Ein im Vorjahr hergestelltes Auto kann auch noch im laufenden Jahr als Neuwagen verkauft werden. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm wollte die Käuferin einen Kaufvertrag über einen Mercedes, Baujahr 2011, rückabwickeln. Begründung: Sie hatte das Fahrzeug Ende September 2012 bestellt und Ende Oktober übernommen. Es sei aber schon Ende September 2011 hergestellt worden und so kein Neuwagen. Ihre Klage blieb erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein Fahrzeug „fabrikneu“ sei, wenn zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss nicht mehr als zwölf Monate lägen, das Modell unverändert produziert werden würde und keine standzeitbedingten Mängel vorlägen (Az. 28 U 140/15). Nichts davon konnte die Klägerin widerlegen. Außerdem sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin ein erst 2012 hergestelltes Fahrzeug erhalte.