Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Kunden recht gegeben, der seine fondsgebundenen Rentenversicherungen vorzeitig beendete und auch die separat vereinbarte Vergütung für die Vermittlerin nicht weiter zahlte. Sie verklagte ihn – erfolglos. Die Richter hielten die separate Vereinbarung zwar für wirksam, die Vermittlerin habe aber nicht ordnungsgemäß dokumentiert, dass sie den Kunden über die Zahlungspflicht bei einer Policenkündigung aufgeklärt hat (Az. 12 U 144/15).