Die genetische Mutter eines von einer Leihmutter in der Ukraine ausgetragenen Kindes kann nach deutschem Recht nicht als leibliche Mutter eingetragen werden. So hatte der Bundesgerichtshof am 20. März 2019 geurteilt. (Az. XII ZB 530/17). Die genetische Mutter darf ihr Kind aber adoptieren, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 UF 71/18).
Leihmutter aus der Ukraine
Die deutschen Eheleute waren mithilfe einer ukrainischen Leihmutter im Dezember 2015 genetisch Eltern geworden, nachdem der Leihmutter die mit dem Sperma des Ehemannes befruchtete Eispende der Ehefrau eingesetzt worden war. Im Januar 2016 meldeten sie ihr Kind nach der Rückkehr in Deutschland beim Standesamt an. Mutter und Vater wurden als Eltern eingetragen.
Es gilt deutsches Recht
Dass das Kind von einer Leihmutter ausgetragen worden war, kam erst später heraus. Daraufhin trug das Standesamt die Leihmutter als leibliche Mutter ein. Dagegen klagten die Eltern – erfolglos. Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gilt deutsches Recht. In der Ukraine ist Leihmutterschaft erlaubt, in Deutschland nicht.
Kein verbotener Kinderhandel
Um auch rechtlich Mutter sein zu können, muss die genetische Mutter das Kind adoptieren. Der Vater gab dafür eine Vaterschaftserklärung ab, die Mutter beantragte mit Einverständnis der Leihmutter die Adoption. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun zugunsten der genetischen Mutter entschieden. Es gebe eine klare Trennung zwischen der Vermittlung von Adoptionen und Leihmüttern. Das Verbot der Leihmutterschaft dürfe nicht zulasten eines Kindes gehen. Der Schutz der Familie und das Kindeswohl geböten es, die Adoption zuzulassen. Verbotener Kinderhandel liege hier nicht vor. Den hatte zuvor das Amtsgericht Frankfurt am Main angeführt und gegen die Mutter entschieden.