Falsch­parken So wehren Sie die Verwarnung ab

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Falsch­parken - So wehren Sie die Verwarnung ab

© picture alliance / Christian Klose

Wenn Ihr Auto falsch geparkt war und Polizei oder Ordnungs­amt es bemerkt haben, bekommen Sie Post. Finanztest erklärt, wie Sie auf das Schreiben reagieren, wenn Sie zum Beispiel den Verstoß nicht selbst begangen haben oder Ihnen der verlangte Betrag zu hoch erscheint.

Sie benötigen:

Das Schreiben der Bußgeld­stelle an Sie

Schritt 1

Sollen Sie 25 oder mehr Euro zahlen, unternehmen Sie nichts. Wenn Sie bis zu 20 Euro zahlen sollen und das Auto nicht selbst falsch abge­stellt haben, warten Sie ab, bis seit dem Tag des Falsch­parkens genau zwei Monate und drei Wochen vergangen sind. Teilen Sie nun der Behörde mit, wer verantwort­lich war. Schi­cken Sie die Mitteilung so ab, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf von drei Monaten seit dem Tag des Falsch­parkens ankommt. Nennen Sie das im Behörden­brief genannte Aktenzeichen. Formulierungs­vorschlag: „Hier­mit teile ich Ihnen mit, dass Markus Mustermann, Haupt­straße 1, 11111 Neustadt, den Wagen am genannten Tag und Ort abge­stellt hat.“

Schritt 2

Der verantwort­liche Fahrer sollte frist­gerecht zahlen, wenn die Behörde ihn anschließend dazu auffordert. Die Sache ist damit ausgestanden. Wenn Sie ursprüng­lich 25 oder mehr Euro zahlen sollten und Sie nichts unternommen haben, verjährt das Falsch­parken nach drei Monaten. Die Behörde schickt dann einen „Kosten­bescheid“ über 23,50 Euro. Den müssen Sie bezahlen.

Schritt 3

Haben Sie den Fahrer recht­zeitig benannt und bekommen trotzdem einen Kosten­bescheid über 23,50 Euro, schreiben Sie an die Behörde: „Ich beantrage die gericht­liche Entscheidung. Ich habe den Fahrer recht­zeitig vor Ablauf der Verfolgungs­verjährung benannt. Es durfte deshalb kein Kosten­bescheid ergehen.“ Die Behörde hebt den Kosten­bescheid auf.

Recht­licher Hintergrund

Für Park­verstöße gilt die „Halterhaftung“. Das heißt: Der Halter muss 23,50 Euro Verfahrens­kosten zahlen, wenn der verantwort­liche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das ist manchmal güns­tiger als das fällige Verwarnungs- oder Bußgeld. Manche Bußgeld­stellen sind unterbe­setzt und schaffen es nach Ihrer Mitteilung nicht, recht­zeitig Ermitt­lungen gegen den Fahrer einzuleiten. Dann muss niemand etwas zahlen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 05.09.2022 um 12:06 Uhr
Verjährung Ordnungswidrigkeit

@Tim0: Dies ist nicht der Ort für den Erhalt einer individuellen Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich mit diesem Ansinnen an eine Rechtsanwaltskanzlei.
Zum Hintergrund unserer Berichterstattung können wir allgemein sagen, dass die in § 26 Abs. 3 StVG geregelte Verjährungsfrist von 3 Monaten für Ordnungswidrigkeiten nicht für den Parkverstoß gilt, sondern auch andere Ordnungswidrigkeiten.
www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html
Bitte beachten Sie, dass nicht nur das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen HU abgelaufen ist, eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Halter eines Fahrzeuges ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Fahrzeug rechtzeitig zur HU zu bringen. Diese Verpflichtung bleibt solange bestehen, bis das Fahrzeug die HU bekommen hat oder aus dem Verkehr gezogen worden ist:
www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html

Tim0 am 30.08.2022 um 10:58 Uhr
Vorgehen nur bei Falschparken möglich?

Hallo,
ich bin auf Ihren Artikel gestoßen, nachdem ich eine Anhörung für ein Bußgeldverfahren erhalten habe. Mir wird dabei vorgeworfen, dass der TÜV des Fahrzeugs (welches zwar angemeldet ist, aber nicht genutzt wird) seit mehr als 8 Monaten abgelaufen ist. Der Brief kam direkt von der Stadt, als Zeuge wird das Polizeikommissariat der Stadt angeführt. Ein Verwarnungsgeld ist im Brief nicht enthalten, jedoch stand auf dem Strafzettel in der Windschutzscheibe ein zu erwartendes Bußgeld in Höhe von 60€. Halter und Versicherter ist mein Vater, Fahrer bin ich.
Nun habe ich mich gefragt, ob das beschriebene Vorgehen so auch abläuft, wenn kein Verwarnungsgeld ausgesprochen wird und nur eine Anhörung zur Fahrerermittlung durchgeführt wird?
Und ob dieses Vorgehen nur möglich ist, wenn Falschparken vorgeworfen wird, oder auch in anderen Fällen zur Minderung des Bußgelds durch einen Kostenbescheid führen kann (TÜV abgelaufen, Geschwindigkeitsüberschreitung, bei roter Ampel gefahren)?
Danke!

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.12.2021 um 09:04 Uhr
Kein Aufruf zum Falschparken

@blackhawk: Unser Artikel hat ganz und gar nicht das Ziel dazu aufzurufen, im Halteverbot zu parken, in verkehrsberuhigten Zonen, Geh- und Radwege sowie Behindertenparkplätze zu blockieren, etc. . Das ist weder das Ansinnen dieses Artikels, noch der Stiftung Warentest. Die Verkehrsregeln sind zu beachten. Wer sein Auto abstellt, sollte noch berücksichtigen: Es darf oft abgeschleppt werden, wenn es regelwidrig geparkt wird. Das ist keine Strafe im rechtlichen Sinne und daher oft einfacher anzuordnen als Bußgelder zu verhängen.
In diesem Gewusst wie geht es um das Thema, unter welchen Voraussetzungen Strafen und Bußen verhängt werden dürfen und welche Rechte der Betroffenen zu beachten sind. Strafen und Bußen dürfen nur verhängt werden, wenn die Schuld rechtsförmig jenseits jeden vernünftigen Zweifels unter Einhaltung aller Verfahrensregeln festgestellt wurde. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verkehrsrecht und auch nicht nur gegenüber Autofahrern). Hält der Staat die Regeln des förmlichen Verfahrens nicht ein, darf er keine Geldbußen oder sonstige Strafen verhängen.

blackhawk am 07.12.2021 um 08:08 Uhr
Zweifelhafter Artikel

Falschparken ist kein Kavaliersdelikt.
Damit werden teilweise Menschen gefährdet (Feuerwehr kommt nicht durch, Sichteinschränkung vor allem für Kinder, ...). Rollstuhlfahrende und Menschen mit Kinderwagen kommen nicht über die Straße weil vor abgesenkten Bordsteinen geparkt wird, teil mit minimaler Lücke. Kommunale Infrastruktur wird beschädigt (Gehwegparken). Grünflächen zerstört.
Wieso geben Sie Tipps, wie man sich hier der Strafe entziehen oder zumindest diese Abmildern kann?
Wieso gibt es keinen derartigen Artikel bei Cannabis-Besitz?
Oder für Menschen, die "völlig unberechtigt" einer Gewalttat bezichtigt werden?
Wo ist die Grenze?
Mir geht es nicht darum, Tipps bzw. überhöhter Abschleppgebühren von privaten Parkplätzen zu verhindern. Sondern einfach um das öffentlich Miteinander und die Einhaltung von Regeln deren Verstoß andere gefährden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.05.2020 um 11:02 Uhr
Verwarnung für Falschparken

@Caroline1: Da wir keine Einzelfallberatung anbieten dürfen... allgemein Folgendes: Aus Ihren Zeilen geht nicht hervor, wer von Ihnen die 55 Euro fordert. Wenn es der Eigentümer des Grundstücks war, der möglicherweise ein Abschleppunternehmen beauftragt hat, dessen Anfahrtkosten er Ihnen in Rechnung stellt, so muss er dieses Ihnen gegenüber nachweisen. Handelt es sich um ein von Polizei oder Ordnungsamt verhängtes Bußgeld oder Gebühren für verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes gegen das Halteverbot ist, richten sich die möglichen Rechtsbehelfe nach dem Ordnungswidrigkeiten oder dem Verwaltungsrecht. (dda)