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Der Bundesfinanzhof muss klären, ob der Heimatflughafen für einen Piloten die erste Tätigkeitsstätte ist. Ist das der Fall, kann er nicht die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen als Werbungskosten absetzen, sondern nur Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale (Kilometer × 0,30 Euro). Das Finanzgericht beruft sich auf den Arbeitsvertrag, nach dem die Arbeitgeberin den Piloten an anderen Orten einsetzen kann. Gegen die ungünstige Regelung hat der Pilot Revision eingelegt (BFH, Az. VI R 40/16).