Freistellung. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, dass Arbeitnehmer freigestellt werden müssen, ohne dass ihnen der Lohn gekürzt wird, wenn sie aus unvermeidbaren und unverschuldeten Gründen fehlen. Hierzu zählt die Erkrankung eines Kindes. Doch die Regelung kann in Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Hat der Arbeitgeber den Ausschluss rechtlich zulässig formuliert, gibt es keinen Anspruch auf Vergütung. Dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein.
Kinderkrankengeld. Bezahlt der Arbeitgeber nicht und sind Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert, können Beschäftigte sich direkt an die Krankenkasse wenden und während der unbezahlten Freistellung Kinderkrankengeld beziehen. Es beträgt zwischen 90 und 100 Prozent des Nettolohns. Nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch V darf jeder beschäftigte Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes 10 Tage im Jahr freinehmen, Alleinerziehende sogar 20 Tage. Wer zwei Kinder hat, hat die doppelte Anzahl an Tagen. Je mehr Kinder, desto höher ist die Anzahl der Tage. Es gilt jedoch eine Obergrenze: Diese liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen.
Voraussetzungen. Die Krankenkasse bezahlt Kinderkrankengeld, wenn das kranke Kind nicht älter als zwölf ist. Die Altersgrenze entfällt, wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Arzt muss ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ausgestellt haben und die Betreuung des Kindes für erforderlich halten. Und es darf sich keine andere im Haushalt lebende Person um das Kind kümmern können.
Beamte. Bundesbeamte dürfen bis zu vier Tagen Sonderurlaub pro Kind nehmen, wenn es schwer erkrankt und unter zwölf Jahren alt ist. Manches Bundesland hat das übernommen. Landesbeamte sollten in die für sie geltenden Vorschriften schauen.
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