Fahr­tauglich­keit

Interview: Behörde will Gutachten

2
Fahr­tauglich­keit - Das Risiko am Steuer

Fährt ein Mensch nicht mehr sicher, kann ihm die Fahr­erlaubnis entzogen werden. Wie das abläuft, erklärt Christian Janeczek, Fach­anwalt für Verkehrs- und Strafrecht.

Was kann ich tun, wenn ich das Gefühl habe, dass meine alten Eltern nicht mehr sicher Auto fahren?

Janeczek: Erst einmal sollten Sie versuchen, mit Ihren Eltern zu reden. Vielleicht gibt es auch die Möglich­keit, ihnen Fahrten abzu­nehmen, indem Sie beispiels­weise einen kleinen Fahr­dienst inner­halb der Familie einrichten oder Besorgungen über­nehmen. Nehmen die Auffälligkeiten im Verkehr zu und haben die Eltern absolut kein Einsehen, bleibt oft nur der Weg zur Fahr­erlaub­nisbehörde durch die Kinder oder andere Personen wie Nach­barn. Das kann zu Konflikten führen.

Wann wird die Behörde aktiv?

Janeczek: Hier muss der Sach­verhalt genau geschildert werden. Die Behörde wird aktiv, wenn sie begründete Zweifel an der Fahr­tauglich­keit eines Fahr­zeug­führers hat – wenn er also sich und andere gefährdet. In diesem Fall schreibt die Behörde den Fahrer an und fordert ihn auf, ein ärzt­liches Gutachten inner­halb einer Frist vorzulegen. Wo er sich unter­suchen lassen muss, legt die Behörde fest. Die Kosten trägt der Fahrer.

Inwiefern entscheidet das Alter über den Führer­schein­entzug mit?

Janeczek: Das Alter allein reicht nicht aus, um einem Menschen den Führer­schein zu entziehen. Entscheidend ist, ob jemand sich verkehrs­gerecht und umsichtig verhält. Tut er das nicht und fällt wegen Mängeln bei einer Verkehrs­kontrolle auf, wird die Polizei ihn am Weiterfahren hindern und die Führer­scheinstelle informieren. Sie entzieht den Führer­schein und verlangt ein Gutachten von einem Arzt mit verkehrs­psychologischer Qualifikation.

Was für eine Verpflichtung hat ein Arzt seinen Patienten gegen­über?

Janeczek: Der Arzt hat gegen­über seinem Patienten eine Aufklärungs- und Schwei­gepflicht. Er muss ihn also über seinen Gesund­heits­zustand und die Folgen für die Fahr­eignung unter­richten. Informationen über den Patienten darf er normaler­weise nicht an andere Stellen wie die Fahr­erlaub­nisbehörde weitergeben. Nur im absoluten Ausnahme­fall – wenn der Patient aufgeklärt wurde, dass er nicht fahren darf, und er es trotzdem tut – darf der Arzt die Behörde informieren.

2

Mehr zum Thema

2 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.09.2013 um 13:18 Uhr
Gipsarm,-fuß

@wos5
Es geht in diesem Artikel vor Allem um das Fahren unter Medikamenteneinfluss.
Bitte berücksichtigen Sie: Rechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten und Menschen mit besonderer Genehmigung vorbehalten. test.de informiert über die Rechtslage allgemein.
Allgemein gilt:
Nach Fahrerlaubnisverordnung darf nur der fahren, der körperlich und geistig dazu in der Lage ist. Mit eingegipstem Arm oder eingegipstem Bein ist davon auszugehen, dass man nicht fahrtüchtig ist. Wer trotzdem fährt und dabei Leib oder Leben anderer gefährdet, macht sich u.U. sogar strafbar. (TK)

Stiftung_Warentest am 20.09.2013 um 13:10 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht.

wos5 am 20.09.2013 um 10:13 Uhr
Was ist bei Gipsarm bzw. Gipsfuß?

Ich habe in diesem Artikel nichts gelesen (vielleicht habe ich es ja auch überlesen) über die Bedingungen z.B. bei einem Gipsarm oder einem Gipsfuß. Diese trägt man ja i..d.R. über 6 ca. Wochen.
Wie ist denn hier die Rechtslage?