Falschberatung Das Geld retten

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Anleger müssen nicht jeden Verlust hinnehmen. Berater und Firmen haften, wenn sie falsch über eine Geldanlage informiert haben.

Eine halbe Million Käufer von überteuerten Eigentumswohnungen mussten erkennen, dass sie von verschiedenen Banken und Finanzvertrieben über den Tisch gezogen worden waren. Zehntausende Anleger der Göttinger Gruppe wissen inzwischen, dass sie ihr Geld nicht – wie sie glaubten – in sichere Pensionssparpläne gesteckt haben, sondern in langfristige ­riskante Unternehmensbeteiligungen.

Die Aufzählung verlustreicher Anlagen lässt sich nahtlos fortsetzen. Zuletzt meldeten im Juni 2006 die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG und die DM-­Beteiligungs AG in Düsseldorf Insolvenz an. Die Firmen können das Geld, das etwa 40 000 Anleger in Inhaberschuld­verschreibungen investiert haben, nicht zurückzahlen. Die versprochenen Zinsen zwischen 5 und 7 Prozent fallen auch flach.

Acht Monate zuvor mussten 40 000 Kleinanleger der Euro-Gruppe mit ansehen, wie der von ihnen eingezahlte dreistellige Millionenbetrag fast völlig verloren ging. Vermittler hatten die Beteiligungen als Altersvorsorge empfohlen.

Finanztest-Warnliste nutzen

Die Geschädigten müssen sich nicht in ihr Schicksal ergeben. Wenn sie beweisen können, dass ein Berater sie falsch oder ­unvollständig informiert hat, können sie ­Schadenersatz verlangen. Unsere Beispiele unten zeigen Menschen, die erfolgreich um ihr Geld gekämpft haben.

Anleger mit mulmigem Gefühl sollten sofort handeln. So können sie verhindern, dass Ansprüche verjähren oder die Verantwortlichen mit ihrem Geld verschwinden.

Bei ersten Zweifeln bringt oft ein Blick in die Finanztest-Warnliste Klarheit. Darin warnen wir vor Angeboten, bei denen Chance und ­Risiko in krassem Missverhältnis stehen, die unseriös beworben oder mit dubiosen Methoden vermittelt werden.

Die Liste enthält Angebote, Initiatoren, Vermittler und Anbieter. Die Göttinger Gruppe steht seit 1994 darauf, die Euro-Gruppe seit 1999, Leipzig-West seit 1999 und die DM-Beteiligungen seit 2002. ­Natürlich kennen wir nicht alle schwarzen Schafe. Wer nicht auf der Liste steht, ist nicht automatisch sauber.

Anleger, die sich um ihr Geld sorgen, ­packen am besten Vertrag und Prospekt ­sowie alle zur Geldanlage gehörenden ­Unterlagen wie Werbematerial und Aufzeichnungen über das Beratungsgespräch ein und lassen sich in einer Verbraucherzentrale oder von einem Anwalt beraten. Die ­Juristen prüfen dann die Rechtslage und klären weitere Schritte.

Klagen sind gegen die Initiatoren einer Geldanlage, gegen Kreditinstitute sowie gegen den Anlagevermittler oder -berater denkbar. Sie alle können vom Kunden für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn sie zum Beispiel falsche Angaben im Prospekt gemacht oder nicht korrekt über die Risiken aufgeklärt haben.

Zur Aufklärung gehört auch, dass sie Kunden über negative Berichte über eine Firma oder Kapitalanlage in der Wirtschaftspresse informieren müssen. Das Kammergericht Berlin (Az. 17 U 69/02) verurteilte die Kanon Immobilien GmbH zu Schadenersatz, weil sie beim Vertrieb von Fondsanteilen der Stuttgarter Firma WGS nicht auf die negative Bewertung des Fonds in Finanztest hingewiesen hatte.

In unserer Warnliste können Leser nachschlagen, in welchen Heften Finanztest über ein Angebot oder eine Firma negativ berichtet hat. Finanzvertreter müssten alle diese Warnungen kennen.

Anleger können auch gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte klagen. Waren sie zum Beispiel als Mitherausgeber eines Prospekts in die Kapitalanlage eingebunden und haben dabei ­Fehler gemacht, dann haften auch sie.

Ohne Rechtsschutz wird es teuer

Stressfrei lässt es sich klagen, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Prozess übernimmt. Gibt der Versicherer keine Deckungszusage, sollte der Kunde nicht gleich aufgeben. In jüngster Zeit haben Anwälte Versicherungen in ­vielen Fällen erfolgreich auf eine Kostendeckung verklagt.

Ohne Rechtsschutzversicherung ist eine Klage für einen einzelnen Anleger riskant. Wenn er verliert, muss er die eigenen Anwaltskosten und die der Gegenseite sowie die Gerichtskosten tragen.

Kostengünstiger ist eine Musterklage. Merkt ein Anleger, dass seine Anlagefirma nicht nur ihn, sondern auch andere etwa durch mangelhafte Informationen in Prospekten, Jahresabschlüssen oder Ad-hoc-Mitteilungen geschädigt hat, kann er ein Musterverfahren beim Landgericht am Sitz der Anlagefirma beantragen. Melden sich binnen vier Monaten mindestens zehn Mitstreiter, können sie gemeinsam um Schadenersatz kämpfen.

Das hilft besonders Kleinanlegern. Ihre Klagen scheiterten bisher häufig daran, dass sie sich zum Beweis von Fehlern notwendige teure Sachverständigengutachten nicht leisten konnten. Jetzt genügt ein Gutachten für alle Kläger. Kosten fallen dafür nur an, wenn der Musterkläger den Prozess verliert. Dann aber werden die Ausgaben auf alle Kläger verteilt.

Eine Alternative zu dem oft langen Weg durch die Gerichtsinstanzen ist ein Vergleich. So nennen es Juristen, wenn die Streitenden einen Kompromiss schließen. Für Geschädigte, die finanziell klamm sind, ist das manchmal besser als ein jahrelanger Prozess. Sie kommen dann schneller an Geld – wenn auch mit Einbußen (siehe „Manchmal ist ein Kompromiss besser“).

Vermittler oder Berater?

Vom Vermittler oder Berater können Anlageopfer Schadenersatz verlangen, wenn er sie falsch informiert hat. Beide haben umfangreiche Aufklärungs-, Nachforschungs- und Beratungspflichten. Vermittler und Berater haften jedoch nach etwas unterschiedlichen Regeln. Denn ihre Leistungen unterscheiden sich.

Ein Vermittler verkauft in erster Linie und informiert lediglich über das Produkt. Wer sich dagegen ausdrücklich Anlageberater nennt, muss auch prüfen, ob Kunde und Produkt zusammenpassen.

Der Berater hat nicht nur die Pflicht, den Anleger vor Vertragsschluss über die Chancen und die Risiken der Geldanlage aufzuklären. Er muss auch den finanziellen Hintergrund, die Anlageziele, die Risikobereitschaft und die Vorkenntnisse des ­Anlegers abfragen und in die Beratung einfließen lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2000 in seinem Fokker-Urteil die Maßstäbe gesetzt, nach denen Berater und Banken haften müssen (Az. XI ZR 159/99): Eine Beratung muss anlage- und anlegergerecht sein und sich auf alle Eigenschaften und Risiken der Geldanlage ­beziehen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können.

Die Empfehlung der riskanten Fokker-Anleihe war deshalb für einen risikobereiten Anleger in Ordnung, nicht aber für einen Kunden, der ausdrücklich eine sichere Anlage zur Altersvorsorge verlangt hatte.

Auf hohe Provisionen, Verwaltungskosten und Ausgabeaufschläge muss der Berater den Kunden hinweisen und darf nicht nur kommentarlos Broschüren verteilen (BGH, Az. XI ZR 188/95).

Er darf sich nicht darauf beschränken, Prospekte nachzubeten Er ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm zugänglich sind, auszuwerten und den Kunden auf die daraus ersichtlichen Risiken hinzuweisen. Das gilt auch, wenn er selbst die Geldanlage für risikolos hält.

Im Gegensatz zum Anlageberater muss der Anlagevermittler den Kunden lediglich über die Anlage informieren und ihn vollständig und unmissverständlich auf alle wesentlichen Risiken der Anlage hinweisen. Er muss die Risiken anhand nachvollziehbarer Zahlen konkret darstellen und über in der Branche bekannte Probleme informieren, auch über negative Presseberichte (BGH, Az. II ZR 197/04).

Zudem muss sich der Vermittler davon überzeugen, dass der Anleger alle Risiken genau verstanden hat. Er muss aber nicht individuell bewerten, ob die Anlage zum Kunden passt.

Voraussetzung für die Haftung ist ein Auskunftsvertrag mit dem Vermittler. Der kommt aber bereits dann zustande, wenn der Anleger den Vermittler um einen Termin bittet und dieser dann bei der Gelegenheit Angaben zu der fraglichen Anlage macht (BGH, Az. III ZR 413/04).

Prospektfehler leicht zu beweisen

Jede Klage steht und fällt mit den Beweisen. Bei einem Fehler im Prospekt ist das kaum ein Problem. Er kann in der Regel schwarz auf weiß nachgewiesen werden und ist laut BGH immer ein Haftungsgrund, selbst wenn er gar nicht der Grund für das Scheitern der Anlage war.

Nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz muss seit 2005 jeder Anbieter einen Prospekt erstellen und ihn von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) genehmigen lassen.

Die Bafin prüft zwar nur formal, ob alle vorgeschriebenen Angaben gemacht wurden, und nicht, ob sie richtig sind. Doch allein die Tatsache, dass Anbieter nicht mehr ohne ausführlichen Prospekt auf den Markt gehen können, hilft Anlegern. Denn Prospektherausgeber haften, wenn sie nicht realistisch und vollständig über die wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer Anlage informiert haben.

Im Prospekt müssen die Herausgeber darauf hinweisen, wenn ein Totalverlust möglich ist. Sie müssen Renditen richtig berechnen und darüber informieren, wenn das von einer Gesellschaft eingesammelte Geld zu großen Teilen an den Initiator zurückfließt.

Für Fehler in den Unterlagen haften auch Vermittler, Berater oder Vertriebsgesellschaften, die sich im Rahmen ihrer Auskunftspflichten des Prospekts oder des Werbematerials bedienen.

Kann der Anleger einen Fehler im Prospekt nachweisen, hat er Anspruch auf ­Ersatz des „Vertrauensschadens“. Er wird dann finanziell so gestellt, als hätte er die Anlage gar nicht abgeschlossen.

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