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Wie einen Bausparvertrag habe der BHW-Berater der Witwe Amelie Kern* eine Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko verkauft, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2–07 O 429/13, nicht rechtskräftig). Nicht anlegergerecht sei es, nahezu die Hälfte des Vermögens in eine Anlage zu investieren, die das Vermögen der 57-Jährigen bis zum Alter von 73 Jahren binde – anstatt es auf mehrere Anlagen zu verteilen.
Kern hatte den Wunsch gehabt, regelmäßige Zinsen zu erhalten, um ihren drei Töchtern etwas vererben zu können. Sie hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn der Berater sie über das Risiko des Totalverlustes aufklärt hätte, urteilten die Richter. Die Übergabe eines Prospekts mit Risikohinweisen am Tag der Vertragsunterschrift reiche nicht aus, um die mündliche anlagegerechte Aufklärung zu ersetzen. So habe Kern nicht gewusst, dass Ausschüttungen keine Zinsen seien und unter Umständen zurückgezahlt werden müssten
Die BHW-Gruppe muss der Frau nun Schadenersatz zahlen. Im Gegenzug erhält sie den Fondsanteil zurück. Weil die BHW-Gruppe außergerichtlich bestritten hatte, dass der Berater ihr Mitarbeiter war, muss sie laut Urteil auch recht hohe außergerichtliche Kosten tragen, die bei Kerns Anwältin Nicole Mutschke anfielen. Diese musste zunächst beweisen, dass der Berater für die BHW-Guppe unterwegs war.
* Namen von der Redaktion geändert
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@Testdedanke: Dies ist hier nicht der Ort, um für Ihren Fall zu klären, ob sich jemand an Ihrer Finanzierung bereichert hat, bzw. einen ungesetzlichen Vorteil gesichert hat, bzw. sichern wollte. Bitte wenden Sie sich mit einem solchen Begehren an die im Artikel genannten Stellen. (maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.
@Testdedanke: Die Kreditbedingungen der KfW sehen mindestens ein tilgungsfreies Anlaufjahr vor. Das heißt: Die erste Rate mit Tilgungsanteil wird frühestens nach einem Jahr fällig. Vorher zahlt der Kreditnehmer nur Zinsen, deshalb verringert sich die Kreditschuld in dieser Zeit nicht. Es handelt sich hier um eine Vorgabe der KfW, die es schon 2005 gab und die von der finanzierenden Bank nicht beeinflusst werden kann. Wir vermuten, dass in Ihrem Fall der Termin des Tilgungsbeginns (und nicht der Auszahlungszeitpunkt!) entsprechend auf den 30.03.2007 festgelegt wurde, was – bei damals vierteljährlicher Ratenzahlung jeweils zum Quartalsende – genau einem tilgungsfreien Anlaufjahr entspricht. (AK)
Kommentar vom Autor gelöscht.
Engagierte Sozialanwälte (wie den genannten) gibt es m.E. wenige, weil sie fast nur mandantenverschuldete Verwaltungs- oder Zivilrechtsklagegründe finden und dann noch auf eine RSV oder (umständliches) PKH-Vorverfahren angewiesen sind. Daher sollte es ab Renten- und Pensionsalter ohne gute Kenntnisse über Geldanlagemodelle und ihre mögl. Rechtsfolgen nicht mehr zu "einsamen" Bankgeschäften von Rentnern etc. kommen. Dazu könnte StiWa etwas beitragen, indem bei allen relevanten Banking-Anlageberichten und -Vorschlägen, die über (fast) zinslose Sichteinlagen hinausgehen, eine Art "Ampel"-Symbol neben die Spaltenüberschrift gesetzt wird: Grün = gut gesichert und unbedenklich, Gelb = nicht ohne vorherige Risikobesprechung mit den möglichen Erben, Rot = nur mit schriftl. Einverständnis der Person(en), die für lfd. Pflege- und alters-/krankheitsbedingte Zusatzkosten (in spe) ggf. aufzukommen hätten, zumeist die Kinder. Merke: schon Fonds brauchen einen mind. zehnjährigen Anlagehorizont...