Finanz­check für Paare

Ohne Ehe abge­sichert

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Finanz­check für Paare - Alters­vorsorge, Versicherung, Immobilien, Recht

© Martin Burgdorff

Unver­heiratetes Paar. Jonathan Müller und Hannes Vogel leben unver­heiratet zusammen. Sie möchten, dass die gemein­same Immobilie im Todes­fall Eigentum des andern wird.

Part­nerschaft ohne Ehe – dafür stehen unsere Modell­partner Jonathan Müller und Hannes Vogel, beide 38 Jahre alt. Sie wohnen in einer Eigentums­wohnung in Essen. Beide Männer sind Gutverdiener. Müller hat eine Junior­professur an der Hoch­schule und Vogel ist im Marketing tätig. Zusammen kommen sie auf rund 6 000 Euro netto.

Der Kauf der Wohnung war eine gute Gelegenheit und nicht lange geplant. Sie hatten beide nach mehreren Jahren gut bezahlter Arbeit hohe Rück­lagen und ihr Vermieter wollte die Wohnung verkaufen. Da schlugen sie zu. Die Immobilie ist abbezahlt.

Kein Platz in der gesetzlichen Erbfolge

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Was passiert mit der gemein­samen Eigentums­wohnung im Todes­fall und bei Trennung? © Martin Burgdorff

Beiden ist es wichtig zu regeln, was mit der Eigentums­wohnung im Todes­fall passiert. Beide sind als Eigentümer im Grund­buch einge­tragen. Doch wenn einer stirbt, würde sein Eigentums­anteil nicht an den Partner, sondern im Wege der gesetzlichen Erbfolge an die Erben des Verstorbenen übergehen. Dazu zählen die Eltern, sofern es weder Ehepartner noch eigene Kinder gibt.

Freunde, also auch Unver­heiratete, haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Auch ein Pflicht­teil fällt flach. Müller und Vogel haben deshalb einen Termin bei einem Notar vereinbart, um sich per notariellem Erbvertrag gegen­seitig zu Allein­erben einzusetzen. Auch in zwei Testamenten hätten sie dies fest­legen können – doch ein Testament kann ein Partner ohne Wissen des anderen ändern, einen Erbvertrag nicht.

Erben Unver­heiratete voneinander, haben sie bei der Erbschaft­steuer aber nur einen geringen Frei­betrag von 20 000 Euro, bei Ehepart­nern sind es 500 000 Euro. Dazu kommt: Nahe Angehörige des Verstorbenen können auf ihren Pflicht­teil pochen, er beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Berufs­unfähig – was dann?

Müller und Vogel wollen auch ihren Berufs­unfähigkeits­schutz regeln. Was passiert bei Jobverlust durch Krankheit oder Unfall? Lebens­unterhalt und Alters­vorsorge müssen weiter finanziert werden. Beide wollen dann nicht finanziell vom anderen abhängig sein.

Vogel hat bereits einen Berufs­unfähigkeits­schutz. Er würde 1 000 Euro Rente bekommen, wenn er dauer­haft nicht mehr zu mindestens 50 Prozent in seinem Beruf arbeiten könnte. Seit dem 28. Lebens­jahr zahlt er dafür rund 40 Euro monatlich.

Nun will er seine Berufs­unfähigkeits­rente auf 2 000 Euro erhöhen. Sein Vertrag enthält eine Nach­versicherungs­garantie. Bei Anlässen wie Heirat, der Geburt eines Kindes oder einer Einkommens­erhöhung erlaubt sein Versicherer, die Rente zu erhöhen – ohne erneute Gesund­heits- und Risiko­prüfung.

Mehr Gehalt kann Vogel nach­weisen. Und der Verzicht auf eine Gesund­heits­prüfung kommt ihm zugute: Er hatte kürzlich eine Knie-OP und hat Allergien entwickelt. Bei einem Neuabschluss müsste er Ausschlüsse oder Risiko­zuschläge in Kauf nehmen.

Um im Fall der Fälle 2 000 Euro Rente zu bekommen, muss Vogel künftig rund 75 Euro monatlich Beitrag zahlen.

Unfall­schutz

Auch Müller hätte gerne diesen Schutz. Doch vor drei Jahren hat er eine Kurz­zeittherapie gemacht, um mit einem Todes­fall in der Familie besser klar­zukommen. Damit ist er aus Sicht von Versicherern psychisch vorbelastet. Er hat kaum eine Chance auf einen Vertrag ohne Ausschluss psychischer Erkrankungen.

Müller denkt über Alternativen nach. Er will zumindest sein Unfall­risiko versichern – obwohl ein Unfall viel seltener Ursache für Berufs­unfähigkeit ist als Krankheit.

Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbunfähigkeitsversicherung und im Test Private Unfallversicherung.

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LottaMotta am 21.08.2021 um 07:46 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

Profilbild Stiftung_Warentest am 15.05.2019 um 10:36 Uhr
Unverheiratetetes Paar

@Hansi0419: Ja, bei unverheirateten Paaren gelten die gleichen Regeln und Tipps für hetero- wie homosexuelle Paare. (TK)

Hansi0419 am 14.05.2019 um 18:16 Uhr
Unverheiratetetes Paar

Gilt das auch für ein heterosexuelles Paar?