Die Zahl der Kirchenmitglieder sinkt zwar seit Jahren, das Kirchensteueraufkommen nahm dennoch zu. Grund waren die steigenden Einkommen der Mitglieder. Erst Corona brachte hier einen Rückgang.

© Stiftung Warentest / René Reichelt
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Kirchenmitglieder zahlen nicht mehr Steuern als andere, denn die so genannten Kirchensteuern sind nichts Anderes als Mitgliedsbeiträge nichtstaatlicher Organisationen. Dass diese Abgaben Steuern genannt werden und als staatsbürgerliche Pflicht erscheinen, ist ein rhetorischer Geniestreich zugunsten der Kirchen. Es ist absolut normal und üblich, als Mitglied einer Organisation auch Beiträge bezahlen. Einzigartig in Europa ist aber, dass für Kirchen die Mitgliedschaft auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden muss und dass die Beiträge durch den Staat eingetrieben werden. Gegen den staatlichen Kirchensteuereinzug wendet sich aktuell eine Petition auf openpetition.de/!hstzd.
Mit den Kirchensteuern werden auch nicht vor allem Kitas und Religionsunterricht bezahlt. Für alle Kirchenmitglieder, die den Glauben nicht teilen und ihren Beitrag nur wegen der vermeintlichen sozialen Leistungen zahlen, bietet sich als wirksamste Möglichkeit, Kirchensteuern zu sparen, der Austritt aus der Kirche an.
@TestUN: Die Banken fragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
@alle: In den Kommentaren gibt es mehrere Beiträge, u.a. auch von Kevin11 die die Rechtsansicht der Kritiker ausführlich darstellen. Die Stiftung Warentest selbst nimmt keine rechtliche Bewertung der Rechtsansichten vor. Wir halten unsere Leser und Leserinnen aber auf dem Laufenden, wenn uns dazu neue Erkenntnisse erreichen.
Wer der Ansicht der Kritiker folgt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht verfassungsgemäß sei, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen habe, muss sich trotzdem darauf einstellen, dass die Finanzämter in der Praxis die Vergleichsrechnung anwenden. Hat auch Ihr Finanzamt trotz eigenen Einkommens so gerechnet, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und selbst den Klageweg beschreiten, um Ihrer Rechtsansicht gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.
Die Kritik am bes. Kirchgeld ist massiver, als der Artikel 12/2021 vermuten lässt.
Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld (bKG) in seinem Urteil von 1965 wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung („da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf“) nur für die Konstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
Damit ist eindeutig, dass die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60 auch für das besondere Kirchgeld gelten und bindend sind (§ 31 BVerfGG). D.h. u.a.: Weil die Kirche beim bes. Kirchgeld das Einkommen als Besteuerungsmaßstab gewählt hat, darf sie auch hier nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern. Es ist nicht zulässig ihm wie beim Splitting Einkünfte zuzurechnen, die seinem konfessionslosen Ehepartner zufließen.
Bei einem Eigenverdienst widerspricht das bes. Kirchgeld nach Heranziehung und Bemessung den verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.
Urteile, die das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt haben, beruhen auf der Missachtung der originalen Rechtsprechung des BVerfG von 1965 (entgegen § 31 BVerfGG!), dem Übersehen von Vorschriften (v.a. der Vergleichsberechnung und der Abgabenordnung) und Falschzitaten, v.a. auch beim BFH. Prominentestes Beispiel ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 von 2010.
Das BVerfG hat darin das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Begründung: Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien „insb.“ im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 geklärt. „Insbesondere hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Lebensführungsaufwand den Gegenstand der Besteuerung bilden kann“.
Dies ist ein Bericht über das Urteil von 1965. Das BVerfG dabei die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus dem Original weggelassen. Die Übereinstimmung von Bericht und Original kann überprüft werden. Damit liegt keine Rechtsansicht, sondern eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung vor.