
Schöne Werbebilder, unschöne Verträge – selbst bei großen Fertighausfirmen. © Deutsche Fertighaus AG
Ein Gericht hat verbraucherunfreundliche Klauseln in Bauverträgen für Fertighäuser der Marken Massa, Okal und Allkauf verboten. Hier lesen Sie die Details.
Rechtskräftig. Das Fertighausunternehmen DFH Deutsche Fertighaus darf 14 verbraucherunfreundliche Klauseln nicht mehr in seinen Bauverträgen verwenden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz bereits 2017 entschieden (Az. 2 U 296/16). DFH legte aber Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hat sie in diesem Jahr zurückgewiesen. Nun ist das Urteil rechtskräftig. DFH vertreibt die Marken Massa Haus, Okal und Allkauf und ist nach eigenen Angaben das größte Fertighausunternehmen Deutschlands. Geklagt hatte der Bauherren-Schutzbund (BSB).
Darlehensauszahlung. Zwei der unzulässigen Klauseln schätzt der BSB als besonders gefährlich für Verbraucher ein. Die erste betrifft die Pflicht der Kunden, den Anspruch auf Auszahlung ihres Darlehens an die Baufirma abzutreten, um diese abzusichern. Dies benachteilige die Baukunden in unangemessener Weise, urteilte das Gericht. Laut BSB finden sich vergleichbare Klauseln zur Abtretung auch oft in Bauverträgen anderer Firmen. Sie sind besonders problematisch, wenn es zwischen Baufirma und den Kunden Streit um die vertragsgemäße Leistung oder Mängel gibt.
Leistungsänderung. Die zweite besonders kritische Klausel erlaubt es dem Bauunternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistung nachträglich zu ändern. Auch diese Klausel ist unwirksam. Es muss triftige Gründe für Änderungen geben und diese müssen für Kunden kalkulierbar sein. „Ein Änderungsvorbehalt wie dieser wird für Bauherren oft zur Falle, da Bauverträge häufig zu schnell und ohne ausreichende baurechtliche Prüfung abgeschlossen werden“, sagt der Rechtsanwalt Wendelin Monz.
Tipp: Wie bauwillige Verbraucher Fallen im Bauvertrag vermeiden und wo sie ihn rechtlich und bautechnisch überprüfen lassen können, lesen Sie in unserem Special Baurecht.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Sehr geehrtes Stiftung Warentest-Team,
uns beschäftigt folgende Frage:
In der Region, in der wir bauen und leben möchten, sind Baugrundstücke - insbesondere erschwingliche - rar gesät. Nun haben wir uns überlegt, mit den zwei oder drei Fertighausanbietern, die in unsere engere Wahl kommen, jeweils einen Werksvertrag zu unterzeichnen. Die Firma, deren Grundstücksservice uns am schnellsten ein passendes Grundstück vorschlägt würde dann den eigentlichen Bauauftrag bekommen.
Nun die Fragen:
1. Geht das, oder geraten wir dabei mit den nicht zum Zuge kommenden Mitbewerbern in einen Clinch?
2. Worauf müssen wir bei den Vorverträgen achten, so dass wir nicht am Ende eine Vertragsstrafe zahlen müssen? Hintergrund der Frage: Im St.Wt.-Buch zu Fertighäusern wird unter anderem ein Fall aufgezeigt, bei dem ein Paar einen Vor-/Werksvertrag hatte und eine Strafe zu zahlen hatte, weil sie den Vertrag nicht in einen Vollvertrag umwandelten.