Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Rückabwicklung von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen zugelassen. Das gilt selbst für gekündigte Verträge. Doch viele Versicherer blocken Widersprüche der Verbraucher weiterhin ab. Die Verbraucherzentralen (VZ) warnen vor dubiosen Dienstleistern, die jetzt ein gutes Geschäft wittern. Ein VZ-Online-Rechner hilft Kunden einzuschätzen, ob die Rückabwicklung sich für sie lohnt. Alle wichtigen Infos zum Thema finden Sie hier.
Alle Fragen im Überblick
- Welche Verträge sind von den neuen Urteilen betroffen?
- Worum ging es in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof?
- Was beanstandeten die Richter des Bundesgerichthofes?
- Warum sollte ich dem Vertrag widersprechen statt zu kündigen?
- Ich habe eine fondsgebundene Lebensversicherung. Was muss ich beachten?
- Was ist, wenn ich meinen Vertrag bereits gekündigt habe?
- Wie kann ich prüfen, ob eine Rückabwicklung infrage kommt?
- Ich möchte meinen Vertrag rückabwickeln, wie gehe ich vor?
- Wie berechne ich die erwirtschafteten Zinsen auf meine Beiträge?
- Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
- Mein Versicherer hat mir eine neue Widerspruchsbelehrung geschickt. Was muss ich jetzt tun?
- Sollte ich meinen Vertrag jetzt auf jeden Fall rückabwickeln?
Ihre Fragen, unsere Antworten
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Welche Verträge sind von den neuen Urteilen betroffen?
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Es geht um Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell. Dabei bekamen Sie als Kunde zum Vertragsabschluss nicht alle Vertragsunterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem Versicherungsschein. Der Versicherungsvertrag galt dann als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen (nach 2004 innerhalb von 30 Tagen) widersprochen haben.
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Worum ging es in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof?
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Ausgangspunkt sind fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen bei vielen dieser Verträge. Ist die Belehrung fehlerhaft, hat die Widerspruchsfrist nie begonnen und Sie können Ihrem Vertrag nach vielen Jahren heute noch widersprechen. In den Fällen vor dem BGH hatten zwei Kunden im Jahr 2003 bei der AachenMünchner eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2012 kündigten sie die Verträge vorzeitig und bekamen den Rückkaufswert der Versicherung. 2013 wiesen sie auf die fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen hin und verlangten, dass die Verträge rückabgewickelt werden. Der BGH gab den Klägern recht (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.).
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Was beanstandeten die Richter des Bundesgerichthofes?
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Die Widerspruchsbelehrung in diesen Fällen lautete: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Richter entschieden: Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.
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Warum sollte ich dem Vertrag widersprechen statt zu kündigen?
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Weil Sie die Chance auf mehr Geld haben. Je nachdem, wie viel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung. Der Vorteil bei Widerspruch und Rückabwicklung statt Kündigung: Haben Sie erfolgreich widersprochen, muss der Versicherer Ihnen bei einer klassischen Lebensversicherung alle Ihre eingezahlten Beiträge plus Zinsen zurückzahlen. Abziehen darf er nur die Kosten für den „genossenen Versicherungsschutz“, zum Beispiel die Risikobeiträge für den Todesfallschutz, nicht jedoch Abschluss- und Verwaltungskosten. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist das Verfahren etwas komplizierter.
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Ich habe eine fondsgebundene Lebensversicherung. Was muss ich beachten?
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Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es seit einem Urteil des BGH vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 513/14) eine entscheidende Änderung: Bei einer Rückabwicklung muss sich der Kunde auch Verluste seiner Fonds anrechnen lassen. Damit wird die Rückabwicklung deutlich weniger attraktiv, wenn der Sparer eine Fondspolice hat, die sich schlecht entwickelt hat. In der Begründung des Urteils heißt es: „Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss.“
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Was ist, wenn ich meinen Vertrag bereits gekündigt habe?
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Dann kann sich für Sie eine Überprüfung wirklich lohnen, denn auch bereits gekündigte Verträge können Sie noch rückabwickeln. So können Sie sich vielleicht noch ordentliche Nachzahlungen sichern. Denn Sie erhalten dann nachträglich die Differenz aus dem Rückkaufswert und den Ansprüchen aus der Rückabwicklung.
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Wie kann ich prüfen, ob eine Rückabwicklung infrage kommt?
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Da sich die Formulierungen der Widerspruchsbelehrungen von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, sollten Sie Ihren Vertrag von einem Experten prüfen lassen. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, können Sie die Belehrung in Ihrem Vertrag für 85 Euro von der VZ Hamburg prüfen lassen. Für weitere 85 Euro können Sie sich ausrechnen lassen, was Ihr Versicherer Ihnen zahlen muss. Diesen Betrag können Sie mit einem Musterbrief der VZ einfordern. Akzeptiert der Versicherer Ihren Widerspruch nicht, können Sie sich kostenlos an den Ombudsmann wenden. Entscheidet er für Sie, zahlt der Versicherer meist. Wenn Sie Rechtsschutz haben, können Sie sich im Internet einen auf den Widerspruch von Lebensversicherungen spezialisierten Anwalt suchen. Rechtsschutzversicherer decken meist die Kosten. Sind Sie rechtsschutzversichert, wollen sich aber um nichts kümmern, finden Sie im Internet Firmen, die Ihr Widerspruchsverfahren begleiten. Wählen Sie keine Firmen, die ein Vorabhonorar oder mehr als 20 Prozent Ihres finanziellen Vorteils verlangen. Weitere Informationen finden Sie im Special Widerspruch kann Tausende Euro bringen.
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Ich möchte meinen Vertrag rückabwickeln, wie gehe ich vor?
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Die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages kann sich lohnen, geht aber meist nicht schnell und einfach vonstatten. Generell blocken jedoch viele Versicherer zunächst einmal ab. Andere Versicherer zahlen weniger zurück, als dem Kunden eigentlich zugestanden hätte. Es ist deswegen ratsam, sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, einen Anwalt oder einen Finanzdienstleister zu wenden, die auf den Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen spezialisiert sind.
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Wie berechne ich die erwirtschafteten Zinsen auf meine Beiträge?
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Es ist leider nicht einfach, neben den eingezahlten Beiträgen auch die erwirtschafteten Zinsen des Versicherers zu fordern, juristisch spricht man vom „gezogenen Nutzen“. Der BGH stellt klar: Sie können als Kunde nicht einfach „ohne Bezug zur Ertragslage“ des Versicherers irgendeinen Prozentsatz fordern. Einzelne Rechtsanwaltskanzleien lassen sich dafür versicherungsmathematische Gutachten erstellen. Für einen ersten Anhaltspunkt, was bei einem Widerspruch herauskommen könnte, stellt die Verbraucherzentrale Hamburg oder verschiedene Anwälte kostenlose Online-Rechner zur Verfügung. Die Rechner rechnen häufig nicht mit den genauen Daten des Versicherers, sondern mit Durchschnittswerten. Das Ergebnis kann daher höher oder niedriger ausfallen als bei einer genaueren Berechnung mit individuell ermittelten Zins- und Kostensätzen. Die Rechner funktionieren aber nur gut, wenn Sie die Police vorliegen haben und Sie wissen, wie viel in den Vertrag geflossen ist.
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Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
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Ja, eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die anwaltliche Unterstützung ab. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vorab mit dem Anwalt, was der Versuch kosten würde, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Zum aktuellen Test von Rechtsschutzversicherungen.
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Mein Versicherer hat mir eine neue Widerspruchsbelehrung geschickt. Was muss ich jetzt tun?
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Sie müssen nun schnell überlegen, ob Sie Ihrem Vertrag widersprechen wollen. Es ist zwar noch nicht eindeutig gerichtlich geklärt, ob eine nachträgliche Widerspruchsbelehrung bindend ist, aber gehen Sie hier besser kein Risiko ein: Wenn Sie Ihren Vertrag rückabwickeln wollen, sollten Sie dem Vertrag innerhalb der neu gesetzten Frist widersprechen.
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Sollte ich meinen Vertrag jetzt auf jeden Fall rückabwickeln?
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Nein. Wenn Sie das Geld nicht dringend brauchen, sollten Sie Ihre Lebensversicherung nicht unbedingt rückabwickeln. Denn häufig haben die alten Verträge Vorteile, die Sie heute nicht mehr bekommen würden. Ein großes Plus einer Lebensversicherung, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben: Sie können die Beiträge großteils als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Lassen Sie sich das Kapital später auf einen Schlag auszahlen, müssen Sie die Erträge nicht versteuern – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen Sie fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben, der Vertrag muss seit mindestens zwölf Jahren laufen und die Todesfallsumme muss mindestens 60 Prozent der Beiträge betragen. Für einen Vertrag aus früheren Jahren bekommen Sie außerdem deutlich höhere Garantiezinsen als heute: Von 1994 bis 2000 lagen die Garantiezinsen bei 4 Prozent, und bis 2004 bei 3,25 Prozent, auch wenn damit nur der Teil Ihres Beitrags verzinst wird, der bleibt, wenn der Versicherer seine Kosten abgezogen hat. Vergleichbar sichere und hohe Zinsen sind heute bei Geldanlagen nicht zu haben, zumal der Hauptteil der Kosten bezahlt ist. Eine alte Lebensversicherung kann ein guter Baustein der Altersvorsorge sein. Ist die Versicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden, sollten Sie den Vertrag behalten. Eine neuer Vertrag erfordert eine erneute Gesundheitsprüfung.
Tipp: Fragen Sie sich, ob Sie Ihre Police fortführen, kündigen oder stilllegen sollen? Der Restlaufzeit-Rendite-Rechner der Stiftung Warentest kann Ihnen bei der Entscheidung helfen.
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- Die Debeka bietet an, Überschüsse jetzt auszuzahlen. Wer schnell Geld braucht, sollte zugreifen. Andere lieber nicht.
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- Seit 2022* gibt es bei der Run-off-Firma Proxalto Probleme mit der Auszahlung früherer Generali-Verträge. Was betroffene Kunden tun können.
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- Die Heidelberger Lebensversicherung und die Generali Lebensversicherung haben ihre Kunden nicht korrekt über ihr Recht auf Widerspruch gegen den Vertragsschluss...
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@LV-Forumsteilnehmer: Bitte schauen Sie sich unsere vorherige Antwort (9.10.2018) an. (dda)
Bei mir war 2010 ein 'Vermögensberater', der meine Kapital-LV aus 1999 gekündigt hat. Er hat wohl auch den Versicherungsschein mitgenommen. Somit wird eine mögliche eventuelle Rückabwicklung schwierig bis unmöglich, oder?
@jusch10: Dies ist nicht der Ort, um zu prüfen, ob Sie ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages haben. Die Rückabwicklung geht meist nicht einfach vonstatten. Blockt der Versicherer den Anspruch beim ersten Versucht ab, ist ratsam, sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, einen Anwalt oder einen Finanzdienstleister zu wenden, die auf den Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen spezialisiert sind. (maa)
Ich habe d. Rückabwicklung einer 1998 abgeschlossenen, später gekündigten Kapital-LV beantragt, Text:
Zum 01.1998 hatte ich eine KapitalLV xxx abgeschlossen.
Zum Abschluss bekam ich nicht alle Vertragsunterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem VS-Schein. Der VV galt als abgeschlossen, wenn ich nicht innerhalb v. 14 Tagen widersprach.
In den Unterlagen fehlte der notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei, außerdem war die Widerspruchsbelehrung nicht optisch deutlich hervorgehoben (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.).
Diese LV hatte ich vorzeitig gekündigt + erhielt 03/08 den Rückkaufswert.
Da der Versicherungsvertrag aufgr. der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung jedoch nicht wirksam zustande gekommen ist, beantrage bzw. verlange ich hiermit die Rückabwicklung...".
Antr wurde abgelehnt, da m. Zusendung d. VS-Scheins gem 5a VVG über d. Widerspruchsrecht belehrt wurde, nun wäre es nicht mehr mgl. Habe ich n. Chancen?
@Pogorello: Ob in Ihrem Fall die Abtretung dazu geführt hat, dass ein Widerruf des Vertrages als unzulässige Rechtsausübung zu betrachten ist, können wir nicht sagen. Das ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch Ihren Anwalt / das Gericht zu prüfen.
Grundsätzlich bleibt das Widerrufsrecht auch bei einer Abtretung bestehen. Zum einen kann es sein, dass der Darlehensgeber, zu dessen Sicherung die Lebensversicherung besteht, beteiligt werden muss. Zum anderen kann das Gericht von einem widersprüchlichen Verhalten ausgehen, wenn der Kunde den Vertrag widerruft, obwohl er ihn jahrelang als Sicherungsmittel nutzt. Ein Beispiel dafür finden Sie im folgenden Urteil des OLG Coburg:
www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-coburg-urteil-14-o-629-15-widerrufsbelehrung-unzulaessige-rechtsausuebung-widerspruechliches-verhalten
Das Gericht führte aber auch in diesem Urteil an, dass es stets einer Einzelfallprüfung bedürfe, um die Verwirkung des Rechts zu bejahen. (maa)