Kirchen­steuer

Kirchenein- und austritt: Das sollten Sie beachten

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Austritt. Haben Sie sich für einen Austritt aus der Kirche entschieden, erklären Sie dies in Berlin, Brandenburg und Nord­rhein-West­falen beim Amts­gericht. In den anderen Bundes­ländern müssen Sie zum Standes­amt. Als Bremerin oder Bremer können Sie sich auch direkt an die Kirchen wenden. Nach Vorlage Ihres Personal­ausweises müssen Sie ein Austritts­formular unter­schreiben. Für die Abwick­lung fallen bis zu 60 Euro Gebühr an. Bewahren Sie die Austritts­bescheinigung unbe­dingt auf. Noch Jahre später kann das Finanz­amt einen Nach­weis über den Austritt verlangen. Ausführ­licher berichten wir zu diesem Thema in unserem Gewusst Wie: Aus der Kirche austreten.

Ende der Steuer­pflicht. Je nach Bundes­land erlischt Ihre Zahlungs­pflicht im Monat nach dem Austritt oder einen Monat später. Ihre Bank wird allerdings erst zum Jahres­ende über den Austritt informiert. Das Finanz­amt zahlt zu viel bezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurück. Im Jahr nach dem Austritt kann es zu Nach­forderungen kommen: Das Finanz­amt versteuert eventuell erstattete Kirchen­steuer, die es nicht mit den gezahlten Kirchen­steuern aus dem Vorjahr verrechnen kann, nach. Auch Ihr Arbeit­geber erfährt auto­matisch von Ihrem Austritt. Schon bei der nächsten Lohn­abrechnung nach dem Austritt wird keine Kirchen­steuer mehr abge­zogen.

Eintritt. Mit der Taufe werden Sie in der katho­lischen und evangelischen Kirche auto­matisch Mitglied. Wenn Sie nach einem Austritt wieder in die Kirche eintreten wollen, müssen Sie sich an Ihre örtliche Kirchen­gemeinde wenden. In der Regel führt vor dem Wieder­eintritt ein Geist­licher mit Ihnen ein Gespräch über Ihre Beweggründe. Die Aufnahme ist kostenlos. Die Kirchen­steuer­pflicht beginnt mit dem nächsten Monat.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • fawis am 29.12.2021 um 10:56 Uhr
    Wirksamere Methode, Kirchensteuern zu sparen

    Kirchenmitglieder zahlen nicht mehr Steuern als andere, denn die so genannten Kirchensteuern sind nichts Anderes als Mitgliedsbeiträge nichtstaatlicher Organisationen. Dass diese Abgaben Steuern genannt werden und als staatsbürgerliche Pflicht erscheinen, ist ein rhetorischer Geniestreich zugunsten der Kirchen. Es ist absolut normal und üblich, als Mitglied einer Organisation auch Beiträge bezahlen. Einzigartig in Europa ist aber, dass für Kirchen die Mitgliedschaft auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden muss und dass die Beiträge durch den Staat eingetrieben werden. Gegen den staatlichen Kirchensteuereinzug wendet sich aktuell eine Petition auf openpetition.de/!hstzd.
    Mit den Kirchensteuern werden auch nicht vor allem Kitas und Religionsunterricht bezahlt. Für alle Kirchenmitglieder, die den Glauben nicht teilen und ihren Beitrag nur wegen der vermeintlichen sozialen Leistungen zahlen, bietet sich als wirksamste Möglichkeit, Kirchensteuern zu sparen, der Austritt aus der Kirche an.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 11:47 Uhr
    Automatischer Abzug bei Zins- und Dividenden

    @TestUN: Die Banken fragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 11:47 Uhr
    Kritik am besonderen Kirchgeld

    @alle: In den Kommentaren gibt es mehrere Beiträge, u.a. auch von Kevin11 die die Rechtsansicht der Kritiker ausführlich darstellen. Die Stiftung Warentest selbst nimmt keine rechtliche Bewertung der Rechtsansichten vor. Wir halten unsere Leser und Leserinnen aber auf dem Laufenden, wenn uns dazu neue Erkenntnisse erreichen.
    Wer der Ansicht der Kritiker folgt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht verfassungsgemäß sei, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen habe, muss sich trotzdem darauf einstellen, dass die Finanzämter in der Praxis die Vergleichsrechnung anwenden. Hat auch Ihr Finanzamt trotz eigenen Einkommens so gerechnet, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und selbst den Klageweg beschreiten, um Ihrer Rechtsansicht gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

  • Kevin11 am 23.12.2021 um 17:07 Uhr
    Kritik am bes. Kirchgeld ist massiv

    Die Kritik am bes. Kirchgeld ist massiver, als der Artikel 12/2021 vermuten lässt.
    Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld (bKG) in seinem Urteil von 1965 wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung („da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf“) nur für die Konstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
    Damit ist eindeutig, dass die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60 auch für das besondere Kirchgeld gelten und bindend sind (§ 31 BVerfGG). D.h. u.a.: Weil die Kirche beim bes. Kirchgeld das Einkommen als Besteuerungsmaßstab gewählt hat, darf sie auch hier nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern. Es ist nicht zulässig ihm wie beim Splitting Einkünfte zuzurechnen, die seinem konfessionslosen Ehepartner zufließen.
    Bei einem Eigenverdienst widerspricht das bes. Kirchgeld nach Heranziehung und Bemessung den verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.

  • Kevin11 am 23.12.2021 um 17:04 Uhr
    Bes. Kirchgeld: Rechtsprechung per Falschzitat

    Urteile, die das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt haben, beruhen auf der Missachtung der originalen Rechtsprechung des BVerfG von 1965 (entgegen § 31 BVerfGG!), dem Übersehen von Vorschriften (v.a. der Vergleichsberechnung und der Abgabenordnung) und Falschzitaten, v.a. auch beim BFH. Prominentestes Beispiel ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 von 2010.
    Das BVerfG hat darin das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Begründung: Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien „insb.“ im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 geklärt. „Insbesondere hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Lebensführungsaufwand den Gegenstand der Besteuerung bilden kann“.
    Dies ist ein Bericht über das Urteil von 1965. Das BVerfG dabei die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus dem Original weggelassen. Die Übereinstimmung von Bericht und Original kann überprüft werden. Damit liegt keine Rechtsansicht, sondern eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung vor.