Prüfen Sie, ob Ihnen Kindergeld zusteht:
- Anspruchszeit. Bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes bekommen Sie ohne weiteres Kindergeld. Danach gibt es das Geld nach der bisherigen Regelung nur, wenn der Nachwuchs:
- zwischen 18 und 21 Jahre alt und arbeitssuchend ist oder
- zwischen 18 und 27 Jahren ist und eine Ausbildung macht oder
- mangels Stelle seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- das freiwillige soziale/ökologische Jahr, Freiwilligendienst oder
- das EU-Programm „Jugend“ absolviert.
Tipp: Streicht die Kasse das Geld, obwohl Ihr Kind während der Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, legen Sie Einspruch ein. Hierzu entscheidet der Bundesfinanzhof (Az. III R 46/05). - Überbrückungszeiten. Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst oder einem freiwilligen ökologischen Jahr zählen als Kindergeldmonate.
- Zivildienst oder Wehrdienst. In dieser Zeit gibt es kein Kindergeld.
- Einkünfte und Bezüge. Ab dem 18. Geburtstag entfällt das Kindergeld, wenn Ihr Nachwuchs im Jahr mehr als 7 680 Euro Einkünfte (zum Beispiel Lehrlingsgeld minus Werbungskosten) und Bezüge (etwa Bafög) hat. Wird Ihr Kind am 15. Juli 18 Jahre alt, darf es von August bis Dezember nicht mehr als 3 200 Euro (5/12 von 7 680 Euro) Einkünfte und Bezüge haben. Wird diese Grenze überschritten, streicht die Familienkasse von August bis Dezember das Kindergeld.
Tipp: Arbeitet Ihr Kind bis zum Beginn der Ausbildung in einem Vollzeitjob, zählt der Verdienst aus dieser Zeit, in der Sie kein Kindergeld bekommen, bei der Kindergeldrechnung für die anderen Monate nicht mit. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 67/04). - Ausgaben. Vom Ausbildungsgehalt können Sie ohne Nachweis die Arbeitnehmerpauschale von 920 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten zum Beispiel für Heimfahrten und Arbeitsmittel abziehen. Bafög und andere steuerfreie Bezüge kürzen Sie um 180 Euro Kostenpauschale sowie um ausbildungsbedingte Kosten wie Studiengebühren und Kosten für Heimfahrten.
- Heimfahrten. Kosten für Heimfahrten zählen, wenn Ihr Nachwuchs auswärts lernt, aber den Lebensmittelpunkt am Heimatort behält, weil dort zum Beispiel seine Freunde leben oder er Mitglied in einem Verein ist. Der Lebensmittelpunkt ist belegt, wenn er im Schnitt zweimal im Monat nach Hause fährt. Dann können Sie pauschal je Entfernungskilometer 30 Cent vom Einkommen abziehen.
Tipp: Fährt Ihr Kind wegen der weiten Entfernung seltener nach Hause, sollten Sie kontern. War Ihr Kind einschließlich Ferien mindestens 48 Tage im Jahr in der Heimatwohnung, war es nicht weniger Tage zu Hause als derjenige, der zweimal im Monat ein Wochenende dort verbringt. Er kommt auch nur auf 48 Tage. - Beiträge zur Sozialversicherung. Azubis können ihren Anteil der Sozialabgaben vom Einkommen abziehen (Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 167/02).
Tipp: Ob bei Studenten oder Beamten Krankenversicherungsbeiträge die Einkünfte mindern, ist noch offen. Das Niedersächsische Finanzgericht meinte ja (Az. 2 K 477/04). Jetzt muss der Bundesfinanzhof urteilen (Az. III R 72/05). Lehnt die Kasse ab, ist ein Einspruch sinnvoll. - Kapitalerträge. Zinsen und Dividenden zählen beim Einkommen mit. Allerdings können Sie Werbungskosten oder 51 Euro Werbungskostenpauschale abziehen.
-
- Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro!
-
- Ein-Eltern-Familien erhalten doppelt so viel Entlastung wie früher. Das mildert meist nur einen Teil ihrer finanziellen Last.
-
- Viele haben ein Recht auf Teilzeit. Bei Abgaben, Steuern und Rente ist einiges zu beachten. Unser Rechner zeigt, wie sich eine Reduzierung für Sie aufs Netto auswirkt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Ich habe wie die letztem Jahre auch Kindergeld beantragt, jedes mal musste ich einen Bogen zum Job Center geben, die das ausfüllen mussten.
Nun gut, ich gehe natürlich davon aus, das das Job Center das alles richtig ausfüllt, da ich ja nicht die einzige bin und die tausende davon ausfüllen müssen.
Letztes Jahr 2018 wieder und der Herr beim Job Center schickte wie immer den Beleg zu den ich nun zur Kindergeldkasse senden musste.Nichts neues also für mich.
Kindergeld bewilligte das Kindergeld darauf hin weiter.
So und nun nach 1 Jahr fällt denen auf, das wir das Kindergeld zu unrecht erhalten haben, da das Job Center den Antrag falsch ausgefüllt hat. Klasse
Aufgefallen ist denen das weil im neuen Antrag meine Tochter eine schulische Ausbildung macht.
Nun fordern die von mir über 2 tausend Euro zurück, da der Fehler beim ausfüllen vom Job Center erst nach knapp 1 Jahr entdeckt wurde.
ich legte Einspruch ein und er wurde abgelehnt.
Was läuft hier verkehrt ?
8 Wochen warte ich schon auf Bearbeitung. Letzte Woche wurde mir dreist ins Gesicht gelogen,das es Anfang der Woche bearbeitet würde.Anfang der Woche sollte es Mitte der Woche auf dem Konto sein und heute wurde mir mitgeteilt das es noch gar nicht bearbeitet wurde und sie jetzt NOCHMAL 10 Tage Zeit zum bearbeiten haben,zum 3x.die erste hat sogar einfach aufgelegt.der ganze Verein besteht nur aus lug und trug und der eine weiß nicht was der andere macht.um da zu arbeiten braucht man sicherlich nicht mal einen Schulabschluss
@SamiF: Leider sind uns lange Bearbeitungszeiten auch aufgefallen. Wenn Ihnen unsere Tipps nicht helfen, dann schauen Sie mal im Netzt unter Sozialberatung und suchen Sie sich eine Stelle in Ihrer Nähe aus. (AK)
Ich wohnte bis Ende März 2017 bei einer Pflegefamilie, musste mit Beginn des 19. Lebensjahres dort ausziehen und wohne seitdem bei Verwandten. habe alle Unterstützungsanträge gestellt, auch Kindergeld und warte seit 5 Monaten auf die Bewilligung des KG. Ich habe einen Abzweigungsantrag gestellt weil mein Vater unbekannt und meine Mutter ALG II bezieht, drogenabhängig und unbekannt in Köln lebt. Ich habe das Gefühl, das ist reine Schikane von der Familienkasse. Die melden sich weder auf Emails, Post und auch nicht auf Androhung juristischer Schritte. Hat jemand Ahnung, ob das Erfolg hat oder was ich noch machen kann? Ohne KG kann ich keine Wohnung anmieten und auch kein Bundesausbildungsförderung beantragen. Ich befinde mich übrigens in einer Ausbildung. ich freue mich auf jeden Tipp.
2015 haben wir Kindergeld beantragt und sollten ein amtsärztliches Gutachten beibringen, es dauerte aber ein halbes Jahr, bis wir endlich einen Termin beim Amtsarzt bekamen. Ich habe dann das Gutachten nachgereicht und sollte einen neuen formellen Antrag auf Kindergeld abgeben. Dann wurde eine Feststellung des GdB , ein ärztliches Gutachten usw. verlangt, wir haben alles eingereicht. Trotzdem wurde das Kindergeld abgelehnt. Ich habe Widerspruch eingereicht. Nun bekam ich ein Schreiben mein Widerspruch ist eingegangen und begründet. Mit gleicher Post bekomme ich von der gleichen Sachbearbeiterin ein Schreiben ich solle den GdB nachweisen und der Facharzt solle bestätigen wie lange die Erkrankung dauert. Eine psychische Erkrankung kann man nicht in eine Zeitspanne abgrenzen. In der Tat das Finanzamt hat mir weil ich Anspruch auf Kindergeld habe, das Kindergeld im LST Jahresausgleich angerechnet. Seit einem Jahr und 4 Monaten kämpfe ich nun mit der Familienkasse, es ist eine Schande.