Wenn Motorradbesitzer ein Fahrtenbuch führen müssen, darf das zuständige Amt ihnen mehr Monate aufbrummen als Autofahrern. Jedenfalls dann, wenn das Motorrad meist nur saisonal genutzt wird, also im Winter in der Garage steht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 13/14). Ein Motorrad war mit Tempo 97 statt der erlaubten 70 Stundenkilometer geblitzt worden. Der Besitzer machte keine Aussagen zur Identität des Fahrers, dieser wurde nicht ermittelt. Der Biker muss nun 15 Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Bei einem Auto wären es zwölf Monate gewesen.
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