Austritt. Haben Sie sich für einen Austritt aus der Kirche entschieden, erklären Sie dies in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen beim Amtsgericht. In den anderen Bundesländern müssen Sie zum Standesamt. Als Bremerin oder Bremer können Sie sich auch direkt an die Kirchen wenden. Nach Vorlage Ihres Personalausweises müssen Sie ein Austrittsformular unterschreiben. Für die Abwicklung fallen bis zu 60 Euro Gebühr an. Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung unbedingt auf. Noch Jahre später kann das Finanzamt einen Nachweis über den Austritt verlangen. Ausführlicher berichten wir zu diesem Thema in unserem Gewusst Wie: Aus der Kirche austreten.
Ende der Steuerpflicht. Je nach Bundesland erlischt Ihre Zahlungspflicht im Monat nach dem Austritt oder einen Monat später. Ihre Bank wird allerdings erst zum Jahresende über den Austritt informiert. Das Finanzamt zahlt zu viel bezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurück. Im Jahr nach dem Austritt kann es zu Nachforderungen kommen: Das Finanzamt versteuert eventuell erstattete Kirchensteuer, die es nicht mit den gezahlten Kirchensteuern aus dem Vorjahr verrechnen kann, nach. Auch Ihr Arbeitgeber erfährt automatisch von Ihrem Austritt. Schon bei der nächsten Lohnabrechnung nach dem Austritt wird keine Kirchensteuer mehr abgezogen.
Eintritt. Mit der Taufe werden Sie in der katholischen und evangelischen Kirche automatisch Mitglied. Wenn Sie nach einem Austritt wieder in die Kirche eintreten wollen, müssen Sie sich an Ihre örtliche Kirchengemeinde wenden. In der Regel führt vor dem Wiedereintritt ein Geistlicher mit Ihnen ein Gespräch über Ihre Beweggründe. Die Aufnahme ist kostenlos. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem nächsten Monat.
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- Steuerhinterziehung ist strafbar. Mit einer Selbstanzeige lassen sich Schummeleien geraderücken – und Strafen oft vermeiden.
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- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
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- Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge, weniger Steuern: Vor allem Familien und Berufstätige sahnen ab. Wir sagen, wie Sie die Steuergeschenke einlösen.
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Kirchenmitglieder zahlen nicht mehr Steuern als andere, denn die so genannten Kirchensteuern sind nichts Anderes als Mitgliedsbeiträge nichtstaatlicher Organisationen. Dass diese Abgaben Steuern genannt werden und als staatsbürgerliche Pflicht erscheinen, ist ein rhetorischer Geniestreich zugunsten der Kirchen. Es ist absolut normal und üblich, als Mitglied einer Organisation auch Beiträge bezahlen. Einzigartig in Europa ist aber, dass für Kirchen die Mitgliedschaft auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden muss und dass die Beiträge durch den Staat eingetrieben werden. Gegen den staatlichen Kirchensteuereinzug wendet sich aktuell eine Petition auf openpetition.de/!hstzd.
Mit den Kirchensteuern werden auch nicht vor allem Kitas und Religionsunterricht bezahlt. Für alle Kirchenmitglieder, die den Glauben nicht teilen und ihren Beitrag nur wegen der vermeintlichen sozialen Leistungen zahlen, bietet sich als wirksamste Möglichkeit, Kirchensteuern zu sparen, der Austritt aus der Kirche an.
@TestUN: Die Banken fragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
@alle: In den Kommentaren gibt es mehrere Beiträge, u.a. auch von Kevin11 die die Rechtsansicht der Kritiker ausführlich darstellen. Die Stiftung Warentest selbst nimmt keine rechtliche Bewertung der Rechtsansichten vor. Wir halten unsere Leser und Leserinnen aber auf dem Laufenden, wenn uns dazu neue Erkenntnisse erreichen.
Wer der Ansicht der Kritiker folgt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht verfassungsgemäß sei, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen habe, muss sich trotzdem darauf einstellen, dass die Finanzämter in der Praxis die Vergleichsrechnung anwenden. Hat auch Ihr Finanzamt trotz eigenen Einkommens so gerechnet, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und selbst den Klageweg beschreiten, um Ihrer Rechtsansicht gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.
Die Kritik am bes. Kirchgeld ist massiver, als der Artikel 12/2021 vermuten lässt.
Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld (bKG) in seinem Urteil von 1965 wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung („da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf“) nur für die Konstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
Damit ist eindeutig, dass die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60 auch für das besondere Kirchgeld gelten und bindend sind (§ 31 BVerfGG). D.h. u.a.: Weil die Kirche beim bes. Kirchgeld das Einkommen als Besteuerungsmaßstab gewählt hat, darf sie auch hier nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern. Es ist nicht zulässig ihm wie beim Splitting Einkünfte zuzurechnen, die seinem konfessionslosen Ehepartner zufließen.
Bei einem Eigenverdienst widerspricht das bes. Kirchgeld nach Heranziehung und Bemessung den verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.
Urteile, die das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt haben, beruhen auf der Missachtung der originalen Rechtsprechung des BVerfG von 1965 (entgegen § 31 BVerfGG!), dem Übersehen von Vorschriften (v.a. der Vergleichsberechnung und der Abgabenordnung) und Falschzitaten, v.a. auch beim BFH. Prominentestes Beispiel ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 von 2010.
Das BVerfG hat darin das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Begründung: Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien „insb.“ im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 geklärt. „Insbesondere hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Lebensführungsaufwand den Gegenstand der Besteuerung bilden kann“.
Dies ist ein Bericht über das Urteil von 1965. Das BVerfG dabei die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus dem Original weggelassen. Die Übereinstimmung von Bericht und Original kann überprüft werden. Damit liegt keine Rechtsansicht, sondern eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung vor.