FAQ Pflegende Angehörige

Wofür gilt die Unfall­versicherung?

Zurück zum Artikel

Der gesetzliche Unfall­schutz für pflegende Angehörige gilt nur für genau fest­gelegte Tätig­keiten in den Lebens­bereichen, in denen ein Pflegebedürftiger Hilfe braucht. Welche das sind, steht im Pflege­gut­achten für die Pflege­versicherung.

Lebens­bereich

Beispiele, bei denen etwas passieren kann

Mobilität

Hilfe beim Lagewechsel im Bett, beim Laufen im Wohn­bereich, beim Halten einer Sitz- oder Lieg­epos­ition, Treppen­steigen.

Kognitive und kommunikative Fähig­keiten

Unterstützen bei zeitlicher oder örtlicher Orientierung wie beim Anbringen von Hinweisschildern.

Verhalten und psychische Probleme

Schutz des pflegebedürftigen Versicherten vor selbst­schädigendem Verhalten, beim Beruhigen bei Angst­zuständen, Sinnes­täuschungen oder Wahn­vorstel­lungen.

Selbst­versorgung

Unterstützen beim Waschen, Duschen oder Baden, bei der Zubereitung der Nahrung, beim Essen und Trinken, beim An-und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang.

Bewältigung und Umgang mit Krankheit und Therapie

Begleitung auf Hin- und Rückweg zu Arzt- und Therapie­besuchen, Hilfe beim Katheter­wechsel oder beim Anlegen der Prothese.

Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte

Unterstützen beim Sich-Beschäftigen und Gestalten des Tages, wie Spazieren im eigenen Garten. Für Konzert und Theaterbesuche gilt das nicht.

Hilfen bei der Haus­halts­führung

Zum Beispiel auf dem Weg zu Behörden und Banken, während der Haus­arbeit.

0

Mehr zum Thema