
Inhaber eines Internetanschlusses haften für Urheberrechtsverstöße, die von ihren Anschluss begangen wurden. Sie können sich nicht allein dadurch befreien, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff hatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az. C-149/17).
Der Fall
Im konkreten Fall hatte der Verlag Bastei Lübbe einen Mann auf Schadenersatz verklagt. Es ging um ein Hörbuch, das über seinen Internetanschluss auf einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Mann streitet ab, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, auch seine Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss. Nähere Angaben machte der Mann dazu nicht.
EU-Recht
Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen und um grundsätzliche Auslegung der EU-Vorschriften gebeten. Weil jemand nach deutscher Rechtsprechung wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige geben müsse, könne bisher nicht eindeutig geklärt werden, wer die Urheberrechte verletzt hatte.
Verlage gestärkt
Der EuGH urteilte, dass es „ein angemessenes Gleichgewicht“ zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geben müsse. Der Fall geht nun an das Landgericht München I zurück. Das Landgericht müsse prüfen, ob auch das nationale Recht Mittel habe, um die Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung festzustellen. Das neue Urteil stärkt nun die Position von Verlagen bei Urheberrechtsverstößen.
Eltern haften
Im März 2017 hatte der Bundesgerichtshof ein ähnliches Urteil gefällt. Eltern mussten dafür haften, dass ihr erwachsenes Kind illegal ein Musikalbum heruntergeladen hatte, an dem Universal Music die Verwertungsrechte hat (Az. I ZR 19/16; siehe Meldung Filesharing: Warum Eltern manchmal doch für Kinder haften).
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