FAQ Pflegende Angehörige Wann Pflegende unfall­versichert sind

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FAQ Pflegende Angehörige - Wann Pflegende unfall­versichert sind

Unterwegs als Pflegender. Verletzt sich ein Angehöriger, während er eine pflegebedürftige Person versorgt, kommt die gesetzliche Unfall­versicherung unter bestimmten Voraus­setzungen für die Heilungs­kosten auf. © Adobe Stock / Halfpoint

Wer pflegt, ist gesetzlich unfall­versichert. Seit 2017 sind die Regeln, nach denen Pflegende Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung erhalten, aber strenger.

Unser Rat

Im Gutachten.
Pflegen Sie einen Angehörigen? Dann sollten Sie im Pflege­gut­achten genannt sein, um gesetzlich unfall­versichert zu sein. Voraus­setzung: Sie kümmern sich mindestens zweimal wöchentlich für insgesamt zehn Stunden. Sie haben auch Anspruch auf Renten- und Arbeits­losen­versicherung.
Beim Unfall.
Verunglü­cken Sie während der Pflege eines nahe­stehenden Menschen oder auf dem Weg zu oder weg von ihm, melden Sie das dem Träger der Unfall­versicherung Ihrer Kommune binnen drei Tagen. Den Kontakt erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse.
Auskunft.
Mehr Informationen zum Thema Pflege und zur Unfall­versicherung für pflegende Angehörige bekommen Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie am Telefon unter 0 800 / 60 504 04.

Sieben Fragen, sieben Antworten

Gesetzlich unfall­versichert – wann gilt das für mich?

Die gesetzliche Unfall­versicherung ist zuständig, wenn Sie jemand anderen freiwil­lig pflegen und sich dabei verletzen oder verunglü­cken. Das gilt in der Regel als Arbeits­unfall. Darüber hinaus über­nimmt die Versicherung unter anderem die Behand­lungs­kosten, wenn Ihnen auf direktem Weg zur oder von der Pflege­tätig­keit weg etwas passiert. Gleiches trifft zu für eine Berufs­krankheit, etwa wenn Sie sich mit einer Infektions­krankheit anste­cken oder Haut­erkrankungen auftreten.

Wo sind die Vorteile gegen­über Leistungen der Krankenkasse?

Leistungen der Unfall­versicherung sind umfassender als der Schutz der Kranken­versicherung. Sie zahlt eine umfang­reichere Heilbe­hand­lung, Arznei- und Hilfs­mittel, Trans­port- und Fahrt­kosten – ohne dass für Sie zum Beispiel Eigen­anteile im Kranken­haus oder Zuzah­lungen für Medikamente anfallen. Müssen Ihr Auto oder die Wohnung umge­baut werden, über­nimmt auch das die Versicherung. Hinzu kommen Leistungen wie Verletztengeld, eine Versichertenrente und eine berufliche und soziale Rehabilitation für die Rück­kehr ins Arbeits­leben.

Ich helfe meiner Mutter ab und zu. Bin ich gesetzlich versichert?

Gelegentliches Helfen reicht in der Regel nicht. Ob Sie versichert sind, hängt vom Pfle­gegrad und der Dauer ab: Ihr pflegebedürftiger Verwandter muss nach dem 1. Januar 2017 in einen Pfle­gegrad zwischen 2 und 5 einge­stuft worden sein und Sie müssen an mindestens zwei Tagen in der Woche für mindestens zehn Stunden für ihn da sein. Wichtig dabei ist, dass das regel­mäßig geschieht. Pflegen Sie Mutter und Vater zusammen, gilt dasselbe – die Pflege­zeit wird nicht doppelt gezählt.

Erfüllen Sie die Voraus­setzungen, zahlt die Pflegekasse auch Beiträge für die gesetzliche Renten­versicherung. Seit Januar sind Pflegende, die ihren Job aufgeben, auch in der Arbeits­losen­versicherung versichert.

In jedem Fall sollten Sie im Pflege­gut­achten als Pflege­person genannt sein – wer hier steht, wird von der Pflegekasse bei den Sozial­versicherungs­trägern gemeldet.

Muss ich mich für den Versicherungs­schutz anmelden?

Nein. Der Schutz beginnt auto­matisch, sobald Sie pflegen. Er beginnt auch, wenn ein Pfle­gegrad bei der Pflege­versicherung beantragt wurde und der Gutachter aber noch nicht da war. Sie oder der zu Pflegende müssen keine Beiträge zahlen. Das über­nimmt oft die öffent­liche Hand.

Zwei wichtige Bedingungen: Sie dürfen nicht erwerbs­mäßig pflegen. Und die Pflege muss in häuslicher Umge­bung statt­finden, also in Ihrer Wohnung oder der des Pflegebedürftigen. Das Pfle­geheim zählt nicht dazu.

Als Maßstab für die Erwerbs­mäßig­keit gilt das Pflegegeld. Erhalten Sie mehr als das, gilt das unter Umständen als Erwerb.

Ich will meine Oma vertretungs­weise für eine Woche betreuen. Bin ich dabei auch versichert?

Nein. Wenn Ihre Oma erst­mals 2017 Pflege­leistungen bekommt, fällt gelegentliche Hilfe nicht mehr unter den Versicherungs­schutz. Das gilt auch für die Verhinderungs­pflege, wenn die Haupt­pflege­person also selbst nicht kann, etwa weil sie Urlaub macht. Verletzen Sie sich bei der Ersatz­pflege, zahlt Ihre Krankenkasse die Behand­lung.

Anders ist das, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2017 gelegentlich Ihre Oma gepflegt haben und sie damals schon eine Pfle­gestufe hatte. Hier gilt die frühere Regel: Der zeitliche Umfang der Pflege und konkret benannte Pflege­tätig­keiten im Pflege­gut­achten spielen beim Versicherungs­schutz keine Rolle. Verhinderungs­pflege oder einmalige Pflege­tätig­keiten sind versichert.

Wobei bin ich nun genau versichert? Wie weise ich das nach?

Ob eine pflegerische Tätig­keit über­haupt versichert ist, steht im Pflege­gut­achten. Nur die Hilfe bei hier fest­gestellten und dokumentierten Beein­trächtigungen der Selbst­ständig­keit und Fähig­keiten sind auch versichert (Tabelle Wofür gilt die Unfallversicherung). Ein Beispiel: Sie verbrennen sich am Arm, während Sie das Essen für Ihren pflegebedürftigen Vater zubereiten. Dann sind Sie nur versichert, wenn der Pflege­gut­achter Ihrem Vater im Modul „Selbst­versorgung“ Einschränkungen bescheinigt hat. Was es besonders schwierig macht: Jedes Modul enthält verschiedene Hilfs­möglich­keiten, die Zuordnung ist nicht immer eindeutig. Im Einzel­fall wird dann genau geprüft.

Ich hab mir beim Schieben von Vaters Roll­stuhl den Knöchel verstaucht. Was muss ich tun?

Erst einmal müssen Sie prüfen, ob Sie in dem Fall versichert sind. Denn nicht jeder Weg mit dem Pflegebedürftigen ist auch versichert. So sind Sie versichert bei der Begleitung zum Arzt, nicht aber, wenn Sie gemein­sam Frei­zeit verbringen und ein Konzert besuchen.

Sind Sie versichert, müssen Sie dem Arzt mitteilen, dass der Unfall bei der Pflege passiert ist. Er schickt Sie für weitere Behand­lungen zum sogenannten Durch­gangs­arzt, der für die gesetzliche Unfall­versicherung behandeln darf. Als Nächstes melden Sie oder Ihr Vater den Vorfall inner­halb von drei Tagen dem zuständigen Unfall­versicherungs­träger. Den genauen Kontakt erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse.

Wollen Sie mehr über die gesetzliche Rente für pflegende Angehörige wissen? Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Special Rente für pflegende Angehörige, Finanztest 3/2017.

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