Mieter haben gute Aussichten, ihrem Vermieter Bauarbeiten an der Hausfassade gerichtlich untersagen zu lassen, wenn er sie darüber nicht vorher schriftlich informiert hat.
Der Vermieter eines Berliner Mietshauses kam nicht einmal dazu, das Baugerüst fertig aufbauen zu lassen. Denn ein Mieter hatte vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag statt und untersagte dem Vermieter den Gerüstbau und alle Bauarbeiten (Az. 65 T 158/13). Die bereits stehenden Gerüstteile musste der Vermieter innerhalb von zehn Tagen abbauen lassen.
Die Begründung der Berliner Richter: Das Gerüst beeinträchtige den Mieter sehr. Das müsse er ohne vorherige Ankündigung nicht dulden. Ausgenommen von dieser Entscheidung seien nur Notreparaturen.