Familie und Beruf

Kind krank – die Rechte der Eltern

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Frei­stellung. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetz­buches regelt, dass Arbeitnehmer frei­gestellt werden müssen, ohne dass ihnen der Lohn gekürzt wird, wenn sie aus unver­meid­baren und unver­schuldeten Gründen fehlen. Hierzu zählt die Erkrankung eines Kindes. Doch die Regelung kann in Tarif- oder Arbeits­vertrag ausgeschlossen werden. Hat der Arbeit­geber den Ausschluss recht­lich zulässig formuliert, gibt es keinen Anspruch auf Vergütung. Dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein.

Kinder­krankengeld. Bezahlt der Arbeit­geber nicht und sind Eltern­teil und Kind gesetzlich kranken­versichert, können Beschäftigte sich direkt an die Krankenkasse wenden und während der unbe­zahlten Frei­stellung Kinder­krankengeld beziehen. Es beträgt zwischen 90 und 100 Prozent des Netto­lohns. Nach Paragraf 45 Sozialgesetz­buch V darf jeder beschäftigte Eltern­teil für die Betreuung seines kranken Kindes 10 Tage im Jahr freinehmen, Allein­erziehende sogar 20 Tage. Wer zwei Kinder hat, hat die doppelte Anzahl an Tagen. Je mehr Kinder, desto höher ist die Anzahl der Tage. Es gilt jedoch eine Ober­grenze: Diese liegt bei 25 Arbeits­tagen pro Eltern­teil, bei Allein­erziehenden bei 50 Tagen.

Voraus­setzungen. Die Krankenkasse bezahlt Kinder­krankengeld, wenn das kranke Kind nicht älter als zwölf ist. Die Alters­grenze entfällt, wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Arzt muss ein Attest ab dem ersten Krank­heits­tag ausgestellt haben und die Betreuung des Kindes für erforderlich halten. Und es darf sich keine andere im Haushalt lebende Person um das Kind kümmern können.

Beamte. Bundes­beamte dürfen bis zu vier Tagen Sonder­urlaub pro Kind nehmen, wenn es schwer erkrankt und unter zwölf Jahren alt ist. Manches Bundes­land hat das über­nommen. Landes­beamte sollten in die für sie geltenden Vorschriften schauen.

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