ungleiche Abgaben bei Betriebsrente
Noch einen finanziellen Vorteil hat Müller als privat Versicherter: Von seiner sehr guten Betriebsrente, die ihm sein ehemaliger Arbeitgeber als Direktzusage auszahlt, muss er nichts an die Krankenversicherung abgeben.
Das sieht bei seiner Frau anders aus. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Wenn sie nächstes Jahr ihre Betriebsrente von 300 Euro im Monat aus einer Pensionskasse bekommt, hält ihre Krankenkasse die Hand auf. 15,5 Prozent für die Krankenversicherung und 3,05 Prozent für die Pflegeversicherung muss sie dann zahlen: rund 56 Euro jeden Monat. Ein Umstand, der viele Neurentner überrascht und unbedingt einkalkuliert werden sollte.
Steuerveranlagung prüfen
Eine Frage stellen sich Ehepaare in der Konstellation der Müllers mit einem Rentner und einer Angestellten: Ist es günstiger, die Steuern einzeln oder zusammen zu veranlagen? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Steuerprogramme berechnen meist, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung günstiger wäre. Ansonsten muss ein Steuerberater helfen. Bei den Müllers kommt bei beiden Veranlagungsarten das Gleiche heraus.
Witwenrente berechnen
Ein weiterer Punkt treibt das Ehepaar um: die Absicherung von Maria Müller für den Fall, dass ihr Mann vor ihr sterben sollte.
Zum Jahr 2002 wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Da die Müllers vor 2002 geheiratet haben und beide vor 1962 geboren sind, hat Frau Müller Anspruch auf eine Witwenrente nach „altem Recht“. Sie ist etwas großzügiger gestaltet als die nach „neuem Recht“. Welches Recht für wen gilt, stellen wir in unserem Special Witwenrente dar.
Maria Müller würden 60 Prozent der gesetzlichen Rente ihres Mannes zustehen. Nach Abzug der Sozialabgaben immerhin 1 177 Euro. Die Betriebsrente ihres Mannes sieht eine Regelung vor, die an die gesetzliche Rente angelehnt ist. 600 Euro würde sie hier bekommen. Außerdem hätte sie noch ihre eigene Rente von 900 Euro.
Im Antrag müsste Frau Müller Angaben zu ihrem eigenen Einkommen machen, denn es wird angerechnet. Hier gibt es einen Unterschied zwischen altem und neuem Recht. Bei dem für sie geltenden alten Recht werden nur Erwerbseinkommen und „Erwerbsersatzeinkommen“ wie die eigene gesetzliche Rente angesetzt.
Selbst diese Einkommen zählen nicht komplett: Von der gesetzlichen Rente werden zuerst 14 Prozent abgezogen. Dadurch wird eine fiktive Nettorente abgeleitet – bei Frau Müller wären das 774 Euro.
Das ermittelte Nettoeinkommen wird nur zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das auch erst nach Abzug eines monatlichen Freibetrags. In den alten Bundesländern beträgt er aktuell 873 Euro, in den neuen 842 Euro. Damit würde die Witwenrente von Frau Müller gar nicht gekürzt.
Mit drei Renten von insgesamt 2 677 Euro muss sie sich also keine finanziellen Sorgen machen, sollte ihr Mann vor ihr sterben.
Wertpapierdepot nutzen
Für größere Ausgaben, vor allem rund ums Haus, können die Müllers ihr Depot nutzen. Als Finanztest-Leser haben sie Mitte 2014 einen Betrag von 130 000 Euro in einen ausschüttenden MSCI-World-ETF umgeschichtet . Daraus sind bis heute 200 000 Euro geworden. Bei Verkäufen müssen sie die im Erlös enthaltenen Gewinne versteuern.
Falls sie 20 000 Euro entnehmen wollen, würde der Gewinnanteil, auf den sie Steuern zahlen müssen, 7 000 Euro betragen. Sie haben einen Freibetrag von gemeinsam 1 602 Euro, auf den sie keine Steuern zahlen müssen. Diesen jährlichen Sparerpauschbetrag schöpfen sie durch die regelmäßigen Ausschüttungen der Fonds schon aus. Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag (rund 26 Prozent) würden dann 1 846 Euro betragen. Wenn sie Fondsanteile für 20 000 Euro verkaufen, landen also nur 18 154 Euro auf ihrem Konto.
Haus vererben oder verschenken
Das Haus der Müllers war für viele Jahre der Mittelpunkt der Familie. Mittlerweile ist die Tochter der beiden lange ausgezogen. Sie überlegen, wie sie das künftige Erbe sinnvoll auf ihre Tochter übertragen. Es hat Vorteile, das zu Lebzeiten zu tun: Ein Kind kann von jedem Elternteil Werte bis 400 000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei erhalten.
Ein Gutachter hat das Haus auf 350 000 Euro geschätzt. Der Wert könnte in den nächsten Jahren weiter steigen und dann zusammen mit eventuell vererbtem Vermögen die Freigrenze sprengen. Wenn die Müllers ihrer Tochter das Haus jetzt schon schenken, hätten sie den Freibetrag genutzt. In zehn Jahren hätten sie ihn wieder voll zur Verfügung.
Ratgeber Stiftung Warentest

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Haus vom eigenen Kind mieten
Steuerlich optimieren ließe sich die Übertragung noch, wenn die Tochter den Eltern ihr Haus wieder vermietet. Dann könnte sie als Vermieterin neben der Gebäudeabschreibungen weitere Ausgaben als Werbungskosten absetzen, etwa für Grundsteuern, Versicherungen und Betriebskosten sowie Sanierung und Modernisierung.
Anders als ihre Eltern als Hauseigentümer könnte die Tochter als Vermieterin mit den notwendigen Sanierungen Steuern sparen. Ihre Eltern müssten dann aber einen Mietvertrag unterschreiben, bei dem die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete beträgt. Ob so eine Konstruktion für alle Beteiligten angenehm wäre, müssen sie zusammen entscheiden.
Die Eltern Müller sollten sich aber immer vertraglich absichern. Das kann über ein lebenslanges Wohnrecht in ihrer Immobilie hinausgehen und auch ein Recht auf Vermietung (Nießbrauch) umfassen, zum Beispiel, wenn sie die Mieteinnahmen für Pflegekosten brauchen.
Außerdem können sie vereinbaren, dass sie das Haus zurückfordern dürfen, falls ihre verheiratete Tochter vor ihnen stirbt. Ein Fachanwalt für Erbrecht, ein Steuerberater oder ein Notar kann die Müllers beraten.
Bei Pflege kein Rückgriff
Einen weiteren Vorteil hat das frühe Verschenken des Hauses: Angenommen Werner Müller stirbt einmal vor seiner Frau und Maria Müller wird danach pflegebedürftig. Falls sie in ein Heim umzieht, müsste sie für Teile der Heimkosten aufkommen. Das kann sich im Laufe der Zeit zu hohen Beträgen summieren. Für Maria Müller wäre das mit ihren hohen Witwenrenten kein Problem. Doch es gibt auch Familien mit eigenem Haus und weniger Geld. Springt das Sozialamt bei der Pflege ein, könnte es die Hilfe wegen des Immobilienvermögens später zurückfordern.
Das gilt selbst dann, wenn das Haus bereits verschenkt ist. Doch der Rückforderungsanspruch erlischt nach zehn Jahren.
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renteneintrittsmöglichkeiten werden in den vielen artikeln ausnahmslos für gut - mittel- und schlechtverdiener dargestellt. was immer fehlt, aber auf ein millionenpublikum zutrifft, ist,:mit welcher rente man rechnen darf, wenn man mit rente unter der grundsicherung abgespeist wird. nach 35 oder mehr jahren einzahlung in die rentenversicherung. es fehlt das rechenbeispiel, wie man fährt, mit 63 jahren und rente unter grundrente einzutreten, oder mit 67 jahren unter grundrente in die rente einzutreten. ob es egal wäre, da die rente immer bis zur grundsicherung aufgestockt wird, oder ob man vorteile hat, wenn man sich bis 67 für fast nichts krumm arbeitet. kann mir ein leser antwort geben? und wie und wo kann ich die antwort lesen ?
freundliche grüße
@Haarmeyer: Es gibt kein generelles Recht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, durch freiwillige Beitragseinzahlungen die Renten zu erhöhen.
Wer vorzeitig in Rente geht, darf aber die damit verbundenen Abschläge durch freiwillige Einzahlungen ausgleichen.
Wer abschlagfrei vorzeitig in Rente geht, darf bis zum Erreichen der Altersrente sich freiwillig in der Rentenversicherung versichern und auf diesem Weg zusätzliche Entgeltpunkte sammeln: www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/neu-seit-2017-fruehrentner-koennen-freiwillige-beitraege-zahlen.html * (PH)
Lustig,lustig , tralalalala und ewig schweigen die Lämmer. Ora et labora et noli contristari.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Ich bin 64 Jahre und möchte bis ich in Rente gehe noch in meine gesetzliche Rente einzahlen. Wieviel darf man einzahlen ?
Habe bei der Rentenversicherung für eine Rentenberatung gebeten und auch nachgefragt, ob man zusätzliche Zahlungen zur Rentenaufbesserung machen kann.
Man sagte mir, dass dieses nicht möglich wäre. So wie ich bei Ihnen gelesen habe, ist dieses doch möglich.
M. Haarmeyer