Beweise. Sammeln Sie alle Unterlagen, die eine Falschberatung beweisen können. Dazu gehören Werbematerial, Flyer, Prospekte, Geschäftsberichte, Unternehmensmitteilungen, Verträge und sonstige Informationen.
Schlichtungsstelle. Haben Sie schriftliche Beweise, lohnt es sich, die Schlichtungsstelle Ihrer Bank um außergerichtliche Prüfung zu bitten. Das Verfahren ist kostenfrei. Sie benötigen keinen Anwalt. Die Verjährung ist in dieser Zeit ausgesetzt. Sie können immer noch klagen, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind. Die Adressen finden Sie unter www.test.de/bankschlichtungsstellen.
Berater. Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, können am besten ein Jurist einer Verbraucherzentrale oder ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt entscheiden. Die können auch prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung für eine Klage zahlt. Haben Sie keinen Rechtsschutz, kostet eine Erstberatung bei einer Verbraucherzentrale bis zu 150 Euro. Die erste Beratung bei einem Anwalt schlägt mit maximal 250 Euro zu Buche. Anwälte finden Sie über den Anwaltverein, Tel.: 0 180 5/18 18 05, www.anwaltauskunft.de.
Prozesskostenfinanzierer. Haben Sie gute Chancen, aber kein Geld für eine Klage, können Sie zusammen mit Ihrem Anwalt versuchen, einen Prozesskostenfinanzierer für Ihren Fall zu gewinnen. Dieser Firma müssen Sie einen Teil der erstrittenen Summe abgeben, wenn Sie gewinnen. Verlieren Sie, zahlt der Prozessfinanzierer die Kosten des Gerichts und der Gegenseite.
Verjährung. Seit Januar 2002 gilt beim Kauf von Wertpapieren noch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Kaufdatum. Nur wer innerhalb dieser Frist eine Klage einreicht, kann seine Ansprüche möglicherweise geltend machen.
Mehr Zeit zu klagen haben Anleger, die die Unternehmensbeteiligungen wie etwa Immobilien- oder Filmfonds gezeichnet haben. Hier beginnt die Frist von drei Jahren erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Fehler bemerkt wurde.
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