Fahr­erlaubnis Schwerhörige dürfen Auto fahren

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Einem Schwerhörigen darf nicht einfach die Fahr­erlaubnis entzogen werden. Schwerhörige oder Gehörlose seien in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerk­samkeit und Gewissenhaftig­keit sicher am Straßenverkehr teil­zunehmen, urteilte das Verwaltungs­gericht Neustadt (Az. 3 L 4/16.NW). Ein 85-jähriger Mann hatte die örtliche Zulassungs­stelle aufgesucht, um seinen Führer­schein auszutauschen. Eine Mitarbeiterin der Behörde bemerkte sein Hörgerät und forderte ihn auf, ein ärzt­liches Attest über sein Hörvermögen vorzulegen. Ein HNO-Arzt attestierte ihm ein alters­normales Hörvermögen. Das reichte der Behörde nicht. Sie bezweifelte angesichts der Schwerhörig­keit seine Fahr­tauglich­keit und ordnete ein ärzt­liches Gutachten an. Dem kam der Kläger nicht nach. Darauf­hin entzog ihm die Behörde die Fahr­erlaubnis. Zu Unrecht, befand das Gericht zugunsten des Klägers. Allein die Schwerhörig­keit genüge nicht als Zweifel an der Fahr­tauglich­keit. Die Orientierung im Straßenverkehr erfolge maßgeblich über visuelle Signale.

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