Auch für Rollstuhlfahrer gibt es eine Promillegrenze. Deshalb brummte das Oberlandesgericht Nürnberg einem Mann 1 500 Euro Geldstrafe auf, der nur mal eben auf dem Radweg zur nächsten Tankstelle fuhr, um Zigaretten zu holen. Obwohl er keinerlei Fahrfehler machte, wurde er von der Polizei gestoppt. Ein Alkoholtest ergab 1,25 Promille. Damit lag er über der Grenze von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit. Sein Argument, für Radfahrer gelte dies erst ab 1,6 Promille, half ihm nicht. Zwar sei der Rollstuhl standsicherer, aber breiter, massiver und wegen der Motorkraft unfallträchtiger als ein Fahrrad, so das Gericht (Az. 2 St OLG Ss 230/10).
Hingegen hat das Amtsgericht Löbau bei einem Elektro-Rollstuhl mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf die 1,6-Promille-Grenze entschieden. Weil der Fahrer aber darüber lag, bekam er sogar ein dreimonatiges Fahrverbot. Er musste auf handbetriebenen Ersatz umsteigen.
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