Wer seiner gesetzlichen Krankenkasse kündigt, muss später nicht wieder aufgenommen werden, wenn der Vertrag bei einer privaten Krankenversicherung wegen falscher Angaben zum Gesundheitszustand platzt. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 12 KR 23/14 R). Eine Frau wechselte von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Jedoch hatte sie bei ihrem neuen Versicherer falsche Gesundheitsangaben gemacht. Der löste den Vertrag wegen arglistiger Täuschung auf. Die vorherige gesetzliche Krankenkasse verweigerte ihr die Rückkehr, da ihre Kündigung wirksam war. Das BSG bestätigte das. Die Frau könne sich mit dem Basistarif einer privaten Versicherung absichern.
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