Fitness­studio

Wie Schwangere aus dem Vertrag kommen

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Fitness­studio - Ihre Rechte bei Krankheit, Umzug, Preis­erhöhung

© Getty Images / ArtistGNDphotography

Schwangere dürfen im Fitness­studio kündigen. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2012 entschieden. Aber einige Studios lassen Schwangere nicht aus dem Vertrag – auch wenn ein Attest vorliegt. Hier lesen Sie, wie man mit möglichst wenig Stress trotzdem aus dem Vertrag kommt. [Hinweis: Stand dieses Artikels ist 16.02.2015].

Fitness­studio akzeptiert Risiko­schwanger­schafts-Attest nicht

Recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge. Das bekommt Meike Meyer momentan zu spüren. Als die 31-jährige Sekretärin aus Gleis­zellen-Gleishorbach in der Pfalz schwanger wird, kündigt sie ihren Vertrag mit dem Fitness­studio Bella Vitalis Gesund­heits­zentrum Edenk­oben. Das ist nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofes auch grund­sätzlich möglich (Az. XII ZR 42/10). Aber Frank Weber, Inhaber von Bella Vitalis, akzeptiert ihre Kündigung trotz Vorlage eines ärzt­lichen Attests über eine Risiko­schwangerschaft nicht. Er schaltet seinen Anwalt ein. Rund 970 Euro Studiobeiträge verlangt er nun von Meike Meyer, obwohl die Schwangere das Studio seit Monaten nicht mehr besuchen kann.

Studio will offene Beiträge einklagen

Gegen­über test.de ist Frank Weber nicht zu einer Stellung­nahme bereit. Sein Biele­felder Anwalt Hans A. Geisler – früher selbst Inhaber von mehreren Fitness­studios – erklärt: Im Fall von Meyer seien „bislang keine Umstände ersicht­lich, die eine außer­ordentliche Kündigung recht­fertigen könnten“. Er droht gericht­liche Schritte an. Noch ist nichts passiert. Aber der Gedanke, sich neben einem Neugeborenen auch noch um einen Prozess kümmern zu müssen, macht Meike Meyer Angst.

Wann Betroffene in einem Prozess gute Karten haben

Die Rechts­situation sieht so aus für Meike Meyer:

Kündigung durch Kundin. Wer nicht mehr trainieren kann, darf kündigen und vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden. Ein pauschaler Ausschluss dieses Rechts im Klein­gedruckten steht dem nicht entgegen (mehr dazu weiter unten).

Klage durch Sport­studio. Hat der Betreiber des Sport­studios trotz des Attests Zweifel daran, dass der Kunde keinen Sport mehr treiben kann, kann er allerdings zu Gericht ziehen, um dort vermeintlich ausstehende Beträge einzuklagen.

Beleg durch Kundin. Vor Gericht reicht dann ein reines Attest nicht mehr aus. Hier muss die Kundin konkret schildern, welche gesundheitlichen Probleme gegen ein weiteres Fitness­programm sprechen. Tut sie das nicht, verliert sie den Prozess. Allein organisatorische Probleme reichen für eine außer­ordentliche Kündigung nicht aus – auch wenn es nach der Geburt mit einem Neugeborenen und älteren Geschwistern schwierig werden könnte, ein Sport­studio zu besuchen.

Meike Meyer mit guten Karten vor Gericht

Der Fall von Meike Meyer liegt aber anders. Ihre Ärztin hat ihr nicht nur den Sport verboten, sondern sogar ein Beschäftigungs­verbot ausgesprochen. Würde sie weiter arbeiten, wären Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Meyer hat daher gute Karten, sollte es wirk­lich zu einer Klage kommen.

Verbrauchzentrale geht gegen Sport­studios vor

So ein Streit ist kein Einzel­fall. Es kommt häufig zu Ärger, wenn Kunden von Fitness­studios ihre Mitgliedschaft wegen einer Krankheit oder Schwangerschaft kündigen möchten. Viele Studio­verträge lehnen ein Recht für Kunden zu einer außer­ordentlichen Kündigung ganz prinzipiell ab – auch wenn das rechts­widrig ist. Der Bundes­gerichts­hof hat in seiner Entscheidung im Jahr 2012 klar­gestellt, dass bei Dauer­schuld­verhält­nissen wie einer Mitgliedschaft im Fitness­studio ein solches Kündigungs­recht „aus wichtigem Grund“ immer besteht. Es kann nicht durch Klauseln in Vertrags­formularen einge­schränkt werden die Entscheidung im Volltext.

Unwirk­same Regeln in den Vertrags­formularen der Sport­studios

Die Sport­studios versuchen dieses Kündigungs­recht der Kunden aber immer wieder zu beschränken. In dem Vertrags­formular von Bella Vitalis, das Meike Meyer 2014 unter­schrieben hatte, heißt es zum Beispiel: „...das Recht zur vorzeitigen Kündigung gibt es nicht. Einer vorzeitigen Vertrags­auflösung müssen deshalb beide Seiten zustimmen...“. Eine solche Klausel ist nach Vorgaben des BGH aber unwirk­sam. Joachim Geburtig, Jurist der Verbraucherzentrale Meck­lenburg-Vorpommern, geht derzeit gegen solchen Vertrags­formulierungen vor. Zuletzt mahnte Geburtig erfolgreich Studios in Rostock und Berlin ab.

Tipp: Verbraucher, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Fitness­programm teilnehmen können, sollten sich daher nicht von diesem oder ähnlichen Texten in den Studio­verträgen abschre­cken lassen und sich in hartnä­ckigen Fällen von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt helfen lassen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2021 um 10:12 Uhr
Schwangerschaft

@Mastermelli: Auch Schwangeren ist zu raten, eine außerordentliche Kündigung sehr sorgfältig anhand der konkret von der behandelnden Ärztin vorgenommenen Anweisungen / Verbote zu begründen. Denn es ist nicht gesagt, dass die Betreiberin des Fitnessstudios die Kombination aus Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot automatisch als Grund für eine außerordentliche Kündigung akzeptiert. Je konkreter Sie die Gefahr für Leib und Leben für das Kind oder Sie selbst darlegen, desto höher sind Ihre Chancen, sich durchzusetzten.
Wie die Berichterstattung zeigt, müssen Kundinnen sich mitunter sehr hartnäckig zeigen, um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen. (maa)

Mastermelli am 26.07.2021 um 09:38 Uhr
Schwanger / komm ich doch früher raus

Hallo,
ich habe eine Frage ich habe schon im März 20 gekündigt, leider war ich unklug damals und habe einen 24 Monate Vertrag abgeschlossen.. also komme ich erst im Mal 2022 Offiziell raus.
Nun ist es so das ich inzwischen Schwanger bin und aufgrund von Corona schon im Beschäftigungsverbot bin und die Ansteckungsgefahr im Studio doch zu groß ist und ich trotz Öffnung nicht hin kann.
Habe ich eine Chance dann nochmals außerordentlich zu kündigen? Um eher aus den Vertrag zu kommen? Denke das Studio wird nicht sehr kulant sein da sie natürlich auf das Geld nicht verzichten wollen ..
Lg
Melissa

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2021 um 15:26 Uhr
Sonderkündigungsrecht nicht annehmen

@dabi74: Ob Sie auf den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehen können, wissen wir nicht. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu einem solchen Fall noch nicht. Insofern bleibt Ihnen das Sonderkündigungsrecht. Bevor Sie das kommentarlos nutzen, fragen Sie bei Ihrem Vertragspartner doch einmal nach den Beweggründen und ob er die Kündigung und damit den Weggang einer Kundin bei genauer Betrachtung für den besten Weg hält. (PH)

holgertim am 28.06.2021 um 20:01 Uhr
Hartnäckig bleiben!!

Auch ich hatte Probleme regulär zu kündigen! Das Studio wollte mir die Corona-Schließzeit hinten dran hängen, unterfüttert mit jede Menge Urteile. Beim Nachlesen der Urteile fiel auf , dass diese gar nicht für mich gültig waren (LG Würzburg, AG Zeitz etc. Alles Einzelurteile in anderen Sachen!! Kleiner Hinweis auf die Corona-Hilfen inkl. Gewinne die der Staat (also auch ich) den Betreibern als Stütze gab ( also plus meiner Beiträge für weitere 7 Monate) , haben die Sache entschärft. Des Weiteren wurde ja auch die Mwst-Senkung nicht weitergegeben. Die aktuellen Urteile beziehen diese Corona-Hilfen mit ein und entscheiden zu Gunsten der Kunden.
Solidarität ja, aber was wäre wenn ich betroffen wäre von der Corona-Pandemie? Das Studio würde sich da kaum als solidär darstellen und mir die Beiträge erlassen. Glaube zumindest nicht.
Von daher dran bleiben!!!

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2021 um 16:07 Uhr
Persönliche Betreuung eingeschränkt

@Bioboard: Hat Ihr Fitness­studio Leistungen – für Sie zeitlich ungünstig – verlegt oder gar gestrichen, steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein außer­ordentliches Kündigungsrecht zu. Das ist nur dann der Fall, wenn die gestrichene Leistung so wichtig für Sie war, dass sie den Vertrag mit dem Studio ohne diese nicht geschlossen hätten. Das müssen Sie in Ihrer Kündigung schriftlich darlegen und glaubhaft belegen. Außerdem sollten Sie Ihr Studio auffordern, die Leistung auf die alte Zeit zu legen beziehungsweise wieder anzubieten. Dafür setzen Sie Ihrem Studiobetreiber eine Frist. Schicken Sie Ihr Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Kommt das Fitnessstudio Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie fristlos kündigen. (maa)