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Kind und Karriere zu vereinbaren, ist eine Herausforderung: Gerade noch in der Besprechung mit dem Geschäftspartner, schon beim Kinderarzt – der Terminkalender von berufstätigen Eltern ist voll, jeder Tag von morgens bis abends durchgeplant. Glück hat, wer im Betrieb familienfreundliche Arbeitszeitmodelle nutzen kann und nicht auf starre Vollzeitregelungen festgelegt ist. Wir stellen vier solche Modelle vor.
Teilzeit: Anspruch für viele
Rechtsanspruch. Teilzeit ist beliebt: Rund 73 Prozent der berufstätigen Mütter zwischen 25 und 49 mit Kindern unter sechs Jahren arbeiteten 2015 in Teilzeit, häufig im Anschluss an die Elternzeit. Auf Teilzeit gibt es einen Rechtsanspruch (Unser Rat). Wer Stunden reduzieren möchte, sollte sich überlegen, wie viel weniger er sich leisten kann. Dabei helfen kann der Online-Teilzeitrechner des Bundesarbeitsministeriums. Wem die klassische Teilzeit von 50 Prozent zu wenig ist, der kann mehr arbeiten. Viele Unternehmen akzeptieren vollzeitnahe Modelle wie 70 oder 80 Prozent. Einbußen bei Gehalt und Altersvorsorge sind dann geringer. Ein häufig übersehenes Problem ist die Rückkehr zur Vollzeit. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt: „Es gibt darauf keinen gesetzlichen Anspruch. Aber das Unternehmen muss eine Teilzeitkraft bevorzugt berücksichtigen, wenn eine entsprechende Vollzeitstelle frei wird.“
Fristen. Hat der Arbeitnehmer sich für Teilzeit entschieden, muss er sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Starttermin bei seinem Arbeitgeber beantragen – am besten schriftlich. Eine Frist von sieben Wochen gilt für Eltern in Elternzeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr des Kindes. „Im Antrag sollte der Beschäftigte auch angeben, wie er seine Arbeitszeit künftig verteilen möchte“, so Bredereck. Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. „Seine Entscheidung muss der Arbeitgeber seinem Angestellten spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Reduzierung schriftlich mitteilen“, erklärt der Fachanwalt. Anderenfalls gilt der Antrag als genehmigt. Verweigert der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung zu Unrecht, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht.
Homeoffice: Arbeitswege sparen
Vertrauensarbeitszeit. Ein Drittel der Unternehmen in Deutschland macht es Mitarbeitern möglich, von zu Hause aus zu arbeiten. Gerade für Beschäftigte mit Kindern ist das Modell attraktiv. So können sie die Kinderbetreuung in Kita- und Schulferien abdecken und Wegezeiten sparen. Bei der sogenannten Telearbeit sind Beschäftigte oft abwechselnd und je nach Arbeitsanfall zu Hause oder im Büro. Sind sie im Homeoffice oder arbeiten sie in einem Café, kommunizieren sie mit ihrer Firma per Telefon und Computer. Oft gilt dafür Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet: Die vereinbarte Arbeitszeit muss erbracht werden, es erfolgt aber keine Kontrolle der Zeiteinteilung durch den Arbeitgeber.
Vereinbarungssache. Einen gesetzlichen Anspruch auf Telearbeit gibt es nicht. Bredereck erklärt: „Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht. Er bestimmt den Arbeitsort seiner Angestellten.“ Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können jedoch Regelungen zu Telearbeit enthalten, etwa dazu, wie viel Prozent der Arbeitszeit jemand auf diese Weise arbeiten darf. Gibt es keine Regelung, müssen Mitarbeiter und Arbeitgeber individuelle Absprachen im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung treffen. Gesetzlich neu geregelt ist: Hat der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice vertraglich zugesagt, ist die Ausstattung des Arbeitsplatzes zu Hause mit Mobiliar und Arbeitsmitteln wie Computer und Firmentelefon seine Sache.
Jobsharing: Ein Job, zwei Mitarbeiter
Aufteilung. Beim Jobsharing teilen sich mindestens zwei Beschäftigte eine Vollzeitstelle. Das Teilen betrifft nicht nur die Aufgaben, sondern oft auch das Gehalt und das Büro. Jobpartner sind selten gemeinsam am Arbeitsplatz zu finden. Der eine übernimmt zum Beispiel den Vormittag, der andere den Nachmittag. Möglich ist auch die Aufteilung der einzelnen Wochentage.
Absprache. Die gesetzliche Grundlage für Jobsharing ist Paragraf 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG): Danach können Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, dass sich mehrere Beschäftigte die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. „Einen durchsetzbaren Anspruch darauf bietet das Gesetz jedoch nicht“, sagt Bredereck. „Arbeitnehmer müssen Jobsharing ihrem Chef vorschlagen und auf Entgegenkommen hoffen.“
Gleitzeit: Viel Spielraum
Zeitfenster. Wer Gleitzeit arbeitet, kann selbst entscheiden, wann der Arbeitstag beginnt und wann er endet und an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeitet. Dafür wird ein Zeitraum festgelegt, zum Beispiel von 8 bis 20 Uhr, in dem er zur Arbeit erscheint und wieder geht. Gibt es eine Spanne, in der jemand immer anwesend sein muss, etwa zwischen 10 und 16 Uhr, ist das die Kernzeit.
Zeiterfassung. Zur Kontrolle für Beschäftigte und Arbeitgeber werden die Arbeitszeiten oft über ein Zeiterfassungssystem, etwa eine elektronische Stempeluhr, aufgezeichnet. Meist handeln Leitung und Betriebsrat Gleitzeitregelungen aus. Letzterer hat nämlich ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Beschäftigte und Arbeitgeber solche Vereinbarungen individuell treffen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Gleitzeit gibt es nicht.
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