Fahr­radkauf, Zubehör, Reparaturen

StVO: Diese Verkehrs­regeln gelten fürs Fahr­rad

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Fahr­radkauf, Zubehör, Reparaturen - Das empfiehlt die Stiftung Warentest

Keine Helm­pflicht. Die Straßenverkehrs­ordnung (StVO) schreibt das Tragen eines Fahr­radhelms nicht vor – sinn­voll ist es dennoch. © Getty Images / TommL

Radfahrer gehören auf den Fahr­radweg? Falsch! Die Stiftung Warentest erklärt, welche Verkehrs­regeln fürs Fahr­rad wirk­lich gelten.

Was in der StVO steht

Anfang 2020 hat der Bundes­rat die Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) verabschiedet. Fahr­radfahrer dürfen nun offiziell auch neben­einander fahren, sofern sie niemand anderen behindern. Es gelten außerdem neue Abstands­regeln beim Parken von Autos an Kreuzungen – und es gibt neue Verkehrs­schilder, etwa das für den Radschnellweg. Hier fassen wir die wichtigsten Regeln für Radler und andere Verkehrs­teilnehmer zusammen.

Abstand

Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb – auf Land­straßen beispiels­weise – sind es sogar 2 Meter. Beim Über­holvorgang darf die Person, die über­holt wird, weder behindert noch gefährdet werden.

Alkohol

Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führer­schein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Je nachdem, auf welchem Gefährt der Radler sitzt, gelten unterschiedliche Promille­grenzen.

Fahr­rad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizi­nisch-psycho­logische Unter­suchung (MPU), fällig werden. Kommt es zu einem Unfall, müssen Radfahrer unter Umständen schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut eine Buße oder Geld­strafe zahlen.

E-Bike / Pedelec. Für Pedelecs (siehe -> Elektroräder) gelten dieselben Regeln wie für Räder ohne Motor.

S-Pedelec. Schnel­lere Elektrofahr­räder mit einer Motor­unterstüt­zung bis 45 Stundenkilo­meter gelten als Kfz. Für sie gilt, was auch für Autos gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungs­widrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat.

Ampel

Die Fußgänger­ampel gilt seit dem dem 1. Januar 2017 nicht mehr für Radfahrer. Ist keine extra Radfahrer­ampel vorhanden, halten sich Radler wie Auto­fahrer an die normale Fahr­bahnampel. Das gilt übrigens auch für den grünen Abbie­gepfeil; auch dieser dient als Signal für Radfahrende und darf fürs Rechts­abbiegen genutzt werden.

Anhänger

Im Fahr­rad­anhänger dürfen maximal zwei Kinder bis zum voll­endeten siebten Lebens­jahr trans­portiert werden, sofern der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Alters­grenze gilt nicht für Kinder mit einer Behin­derung. Auf die Sicherheit des Fahr­rad­anhängers sollte unbe­dingt geachtet werden: Die Stiftung Warentest hat zwölf Modelle getestet, fünf davon sind mangelhaft.

Elektroräder

E-Bike / Pedelec. Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten – je nach Motor­leistung – unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder (siehe unseren Test von E-Bikes/Pedelecs). Diese Räder dürfen Sie ganz normal auf dem Radweg fahren.

S-Pedelec. Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss auf der Straße fahren.

Es gibt allerdings ein erstes Modell­projekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf diesen Radwegen gilt ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde.

Fahr­radstraße

Fahr­radstraßen sind in Deutsch­land dem Fahr­radverkehr vorbehalten. Auf Fahr­radstraßen gilt ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde.

Andere Fahr­zeuge dürfen Fahr­radstraßen nur einge­schränkt nutzen, etwa Anlieger, die mit dem Auto unterwegs sind.

Inline-Skater und Roll­schuhfahrer dürfen die Fahr­radstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrs­schild „Fahr­radstraße“ das Zusatz­zeichen „Inline-Skaten und Roll­schuhfahren frei“ angebracht ist. Sonst müssen sie auf dem Gehweg oder Seiten­streifen rollen.

Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt. Hier gelten dieselben Regeln wie auf Fahr­radstraßen, es muss jedoch (ähnlich wie bei Tempo-30-Zonen) nicht jede Straße einzeln ausgeschildert werden.

Fahr­radweg

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© BMVI

Fahr­räder gelten laut StVO als Fahr­zeuge, die auf der Straße fahren sollten; leider wissen das nur wenige Verkehrs­teilnehmer, was immer wieder zu Unmut im Straßenverkehr führt. Fahr­radfahrer gehören grund­sätzlich auf die Straße. Den Radweg müssen sie nur benutzen, wenn er durch eins drei blauen Radwegschilder (Zeichen 237, 240 und 241) gekenn­zeichnet ist.

Ist ein Radweg nicht befahr­bar, etwa weil er mit Scherben über­sät oder durch Müll­tonnen oder parkende Autos versperrt ist, dürfen Fahr­radfahrer auf die Straße ausweichen.

Laut einem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts dürfen benut­zungs­pflichtige Radwege übrigens nur dort ausgewiesen werden, wo das Fahren auf der Straße „eine außer­ordentliche Gefahr“ darstellt – was wiederum bedeutet, dass viele Radwegschilder faktisch fehl am Platz sind. Manche fordern daher: Die blauen Schilder müssen weg.

Gehweg

Kinder dürfen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Hierbei gelten allerdings bestimmte Alters­grenzen:

Für Kinder unter 9 Jahren schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahr­bahn getrennt, beispiels­weise durch Bord­steine, Park- oder Grün­streifen. Dann dürfen Kinder unter 9 Jahren auch den Radweg nutzen. Radfahr- oder Schutz­streifen auf der Fahr­bahn bleiben aber weiterhin tabu für die Kleinen.

Kinder im Alter von 9 oder 10 Jahren dürfen Gehwege benutzen; sie müssen aber nicht mehr.

Kinder ab 11 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemein­sam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Auf gemein­samen Wegen müssen Radfahrer auf Fußgänger Rück­sicht aufeinander nehmen und wenn nötig Schritt­geschwindig­keit fahren.

Erwachsene und Jugend­liche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten. Die Aufsichts­person darf auch neben den Kindern herfahren.

Handy

Hände ans Lenk­rad. Fahr­radfahrer sollten beide Hände am Lenk­rad haben. Telefonieren über eine Frei­sprech­einrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigations­gerät in der Hand zu halten (– wohl aber einen Hund an der Leine!). Für das händische Bedienen von tech­nischen Geräten gilt: Rechts ranfahren und anhalten.

Musik. Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahr­radfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopf­hörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewähr­leisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahr­nehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warn­signale über­hören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Auto­fahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren.

Helm

Fahr­rad und E-Bike. Für Radler gibt es keine Helm­pflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Dieser Irrtum hält sich hartnä­ckig, weil manche Richter die Schaden­ersatz­ansprüche von Radfahrern mindern, wenn die Kopf­verletzung des Fahr­radfahrers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radfahrer zwar weniger Geld, aber für die Schuld­frage ist der Helm nicht relevant. Das Gesetz ist eindeutig: In Deutsch­land müssen nur Fahrer von Kraft­rädern – also Mofa-, Moped- und Motor­radfahrer sowie S-Pedelec-Fahrer – einen Schutz­helm tragen, Radfahrer jedoch nicht. Unfall­forscher sind sich aber einig, dass ein Helm bei Unfällen vor schweren Kopf­verletzungen schützen kann.
Tipp: Gute Helme zeigen unsere Vergleichs­tests Fahrradhelme für Erwachsene und Kinderfahrradhelme.

Renn­rad. Für Renn­radfahrer kann das Gerichts­urteil noch schärfer ausfallen als für Alltags­radler. Auch für sie gilt: keine offizielle Helm­pflicht; sie laufen aber Gefahr, dass sie für Verletzungen, die ein Helm verhindert hätte, keinen Schaden­ersatz vom Unfall­ver­ursacher bekommen.

S-Pedelec. Hier verhält es sich wie beim Mofa: Helme sind vorgeschrieben. Für S-Pedelecs werden neben Motor­radhelmen mitt­lerweile aber auch spezielle Helme angeboten. Sie sehen ähnlich aus wie herkömm­liche Fahr­radhelme, sollen dem Kopf aber eine größere Schutz­fläche bieten.

Kinder­sitz

Kinder bis zum voll­endeten siebenten Lebens­jahr dürfen in einem geeigneten Kinder­sitz auf dem Fahr­rad mitgenommen werden. Dabei muss sicher­gestellt werden, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. Außerdem muss der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt sein. Die Stiftung Warentest hat Kinderfahrradsitze für die Montage vorn und hinten am Fahrrad getestet.

Kreuzungen

Kreuzungen dürfen nicht zuge­parkt werden. Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahr­radweg gibt. Früher waren es nur fünf Meter.

Für LKW gilt, dass sie beim Abbiegen nur noch Schritt­tempo fahren dürfen, wenn mit Fahr­radfahrern zu rechnen ist.

Lastenrad

Lastenräder und Fahr­räder mit Anhänger, die zu breit für den Fahr­radweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist. Übrigens: Die Stiftung Warentest hat auch Kinderfahrradanhänger getestet.

Licht

Bis 2013 mussten alle Radler eine „funk­tionierende „Licht­maschine“, also einen Dynamo haben. Heute sind auch akku- und batterie­betriebene Lampen an Fahr­rädern erlaubt (Fahrradhelm und Beleuchtung). Noch gibt es jedoch einen theoretischen Haken: die Lampe muss fest montiert sein. Mehr dazu in unserer Meldung Dynamo-Pflicht ist abgeschafft.

Linker Radweg

Wie für alle anderen Verkehrs­teilnehmer gilt für Radfahrer das Rechts­fahr­gebot. Geisterfahrer sind und leben gefähr­lich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ange­ordnet ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren. Der Gehweg ist keine Alternative.

Liegerad

Für Liegefahr­räder gelten dieselben Verkehrs­regeln wie für herkömm­liche Fahr­räder. Liegeräder gelten verkehrs­recht­lich als normale Fahr­räder.

Radschnellweg

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Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrs­ordnung zu finden. Radschnell­wege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren. Auf diesen hoch­frequentierten Straßen können Radler ohne Tempolimit fahren; es handelt sich also quasi um eine Auto­bahn für Fahr­radfahrer.

Zebra­streifen

Der Vorrang an einem Fußgänger­überweg mit Zebra­streifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Roll­stuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebra­streifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebra­streifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterher­rollen.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2023 um 11:49 Uhr
Kinder auf Gehwegen in alle Richtungen

@Grummelbär: O-Ton StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Dabei heißt Gehweg benutzen nach der einhelligen Meinung aller Verkehrsrechtler: Es kommt wie bei Fußgängern nicht auf die Fahrtrichtung an. Das gilt dann auch für Begleitpersonen. Klar: Radweg und Fahrbahn dürfen nur in der/den zugelassenen Fahrtrichtungen benutzt werden, auch von Kindern.

Grummelbär am 11.04.2023 um 18:20 Uhr
Kinder, Gehwegfahren, Rechtsfahrgebot

Hallo,
wenn Kinder auf dem Gehweg fahren dürfen/müssen, gilt dann das Rechtfahrgebot ebenfalls oder dürfen Kinder (samt begleitende Erwachsene) den Gehweg in beide Richtungen befahren?

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.11.2022 um 14:42 Uhr
Kinder mit Seil abschleppen?

@Necki84: Leider können wir nicht weiterhelfen. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen uns nicht vor, und wir können bei der Vielzahl der Anfragen, die uns tagtäglich erreichen, auch leider keine speziellen Recherchen durchführen.
Unser Informations- und Beratungsangebot ist primär ein Service für Leserinnen und Leser, die Fragen zu den konkreten Inhalten unserer Veröffentlichungen haben.

Necki84 am 26.11.2022 um 14:11 Uhr
Kinder mit Seil abschleppen?

Hallo, wie verhält es sich mit Abschleppseilen? Hatte da letztens eine endlose Diskussion. Ich persönlich finde es zu gefährlich. Wo darf man diese benutzen? Wer darf es Benutzen (Alter usw.) ? Wie sieht es bei Unfällen aus? Danke für die Antworten

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.07.2021 um 10:59 Uhr
Pflege des Schaltwerks

@Nubalk: Vielen Dank für die Anregung, die wir an die zuständige Fachabteilung im Haus weitergeleitet haben. Auf das Thema Schaltwerk gehen wir auch in unserem Special „Fahrradtechnik“ ein unter
test.de/Fahrradtechnik-im-Ueberblick-in-die-Gaenge-kommen-1791218-5151700/
(aci, Se)