Einem Schwerhörigen darf nicht einfach die Fahrerlaubnis entzogen werden. Schwerhörige oder Gehörlose seien in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 3 L 4/16.NW). Ein 85-jähriger Mann hatte die örtliche Zulassungsstelle aufgesucht, um seinen Führerschein auszutauschen. Eine Mitarbeiterin der Behörde bemerkte sein Hörgerät und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest über sein Hörvermögen vorzulegen. Ein HNO-Arzt attestierte ihm ein altersnormales Hörvermögen. Das reichte der Behörde nicht. Sie bezweifelte angesichts der Schwerhörigkeit seine Fahrtauglichkeit und ordnete ein ärztliches Gutachten an. Dem kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Zu Unrecht, befand das Gericht zugunsten des Klägers. Allein die Schwerhörigkeit genüge nicht als Zweifel an der Fahrtauglichkeit. Die Orientierung im Straßenverkehr erfolge maßgeblich über visuelle Signale.
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