Finanzberatung

Risiken verschleiert: BHW Bausparkasse verurteilt

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© imago / wolterfoto

Wie einen Bauspar­vertrag habe der BHW-Berater der Witwe Amelie Kern* eine Unter­nehmens­beteiligung mit Total­verlustrisiko verkauft, urteilte das Land­gericht Frank­furt am Main (Az. 2–07 O 429/13, nicht rechts­kräftig). Nicht anlegergerecht sei es, nahezu die Hälfte des Vermögens in eine Anlage zu investieren, die das Vermögen der 57-Jährigen bis zum Alter von 73 Jahren binde – anstatt es auf mehrere Anlagen zu verteilen.

Kern hatte den Wunsch gehabt, regel­mäßige Zinsen zu erhalten, um ihren drei Töchtern etwas vererben zu können. Sie hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn der Berater sie über das Risiko des Total­verlustes aufklärt hätte, urteilten die Richter. Die Über­gabe eines Prospekts mit Risikohin­weisen am Tag der Vertrags­unter­schrift reiche nicht aus, um die mündliche anlagegerechte Aufklärung zu ersetzen. So habe Kern nicht gewusst, dass Ausschüttungen keine Zinsen seien und unter Umständen zurück­gezahlt werden müssten

Die BHW-Gruppe muss der Frau nun Schaden­ersatz zahlen. Im Gegen­zug erhält sie den Fonds­anteil zurück. Weil die BHW-Gruppe außerge­richt­lich bestritten hatte, dass der Berater ihr Mitarbeiter war, muss sie laut Urteil auch recht hohe außerge­richt­liche Kosten tragen, die bei Kerns Anwältin Nicole Mutschke anfielen. Diese musste zunächst beweisen, dass der Berater für die BHW-Guppe unterwegs war.

* Namen von der Redak­tion geändert

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Profilbild Stiftung_Warentest am 31.10.2016 um 10:56 Uhr
Erstrangige Grundbuchsicherheit

@Testdedanke: Dies ist hier nicht der Ort, um für Ihren Fall zu klären, ob sich jemand an Ihrer Finanzierung bereichert hat, bzw. einen ungesetzlichen Vorteil gesichert hat, bzw. sichern wollte. Bitte wenden Sie sich mit einem solchen Begehren an die im Artikel genannten Stellen. (maa)

Testdedanke am 28.10.2016 um 20:21 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.10.2016 um 11:39 Uhr
KFW Darlehen

@Testdedanke: Die Kreditbedingungen der KfW sehen mindestens ein tilgungsfreies Anlaufjahr vor. Das heißt: Die erste Rate mit Tilgungsanteil wird frühestens nach einem Jahr fällig. Vorher zahlt der Kreditnehmer nur Zinsen, deshalb verringert sich die Kreditschuld in dieser Zeit nicht. Es handelt sich hier um eine Vorgabe der KfW, die es schon 2005 gab und die von der finanzierenden Bank nicht beeinflusst werden kann. Wir vermuten, dass in Ihrem Fall der Termin des Tilgungsbeginns (und nicht der Auszahlungszeitpunkt!) entsprechend auf den 30.03.2007 festgelegt wurde, was – bei damals vierteljährlicher Ratenzahlung jeweils zum Quartalsende – genau einem tilgungsfreien Anlaufjahr entspricht. (AK)

Testdedanke am 26.10.2016 um 09:59 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Antefix am 14.10.2016 um 18:35 Uhr
1. aller Geldfragen: MUSS es denn mehr werden ?

Engagierte Sozialanwälte (wie den genannten) gibt es m.E. wenige, weil sie fast nur mandantenverschuldete Verwaltungs- oder Zivilrechtsklagegründe finden und dann noch auf eine RSV oder (umständliches) PKH-Vorverfahren angewiesen sind. Daher sollte es ab Renten- und Pensionsalter ohne gute Kenntnisse über Geldanlagemodelle und ihre mögl. Rechtsfolgen nicht mehr zu "einsamen" Bankgeschäften von Rentnern etc. kommen. Dazu könnte StiWa etwas beitragen, indem bei allen relevanten Banking-Anlageberichten und -Vorschlägen, die über (fast) zinslose Sichteinlagen hinausgehen, eine Art "Ampel"-Symbol neben die Spaltenüberschrift gesetzt wird: Grün = gut gesichert und unbedenklich, Gelb = nicht ohne vorherige Risikobesprechung mit den möglichen Erben, Rot = nur mit schriftl. Einverständnis der Person(en), die für lfd. Pflege- und alters-/krankheitsbedingte Zusatzkosten (in spe) ggf. aufzukommen hätten, zumeist die Kinder. Merke: schon Fonds brauchen einen mind. zehnjährigen Anlagehorizont...