Zum Glück hat Christa S. einen Sohn, der vor Gericht genau schildern konnte, wie seine damals 76-jährige Mutter 2012 zu einer als „Immobilienfonds“ bezeichneten Anlage der Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co KG kam, einer zur Frankfurter Pleitefirma S & K gehörenden Anlagefirma. 50 000 Euro legte die alte Dame in einen geschlossenen Fonds an. Zuvor hatte der Finanzberater in einem Brief den Fonds als nach nur vier Jahren kündbaren „Kurzläuferfonds“ bezeichnet, der in solide, inflationssichere Sachwerte investiere. Obendrein gebe es eine überdurchschnittliche Rendite. Die investierten Gelder seien „grundbuchrechtlich“ abgesichert.
Doch die Mitteilungen des Beraters waren falsch, urteilte das Oberlandesgericht Dresden (Az. 8 U 1335/15). Da der Mann seine Angaben, die nicht im Einklang mit dem Verkaufsprospekt standen, auch während einer Beratung in der Berliner Wohnung von S. nicht ausdrücklich richtiggestellt habe, müsse er Schadenersatz in Höhe von 49 500 Euro plus Zinsen zahlen.
Anders als das Empfehlungsschreiben des Beraters vermuten lasse, investierte der Fonds laut Prospekt nicht in Immobilien, sondern vergab ein Darlehen für Immobilieninvestitionen an die S & K-Gruppe. Zudem konnte der Fonds erst nach fünfeinhalb Jahren gekündigt werden. Auch bestehe bei der Fondsanlage das Risiko des Totalverlustes.
Die Informationen im Verkaufsprospekt hatten weder Mutter noch Sohn beachtet, nachdem der Berater in seinem Schreiben von einer „intensiven Prüfung“ des Fonds gesprochen hatte. „Das mussten sie auch nicht, weil bei einer persönlichen Beratung keine Pflicht zum Studium des Verkaufsprospektes besteht“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Eggert von der Kanzlei HEE Rechtsanwälte in Berlin.
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@Testdedanke: Dies ist hier nicht der Ort, um für Ihren Fall zu klären, ob sich jemand an Ihrer Finanzierung bereichert hat, bzw. einen ungesetzlichen Vorteil gesichert hat, bzw. sichern wollte. Bitte wenden Sie sich mit einem solchen Begehren an die im Artikel genannten Stellen. (maa)
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@Testdedanke: Die Kreditbedingungen der KfW sehen mindestens ein tilgungsfreies Anlaufjahr vor. Das heißt: Die erste Rate mit Tilgungsanteil wird frühestens nach einem Jahr fällig. Vorher zahlt der Kreditnehmer nur Zinsen, deshalb verringert sich die Kreditschuld in dieser Zeit nicht. Es handelt sich hier um eine Vorgabe der KfW, die es schon 2005 gab und die von der finanzierenden Bank nicht beeinflusst werden kann. Wir vermuten, dass in Ihrem Fall der Termin des Tilgungsbeginns (und nicht der Auszahlungszeitpunkt!) entsprechend auf den 30.03.2007 festgelegt wurde, was – bei damals vierteljährlicher Ratenzahlung jeweils zum Quartalsende – genau einem tilgungsfreien Anlaufjahr entspricht. (AK)
Kommentar vom Autor gelöscht.
Engagierte Sozialanwälte (wie den genannten) gibt es m.E. wenige, weil sie fast nur mandantenverschuldete Verwaltungs- oder Zivilrechtsklagegründe finden und dann noch auf eine RSV oder (umständliches) PKH-Vorverfahren angewiesen sind. Daher sollte es ab Renten- und Pensionsalter ohne gute Kenntnisse über Geldanlagemodelle und ihre mögl. Rechtsfolgen nicht mehr zu "einsamen" Bankgeschäften von Rentnern etc. kommen. Dazu könnte StiWa etwas beitragen, indem bei allen relevanten Banking-Anlageberichten und -Vorschlägen, die über (fast) zinslose Sichteinlagen hinausgehen, eine Art "Ampel"-Symbol neben die Spaltenüberschrift gesetzt wird: Grün = gut gesichert und unbedenklich, Gelb = nicht ohne vorherige Risikobesprechung mit den möglichen Erben, Rot = nur mit schriftl. Einverständnis der Person(en), die für lfd. Pflege- und alters-/krankheitsbedingte Zusatzkosten (in spe) ggf. aufzukommen hätten, zumeist die Kinder. Merke: schon Fonds brauchen einen mind. zehnjährigen Anlagehorizont...