
Fährt ein Mensch nicht mehr sicher, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wie das abläuft, erklärt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht.
Was kann ich tun, wenn ich das Gefühl habe, dass meine alten Eltern nicht mehr sicher Auto fahren?
Janeczek: Erst einmal sollten Sie versuchen, mit Ihren Eltern zu reden. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, ihnen Fahrten abzunehmen, indem Sie beispielsweise einen kleinen Fahrdienst innerhalb der Familie einrichten oder Besorgungen übernehmen. Nehmen die Auffälligkeiten im Verkehr zu und haben die Eltern absolut kein Einsehen, bleibt oft nur der Weg zur Fahrerlaubnisbehörde durch die Kinder oder andere Personen wie Nachbarn. Das kann zu Konflikten führen.
Wann wird die Behörde aktiv?
Janeczek: Hier muss der Sachverhalt genau geschildert werden. Die Behörde wird aktiv, wenn sie begründete Zweifel an der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers hat – wenn er also sich und andere gefährdet. In diesem Fall schreibt die Behörde den Fahrer an und fordert ihn auf, ein ärztliches Gutachten innerhalb einer Frist vorzulegen. Wo er sich untersuchen lassen muss, legt die Behörde fest. Die Kosten trägt der Fahrer.
Inwiefern entscheidet das Alter über den Führerscheinentzug mit?
Janeczek: Das Alter allein reicht nicht aus, um einem Menschen den Führerschein zu entziehen. Entscheidend ist, ob jemand sich verkehrsgerecht und umsichtig verhält. Tut er das nicht und fällt wegen Mängeln bei einer Verkehrskontrolle auf, wird die Polizei ihn am Weiterfahren hindern und die Führerscheinstelle informieren. Sie entzieht den Führerschein und verlangt ein Gutachten von einem Arzt mit verkehrspsychologischer Qualifikation.
Was für eine Verpflichtung hat ein Arzt seinen Patienten gegenüber?
Janeczek: Der Arzt hat gegenüber seinem Patienten eine Aufklärungs- und Schweigepflicht. Er muss ihn also über seinen Gesundheitszustand und die Folgen für die Fahreignung unterrichten. Informationen über den Patienten darf er normalerweise nicht an andere Stellen wie die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben. Nur im absoluten Ausnahmefall – wenn der Patient aufgeklärt wurde, dass er nicht fahren darf, und er es trotzdem tut – darf der Arzt die Behörde informieren.
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@wos5
Es geht in diesem Artikel vor Allem um das Fahren unter Medikamenteneinfluss.
Bitte berücksichtigen Sie: Rechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten und Menschen mit besonderer Genehmigung vorbehalten. test.de informiert über die Rechtslage allgemein.
Allgemein gilt:
Nach Fahrerlaubnisverordnung darf nur der fahren, der körperlich und geistig dazu in der Lage ist. Mit eingegipstem Arm oder eingegipstem Bein ist davon auszugehen, dass man nicht fahrtüchtig ist. Wer trotzdem fährt und dabei Leib oder Leben anderer gefährdet, macht sich u.U. sogar strafbar. (TK)
Kommentar vom Administrator gelöscht.
Ich habe in diesem Artikel nichts gelesen (vielleicht habe ich es ja auch überlesen) über die Bedingungen z.B. bei einem Gipsarm oder einem Gipsfuß. Diese trägt man ja i..d.R. über 6 ca. Wochen.
Wie ist denn hier die Rechtslage?