
Ein Reiseveranstalter darf Hotelunterkünfte anbieten, die nur von Personen ab 16 Jahren gebucht werden können. Das hat das Landgericht Hannover im Januar 2013 entschieden. Nun liegen die Urteilsgründe vor. test.de erklärt die Hintergründe.
Schauinsland verweigert Familie Hotelbuchung
Dem Urteil lag die Klage einer Familie gegen den Reiseveranstalter Schauinsland zu Grunde. Im Jahr 2011 hatte die Familie Urlaub in einer Hotelanlage in Paguera auf Mallorca gemacht. Damals verfügte das Hotel noch über ein Kinderplanschbecken, am Buffet wurden Kinderspeisen angeboten und am Pool gab es Wasserspielzeug. Als die Familie im Jahr 2012 über ein Reisebüro Urlaub im selben Hotel buchen wollte, wurde ihr dies mit dem Hinweis verweigert, der Sohn der Familie sei noch keine 16 Jahre alt. Der Hotelbetreiber hatte zwischenzeitlich das Hotelkonzept geändert und die Buchung von Kindern unter 16 Jahren verboten. Dieser Hinweis befand sich auch im Schauinsland-Reisekatalog.
Familie sieht sich diskriminiert
Die Nichtzulassung der Buchung nahm die Familie aus Niedersachsen jedoch nicht klaglos hin. Schauinsland warf sie eine unzulässige Altersdiskriminierung vor – also einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Von Schauinsland verlangte das Paar mit Sohn Schmerzensgeld, Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten und eine Entschuldigung.
Gericht gibt Schauinsland Recht
Doch die Klage der Familie blieb erfolglos. Da der Hotelbetreiber niemanden diskriminiert habe, sei auch Schauinsland nicht zum Schadenersatz verpflichtet, so das Landgericht Hannover. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Hotelbetreiber frei entscheiden, wem er Zutritt zur Hotelanlage gewährt und wem nicht. Auch Kindern unter 16 Jahren generell den Aufenthalt im Hotel zu verwehren, gehöre zur unternehmerischen Vertragsfreiheit. Aus dem Reisekatalog werde klar, dass das Hotelkonzept „auf Ruhe und Wellness ausgerichtet“ sei. Da Kinder ein „gänzlich anderes Ruhe- und Erholungsbedürfnis“ als Erwachsene hätten, basiere die unterschiedliche Behandlung bei der Urlaubsbuchung auch auf einem sachlichen Grund. Daher liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Nach Auskunft des Reiseveranstalters Schauinsland hatte die Familie zwar Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Doch das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Landgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 6 O 115/12