Mieter dürfen in einen Fensterrahmen Löcher bohren, wenn es anders nicht möglich ist, Gardinen anzubringen. Das ist häufig bei Dachschrägenfenstern der Fall. In Schlaf- oder Kinderzimmern, wo ein Verdunkeln üblich und erforderlich ist, gehört die Montage von Vorhängen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter braucht dafür keine Genehmigung des Vermieters und muss ihn auch nicht vorher informieren. Allerdings ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, beim Auszug die Löcher fachgerecht zu verschließen (Amtsgericht Bremen, Az. 6 C 285/14).
Tipp: Was der Vermieter darf – und was nicht, steht in unseren FAQ Mietrecht.