
Auch künftig dürfen Kinder nicht beitragsfrei über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil mitversichert sein, wenn der andere Ehepartner privat versichert ist und ein höheres Einkommen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen.
Beschwerde bei Verfassungsrichtern
Eine berufstätige und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherte Frau hatte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt. Ihre vier Kinder sind über ihren Mann, einen selbstständigen Rechtsanwalt, privat krankenversichert. Für eine beitragsfreie Familienversicherung der Kinder erfüllt die Familie nicht die erforderlichen Voraussetzungen (siehe weiter unten). Darin sah die Frau einen Nachteil gegenüber unverheirateten Paaren mit Kindern. Denn diese können ihren Nachwuchs generell beitragsfrei in der GKV versichern – vorausgesetzt, sie sind in einer der gesetzlichen Kassen Mitglied.
Urteil bestätigt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen (1 BvR 429/11) und damit an einem Urteil aus dem Jahr 2003 festgehalten (1 BvR 624/01). Danach verstößt die Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber nicht verheirateten Paaren im Hinblick auf die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder in der GKV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie. Zwar würden unverheiratete Paare durch die Regelung zur Familienversicherung etwas bessergestellt. Dafür würde der Ausschluss der Familienversicherung bei besserverdienenden Ehepaaren hinreichend ausgeglichen durch die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Kassenbeiträge ihrer Kinder. Die Verfassungsrichter begründeten ihren Beschluss auch damit, dass der Gesetzgeber das Bedürfnis habe, pauschalierende Regelungen zu treffen, eine Übertragung dieser Regelung auf unverheiratete Paare aber für die Kassen nicht handhabbar sei. Denn dann müssten die Kassen dauernd überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht oder nicht. Eine Ehe sei dagegen ein rechtlich leicht nachweisbarer Tatbestand.
Familienversicherung ausgeschlossen
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen, wenn folgende vier Bedingungen gleichzeitig zutreffen:
- Die Eltern sind verheiratet.
- Ein Elternteil ist privat krankenversichert.
- Der Privatversicherte verdient mehr als der gesetzlich versicherte Partner.
- Der Privatversicherte verdient mehr als 4 125 Euro brutto im Monat.
Das heißt: Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der GKV ist nur möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als sein gesetzlich versicherter Partner oder wenn sein monatliches Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 4 125 Euro brutto im Monat liegt. Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011
Aktenzeichen: 1 BvR 429/11.
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@mblocher: Nach § 16 SGB IV kommt es auf das so genannte Gesamteinkommen an. Das ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Vom Arbeitseinkommen kann man zum Beispiel die Werbungskosten abziehen und von den Kapitaleinnahmen den Sparerpaschbetrag. Es findet kein Abzug von Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und von Freibeträgen (z. B. Altersentlastungsbetrag,
Kinderfreibetrag) statt. Auch andere abzuziehende Beträge wie z. B. für außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor. Es gibt ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen hierzu (www.vdek.com / Versicherte / Familienversicherung).
Was ich mich unabhängig vom Urteil jedoch frage: Warum um alles in der Welt müssen andere Menschen für die Krankenversicherung von Ehefrauen (oder auch mal -männern) und beliebig vielen Kindern aufkommen? Warum muß die Allgemeinheit also für die private Lebensplanung einer Familie (Heirat, Kinder) bezahlen? Absurder geht es wohl kaum mehr.
"Der Privatversicherte verdient mehr als der gesetzlich versicherte Partner." - zählt hier brutto oder netto?