Die „Deutsche Touring GmbH“, ein Busunternehmen der Deutschen Bahn AG, muss ihr klein Gedrucktes ändern. Sie darf darin nicht mehr pauschal regeln, dass Passagiere, denen der Fahrschein abhanden gekommen ist, keinen Anspruch auf Ersatz haben und auch den Reisepreis nicht zurückbekommen.
Diese Regelung galt bisher, obwohl bei der Deutschen Touring die Fahrkarte auf den Namen des Reisenden ausgestellt wird.
Vor zwei Gerichten hatte das Unternehmen im Streit mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht bekommen. Doch nun hat der Bundesgerichtshof die Klauseln für unwirksam erklärt. Die Kunden würden unangemessen benachteiligt (BGH, Az. X ZR 10/04).
Das Reiseunternehmen könne im Verlustfall einen Vermerk in die Reiselisten mit den Namen aufnehmen und sicherstellen, dass niemand mit einem Ticket zweimal fährt.
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