Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten von 5 712 Euro für eine Entfernung von Hautlappen erstatten, weil diese „Fettschürze“ die Frau optisch entstellte. Das entschied das Sozialgericht Osnabrück (Az. S 42 KR 182/16). Die Krankenschwester hatte in weniger als zwei Jahren 46 Kilo abgenommen und wiegt seitdem bei einer Größe von 170 Zentimeter 73,5 Kilo. Bei der Klägerin lagen keine funktionellen Einschränkungen mit Krankheitswert vor – ausnahmsweise kann aber eine Entstellung Krankheitswert haben.
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