Vielen Autofahrern gehen sie mächtig auf die Nerven: Fahrer, die auf Autobahnen stoisch auf der mittleren Spur bleiben, obwohl der nächste zu überholende Wagen weit entfernt ist. Verboten ist das nicht. Zwar gilt in Deutschland laut Straßenverkehrsordnung (StVO) das Rechtsfahrgebot. Aber auf dreispurigen Autobahnen darf man abweichend davon die mittlere Spur „durchgängig befahren“, auch wenn sich nur „hin und wieder“ rechts ein Fahrzeug befindet. Das erspart Nutzern der mittleren Spur, sich immer wieder zwischen den Lkw auf der rechten Spur eine Lücke suchen zu müssen. Allerdings sollten Chauffeure immer Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer hinter sich nehmen. Ab dem Ende der dreispurigen Strecke gilt wieder das Rechtsfahrgebot, auch wenn die vormals mittlere Spur durchgängig befahren werden kann.
-
- Millionen Deutsche haben ein Programm auf ihrem Handy, das sie vor Radarfallen warnt. Doch Achtung: Für Autofahrer ist die Nutzung einer solchen Blitzer-App illegal....
-
- Rund 43 Millionen Deutsche müssen in den kommenden Jahren ihren alten Führerschein umtauschen. Im Januar 2022 werden die ersten Dokumente ungültig. Wir haben die Details.
-
- Auf dem Parkplatz vorm Supermarkt gegen ein anderes Auto gefahren? Dann wegzufahren, kann teuer werden und sogar den Führerschein kosten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
... ganz schön verwirrend. Gut das Stiftung Warentest das nun einmal noch erläutert hat. Hätte auch gedacht das grundsätzlich Rechts gefahren wird, wenn die rechte Fahrbahn auch frei ist. Danke für die Richtigstellung.
Zum Hintergrund:
Grundsätzlich gilt schon §2, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung:
„(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“
Es gilt jedoch auch § 7, Absatz 3c der Straßenverkehrsordnung:
„(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“
Daraus ergibt sich, dass es kein generelles Rechtsfahrgebot auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen in eine Richtung gibt.
Streiten kann man sich darüber, was der Verordnungsgeber mit „wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt“ gemeint hat.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu einmal entschieden, bei einer mehrstreifigen Fahrbahn müsse man „längere Zeit“ auf der rechten Spur weiterfahren können. Jost Kärger, ADAC-Anwalt, erläutert dazu: Könnte nach einem Überholvorgang ein Fahrer erheblich länger als 20 Sekunden in gleichbleibender Geschwindigkeit rechts fahren, so muss er seine Spur nach rechts wechseln. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 1989 erstellten Urteil (Az. 2Ss (OWi) 318/89 – (OWi) 93/89 II) ist dieser Fall etwas konkretisiert worden. Doch auch dieses Urteil beantwortet die Rechtsfrage nicht eindeutig.
Der Grund ist der, dass die Richter lediglich die Regel verwarfen, nach der die Kraftfahrer zum Wechseln auf die rechte Spur verpflichtet sind, sollten sie mit gleichem Tempo dort 20 Sekunden weiterfahren können. Die Düsseldorfer Richter stellten fest, dass diese einst vom OLG Celle aufgestellte 20-Sekunden-Pflicht nur für solche Straßen gilt, die über zwei Spuren in einer Fahrtrichtung verfügen. Verfügt dagegen die Straße über drei Spuren, „sei die Dauer eines möglichen Weiterfahrens bei gleichbleibender Geschwindigkeit (…) weit größer zu bewerten.“ (maa)
Hier könnte man denken, dass die Benutzung der mittleren Fahrspur ohne Einschränkungen immer möglich ist. Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung ist nützlich: "Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst
weit rechts zu fahren abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt" (§ 7 Abs. 1). Also wenn auf dem rechten Fahrstreifen nichts los ist, darf man nicht in der Mitte fahren!
Sie sollten die notorischen Mittelstreifennutzer bitte nicht ermuntern, den Mittelstreifen dauerhaft und ohne Grund zu nutzen. Dies führt zu unnötigen Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen.