
Großeltern haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Kindergeld für ihre Enkel. Das gilt sogar, wenn die Kindeseltern nicht mehr in ihrem Haushalt leben, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. test.de erläutert die Entscheidung.
Ein Enkel, der viel bei Opa wohnt
Der Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 2296/15) entschieden hatte: Ein Beamter wohnte mit seiner Frau, seinen drei Kindern und einem Enkelkind zusammen. Zunächst ging das Kindergeld an ihn. Als seine Tochter mit dem zweijährigen Kind auszog, um zu studieren, zahlte die Familienkasse das Kindergeld an die Mutter. Der Enkel übernachtete jedoch weiterhin mehrmals wöchentlich bei seinen Großeltern. Als Beamter erhält der Opa einen Familienzuschlag auf seinen Sold. Dessen Höhe hängt von der Anzahl der Kinder ab, für die er Kindergeld bezieht.
Entscheidend ist, wo das Kind überwiegend versorgt wird
Da die Familienkasse das Kindergeld für den Enkel an die Tochter zahlte, kürzte die Besoldungsstelle den Familienzuschlag des Opas um jährlich 367,58 Euro. Die Finanzrichter urteilten: Entscheidend für den Kindergeldbezug ist allein, in welchem Haushalt ein Kind überwiegend versorgt und betreut wird.
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