
Gerichte dürfen Kindern die Nutzung von Smartphones nicht grundsätzlich verbieten – es sei denn, es drohe durch die Handynutzung eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. In dem Fall hatten getrennt lebende Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre achtjährige Tochter gestritten. Das Familiengericht hatte zugunsten der Mutter entschieden – und für die Eltern überraschend – zur Auflage gemacht, dem Kind bis zu dessen zwölften Geburtstag kein Smartphone zu überlassen. Dagegen wehrten sich die Eltern. Das OLG hob die Anordnung auf. Allein der Besitz eines Smartphones, Computers oder Fernsehers rechtfertige nicht die Annahme, dass Eltern dadurch ihr Kind schädigen. Der Medienkonsum berge zwar Gefahren, im Einzelfall müssten aber konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hinzutreten. (Az. 2 UF 41/18).
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