
Auch der Bundesgerichtshof ist im Streit um den Freundefinder von Facebook auf Seiten der Verbraucherschützer. Diese waren gegen die Funktion des Netzwerks vorgegangen, da sie sie für rechtswidrig halten. Über den Freundfinder kam es zum Versand von Einladungen zur Teilnahme am Netzwerk – und zwar an Personen, die nicht bei Facebook registriert waren. Das Berliner Kammergericht hatte Facebook den Freundefinder in seiner damaligen Funktionalität untersagt. Nun hat auch der Bundesgerichtshof gegen Facebook entschieden.*
Facebook wertete Privatdaten aus
Auch der Bundesgerichtshof hält den Freundefinder von Facebook in seiner ursprünglichen Form für rechtswidrig. Über die Funktion erlaubten Facebook-Nutzer, das eigene Adressbuch von ihrem Computer zu Facebook zu übertragen. So gelangen zahlreiche Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Menschen zu Facebook, die gar nichts davon wussten. Sie bemerkten das erst, wenn sie eine E-Mail bekamen, in der Facebook sie zum Mitmachen aufforderte. Facebook verteidigte den Freundefinder als nützlich. Er könne neuen Facebook-Teilnehmern helfen, Bekannte zu finden, die schon beim sozialen Netzwerk mitmachen. Er sei auch keine Werbung, da letztlich die Facebook-Teilnehmer selbst durch Nutzung der Funktion den Kontakt zu Außenstehenden Bewirken würden.
Streit um Freundefinder seit 2011
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hingegen war der Ansicht, dass Facebook über das Ausmaß des Datentransfers nicht ausreichend informierte. Bereits im Jahr 2011 mahnten die Verbraucherschützer Facebook ab. Als das Netzwerk am Freundefinder nichts ändern wollte, zogen sie vor das Landgericht Berlin. Es gab den Verbraucherschützern recht: Der Freundefinder ist rechtswidrig, urteilten die Richter und verhängten ein Verbot, ausführliche Meldung über diese Entscheidung. Gleiches tat anschließend die nächste Instanz – das Kammergericht in Berlin.
Eine klare Sache vor Gericht
Jetzt urteilte auch der Bundesgerichtshof: Es wies die Revision von Facebook zurück. Die Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, ordnete das Gericht als „unzumutbare Belästigung“ ein. Sie seien Werbung von Facebook, auch wenn ihre Versendung durch Facebooknutzer ausgelöst wurden. Facebook hatte seine Nutzer nach Ansicht des Gerichts auch nicht ausreichend darüber informiert, wie die eingelesenen Daten aus deren Adressbüchern ausgewertet würden. Die entsprechenden Hinweise von Facebook wertete das Gericht als Täuschung.
Freundefinder arbeitet bereits seit langem anders
Facebook hatte seinen Freundefinder zwischenzeitlich umgebaut und war den Skeptikern bereits entgegen gekommen. So erklärte Carola Elbrecht, vzbv-Referentin im Projekt Verbraucherrechte in der digitalen Welt, Anfang 2014 gegenüber test.de, die Informationen zur Funktion seien viel besser als früher und auch leichter zu finden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 65/14
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.2014
Aktenzeichen: 5 U 42/12
Landgerichts Berlin,Urteil vom 06.03.2012
Aktenzeichen: 16 O 551/10
* Diese Meldung ist am 21. Januar 2014 auf test.de erschienen. Wir haben sie am 14. Januar 2016 aktualisiert.