Fertighäuser Unwirk­same Vertrags­klauseln

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Fertighäuser - Unwirk­same Vertrags­klauseln

Schöne Werbe­bilder, unschöne Verträge – selbst bei großen Fertighausfirmen. © Deutsche Fertighaus AG

Ein Gericht hat verbraucherunfreundliche Klauseln in Bauverträgen für Fertighäuser der Marken Massa, Okal und Allkauf verboten. Hier lesen Sie die Details.

Rechts­kräftig. Das Fertighaus­unternehmen DFH Deutsche Fertighaus darf 14 verbraucherunfreundliche Klauseln nicht mehr in seinen Bauverträgen verwenden. Dies hat das Ober­landes­gericht Koblenz bereits 2017 entschieden (Az. 2 U 296/16). DFH legte aber Nicht­zulassungs­beschwerde ein. Der Bundes­gerichts­hof hat sie in diesem Jahr zurück­gewiesen. Nun ist das Urteil rechts­kräftig. DFH vertreibt die Marken Massa Haus, Okal und Allkauf und ist nach eigenen Angaben das größte Fertighaus­unternehmen Deutsch­lands. Geklagt hatte der Bauherren-Schutz­bund (BSB).

Darlehens­auszahlung. Zwei der unzu­lässigen Klauseln schätzt der BSB als besonders gefähr­lich für Verbraucher ein. Die erste betrifft die Pflicht der Kunden, den Anspruch auf Auszahlung ihres Darlehens an die Baufirma abzu­treten, um diese abzu­sichern. Dies benach­teilige die Baukunden in unan­gemessener Weise, urteilte das Gericht. Laut BSB finden sich vergleich­bare Klauseln zur Abtretung auch oft in Bauverträgen anderer Firmen. Sie sind besonders problematisch, wenn es zwischen Baufirma und den Kunden Streit um die vertrags­gemäße Leistung oder Mängel gibt.

Leistungs­änderung. Die zweite besonders kritische Klausel erlaubt es dem Bauunternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistung nach­träglich zu ändern. Auch diese Klausel ist unwirk­sam. Es muss triftige Gründe für Änderungen geben und diese müssen für Kunden kalkulier­bar sein. „Ein Änderungs­vorbehalt wie dieser wird für Bauherren oft zur Falle, da Bauverträge häufig zu schnell und ohne ausreichende baurecht­liche Prüfung abge­schlossen werden“, sagt der Rechts­anwalt Wendelin Monz.

Tipp: Wie bauwil­lige Verbraucher Fallen im Bauvertrag vermeiden und wo sie ihn recht­lich und bautech­nisch über­prüfen lassen können, lesen Sie in unserem Special Baurecht.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • BernieKHB am 26.09.2020 um 13:58 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • BernieKHB am 20.09.2020 um 15:47 Uhr
    Vorverträge mit mehreren Fertighausanbietern?

    Sehr geehrtes Stiftung Warentest-Team,
    uns beschäftigt folgende Frage:
    In der Region, in der wir bauen und leben möchten, sind Baugrundstücke - insbesondere erschwingliche - rar gesät. Nun haben wir uns überlegt, mit den zwei oder drei Fertighausanbietern, die in unsere engere Wahl kommen, jeweils einen Werksvertrag zu unterzeichnen. Die Firma, deren Grundstücksservice uns am schnellsten ein passendes Grundstück vorschlägt würde dann den eigentlichen Bauauftrag bekommen.
    Nun die Fragen:
    1. Geht das, oder geraten wir dabei mit den nicht zum Zuge kommenden Mitbewerbern in einen Clinch?
    2. Worauf müssen wir bei den Vorverträgen achten, so dass wir nicht am Ende eine Vertragsstrafe zahlen müssen? Hintergrund der Frage: Im St.Wt.-Buch zu Fertighäusern wird unter anderem ein Fall aufgezeigt, bei dem ein Paar einen Vor-/Werksvertrag hatte und eine Strafe zu zahlen hatte, weil sie den Vertrag nicht in einen Vollvertrag umwandelten.