Fahr­tauglich­keit Das Risiko am Steuer

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Fahr­tauglich­keit - Das Risiko am Steuer

Drei von vier Auto­fahrern setzen sich ans Steuer, auch wenn sie sich nicht fit genug fühlen. Dabei geht es längst nicht nur um Alkohol.

Heinz Wilke (Name von der Redak­tion geändert) wohnt im Dorf, seit er denken kann. Hier ist der 85-Jährige zuhause. Hier möchte er wohnen bleiben, so lange es geht. Täglich fährt er mit dem Auto in die benach­barte Stadt, um einzukaufen, in die Apotheke oder zum Arzt zu gehen. „Das Auto gibt mir Freiheit. So kann ich über meinen Tag selbst entscheiden“, sagt er.

Wie Wilke geht es vielen älteren Menschen. Besonders, wenn es im Dorf keinen Laden gibt und öffent­liche Verkehrs­mittel fehlen, sind sie auf das Auto angewiesen.

Die Menschen in ihrer Umge­bung sind nicht immer damit einverstanden. Oft sind es die erwachsenen Kinder, der Ehepartner oder Nach­barn, die sich Sorgen machen: „Mein Vater fährt zwar inzwischen vorsichtiger als früher. Jedoch baut er körperlich immer mehr ab und ich weiß nicht, ob man ihm das Fahren nicht irgend­wann verbieten muss“, sagt Wilkes Sohn.

Das Alter ist unerheblich

„Über die Fahr­tüchtig­keit entscheidet nicht das Alter, sondern der Gesund­heits­zustand des Fahrers“, sagt Rechts­anwalt Christian Janeczek aus Dresden. Mit dem Alter nimmt aber oft die Zahl der Erkrankungen und Medikamente zu. Neben- und Wechsel­wirkungen ähneln in vielen Fällen der Wirkung von Alkohol. Wahr­nehmungs- und Reaktions­vermögen nehmen ab, der Fahrer fühlt sich unwohl, müde und schwindelig. In dieser Situation muss sich jeder Verkehrs­teilnehmer selbst fragen, ob er noch sicher fahren kann.

Eine Faust­regel gibt es nicht. „Dennoch muss ich ständig prüfen, ob ich fahr­tauglich bin. Etwa indem ich mich frage, ob ich vor kurzem Alkohol getrunken habe und noch nicht nüchtern bin oder ob ich mit dem Gips­arm über­haupt fahren kann“, sagt Oliver Monschau, Verkehrs­psychologe bei der Kfz-Prüfgesell­schaft Dekra.

Wirkung von Medikamenten

Fahr­tauglich­keit - Das Risiko am Steuer

Das machen viele Menschen aber nicht. Sie ignorieren ihre Erkrankung und die Neben­wirkungen von Medikamenten. Eine Umfrage von ADAC und Bundes­apotheker­verband ergab: Drei von vier Auto­fahrern sind mindestens einmal selbst gefahren, obwohl sie sich nicht fit genug fühlten.

Schon eine kleine Erkältung kann sich auf Konzentration und Fahr­tüchtig­keit auswirken. „Auch die Einnahme eines Arznei­mittels wie eines Husten­blockers kann die Reaktions­geschwindig­keit verlang­samen“, sagt Bettina Sauer, Apothekerin und Redak­teurin unserer Schwesterzeit­schrift test.

Keine Rolle spielt, ob das Arznei­mittel mit oder ohne Rezept erhältlich ist. „Besonders vorsichtig müssen Fahrer sein, wenn sie Schlaf-und Beruhigungs­mittel sowie antial­lergisch wirkende Arznei­mittel einge­nommen haben, die auf das zentrale Nerven­system wirken“, warnt Sauer

Zu den kritischen rezept­pflichtigen Mitteln gehören Medikamente gegen Epilepsie, Psycho­pharmaka, Schmerz- und Schlaf­mittel. Trinkt der Patient Alkohol, kann das die Wirkung verstärken.

Verbot nach ambulanter Operation

Wirkungen und Neben­wirkungen hängen von Alter, Geschlecht und Gewicht ab. Doch in manchen Fällen gilt für jeden absolutes Fahr­verbot, zum Beispiel inner­halb von 24 Stunden nach einer Narkose. Fahren ist deshalb tabu, wenn der Zahn­arzt die Weis­heits­zähne gezogen hat oder der Patient eine Magen- oder Darm­spiegelung mit Betäubung hinter sich hat.

Auch ohne Narkose darf ein Patient nach einer Augen­operation nicht ans Steuer. Das Sehvermögen ist zu sehr einge­schränkt.

Fahren darf nur, wer körperlich und geistig dazu in der Lage ist. Das legt Para­graph 11 der Fahr­erlaub­nisver­ordnung (FeV) fest. Anlage 4 zählt lang­andauernde Erkrankungen auf, von denen bekannt ist, dass sie die Fahr­tauglich­keit beein­trächtigen oder verhindern. Diabetiker, Schmerzpatienten und Menschen mit Blut­hoch­druck dürfen zum Beispiel nur fahren, wenn sie mit Medikamenten richtig einge­stellt sind.

„Besonders wenn Diabetes unbe­handelt bleibt, besteht die Gefahr eines Black­outs“, sagt Thomas Mach vom Landes­amt für Bürger- und Ordnungs­angelegenheiten Berlin. „Das Auto fährt dann wenige Sekunden unkontrolliert.“

Anlage 4 führt auch die vor allem im Alter auftretende Demenz auf. Bei leichter Erkrankung im frühen Stadium darf der Patient noch Auto fahren. Verschlimmert sich die Krankheit, geht das nicht mehr. Wann es so weit ist, zeigt sich zum Beispiel daran, dass der Demenz­kranke immer wieder versucht wegzulaufen und sich seine Persönlich­keit verändert .

Die Liste der Erkrankungen nennt nicht jedes Leiden, das zur Fahruntauglich­keit führt. „Für solche, die hier nicht genannt werden, sind die Begut­achtungs-Leit­linien zur Kraft­fahr­ereignung bindend“, sagt Verkehrs­psychologe Monschau. Darin sind körperliche und geistige Mängel zusammengefasst, anhand derer die Fahr­eignung im Einzel­fall fest­gestellt wird.

Wie ein Medikament auf die Fahr­tauglich­keit wirkt, erfahren Verkehrs­teilnehmer aus dem Beipack­zettel oder in der Apotheke. Auch der behandelnde Arzt muss sie informieren. Er ist verpflichtet, seine Patienten über ihren Gesund­heits­zustand und die Gefahren aufzuklären.

Schwei­gepflicht gilt nicht immer

Der Arzt steht unter Schwei­gepflicht und darf Informationen über seine Patienten weder an die Polizei noch an die Führer­scheinstelle weitergeben, die über den Entzug der Fahr­erlaubnis entscheidet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er seinen Patienten aufgeklärt hat, dass er wegen seiner Erkrankung fahr­untüchtig ist und dieser trotz Warnung Auto fährt.

Bereits im Jahr 1968 hatte der Bundes­gerichts­hof zugunsten eines Arztes entschieden, der sich trotz seiner Schwei­gepflicht an die Fahr­zeugbehörde gewandt hatte. Der Mediziner hatte seine Patientin, die an Schizophrenie litt, über ihre Erkrankung aufgeklärt und sie fuhr trotzdem Auto (Az. VI ZR 168/67). „In so einem Fall über­wiegt das öffent­liche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr eindeutig das Interesse des Patienten an der Schwei­gepflicht“, sagt Anwalt Christian Janeczek.

Ist jemand wegen schlechter Gesundheit oder Medikamenten nicht fahr­tüchtig und fährt trotzdem, wird die Polizei irgend­wann auf ihn aufmerk­sam. „Im Extremfall kann es tödlich enden, wenn der Fahrer zum Beispiel wegen eines Black­outs in den Gegen­verkehr fährt“, sagt Thomas Mach.

Ältere Menschen zeigen mehr Auffälligkeiten beim Fahren, je mehr sie körperlich und geistig abbauen. „Sie verursachen dann zum Beispiel kleine Unfälle wie Blech­schäden, ohne dass sie es bemerken“, sagt Michael Posch vom Landes­betrieb Verkehr in Hamburg.

Fahren sie dann davon, gilt das als unerlaubtes Entfernen vom Unfall­ort und wird als Straftat geahndet. Dafür drohen ihnen mindestens eine Geld­strafe, sieben Punkte beim Kraft­fahr­zeug­bundes­amt in Flens­burg und der Verlust der Fahr­erlaubnis.

„Ist ein Unfall passiert oder zeigt ein Mensch ein auffälliges Verhalten in einer Kontrolle, wird die Polizei an der Eignung des Fahrers zweifeln und das in einem Bericht an die Führer­scheinstelle weiterleiten“, erklärt Posch. Damit kommen zwei Verfahren gegen den Fahrer in Gang: Neben einem Straf­verfahren bei der Staats­anwalt­schaft gibt es dann ein Verfahren bei der Führer­scheinstelle.

Ein Fach­arzt entscheidet

Die Führer­scheinstelle teilt dem Fahrer mit, dass es begründete Zweifel an seiner Eignung gibt und fordert ihn auf, ein fach­ärzt­liches Gutachten vorzulegen. „Für Diabetiker ist der Fach­arzt ein Inter­nist. Er muss dokumentieren, wie der Patient mit seiner Erkrankung umgeht“, sagt Mach vom Landes­ordnungs­amt.

Entscheidet der Arzt, dass das Fahren nicht mehr geht, oder weigert sich der Fahrer, ein Gutachten vorzulegen, wird ihm der Führer­schein entzogen.

Heinz Wilke besitzt noch die Fähig­keit, Auto zu fahren. Für den Fall, dass er sich einmal nicht mehr einschätzen kann, hat sein Sohn ihn im Blick: „Ich hoffe, er merkt es von selbst. Wenn nicht, werde ich mit ihm reden müssen und darauf bestehen, dass er nicht mehr fährt – auch auf die Gefahr hin, dass es zum Streit kommt.“

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.09.2013 um 13:18 Uhr
Gipsarm,-fuß

@wos5
Es geht in diesem Artikel vor Allem um das Fahren unter Medikamenteneinfluss.
Bitte berücksichtigen Sie: Rechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten und Menschen mit besonderer Genehmigung vorbehalten. test.de informiert über die Rechtslage allgemein.
Allgemein gilt:
Nach Fahrerlaubnisverordnung darf nur der fahren, der körperlich und geistig dazu in der Lage ist. Mit eingegipstem Arm oder eingegipstem Bein ist davon auszugehen, dass man nicht fahrtüchtig ist. Wer trotzdem fährt und dabei Leib oder Leben anderer gefährdet, macht sich u.U. sogar strafbar. (TK)

Stiftung_Warentest am 20.09.2013 um 13:10 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht.

wos5 am 20.09.2013 um 10:13 Uhr
Was ist bei Gipsarm bzw. Gipsfuß?

Ich habe in diesem Artikel nichts gelesen (vielleicht habe ich es ja auch überlesen) über die Bedingungen z.B. bei einem Gipsarm oder einem Gipsfuß. Diese trägt man ja i..d.R. über 6 ca. Wochen.
Wie ist denn hier die Rechtslage?