
Unterbringung im Pflegeheim. Normalverdiener müssen keinen Unterhalt mehr für ihre Eltern zahlen. © Getty Images / MangoStar Studio
Viele erwachsene Kinder müssen jetzt nicht mehr für bedürftige Eltern im Pflegeheim zahlen. Ausnahme: Ihr Jahreseinkommen übersteigt 100 000 Euro.
Alle Fragen im Überblick
- Ich zahle Unterhalt für meine Mutter im Heim. Kann ich jetzt einfach aufhören?
- Welche Einkünfte zählen bei der Einkommensberechnung mit?
- Welche Einkünfte zählen bei Kindern, die als Selbstständige arbeiten?
- Wenn das Kind nur wenig verdient, aber mit einem Gutverdiener verheiratet ist: Zählt das Partnereinkommen mit?
- Zählt bei Kindern mit weniger als 100 000 Euro Jahreseinkommen auch das Vermögen mit?
- Führt die Einkommensgrenze nicht zu ungerechten Resultaten?
- Wir rechnet das Amt, wenn es Gutverdienern nur 2 000 Euro als Mindestselbstbehalt zugesteht?
- Kann das Sozialamt direkt von den Kindern Einkommens-Auskunft verlangen?
- Eine Mutter hat Tochter und Sohn. Nur der Sohn verdient mehr als 100 000 Euro pro Jahr. Was gilt?
- Profitieren auch Ehegatten von Pflegebedürftigen von der neuen Einkommensgrenze?
- Ein Kind geht im Job auf Teilzeit, um weniger als 100 000 Euro zu verdienen und so Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Ist das erlaubt?
- Muss ich auch für meine Eltern zahlen, wenn ich seit Jahren keinen Kontakt habe?
- Was gilt, wenn meine Eltern durch ihre Alkoholsucht überhaupt erst pflegebedürftig geworden sind?
Elternunterhalt: Nur noch wenige müssen zahlen
Bislang konnte das Sozialamt Kinder in Regress nehmen, wenn deren Eltern im Pflegeheim Sozialleistungen erhielten (etwa die „Hilfe zur Pflege“). Das ist nun in vielen Fällen nicht mehr möglich. Am 1. Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft getreten. Jetzt gilt: Behörden können nur noch Elternunterhalt bei Kindern einfordern, deren Jahreseinkommen 100 000 Euro übersteigt. In 90 Prozent der Fälle müssen Kinder nun nicht mehr zahlen, schätzt der Deutsche Städtetag. Laut Regierung profitieren zirka 275 000 Menschen.
Wer zahlen muss und wer nicht
Nicht unterhaltspflichtig. Wenn Sie nicht mehr als 100 000 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr haben, kann das Sozialamt Sie nicht weiter zu Unterhalt für Ihre bedürftigen Eltern im Pflegeheim heranziehen.
Unterhaltspflichtig. Haben Sie mehr als 100 000 Euro Gesamteinkommen, können Sie zu Unterhalt herangezogen werden. Ihr Mindestselbstbehalt ist aber gestiegen. Ledige Kinder dürfen nun mindestens 2 000 Euro statt 1 800 Euro im Monat vom Nettolohn behalten, Ehepaare 3 600 Euro statt 3 240 Euro. Zudem wird das zum Unterhalt einzusetzende Einkommen um anerkannte Ausgaben, etwa für Altersvorsorge, gemindert.
-
Ich zahle Unterhalt für meine Mutter im Heim. Kann ich jetzt einfach aufhören?
-
Ja, wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen höchstens 100 000 Euro beträgt („Jahreseinkommensgrenze“ nach Paragraf 94 Absatz 1a Sozialgesetzbuch 12). Ausnahme: Wurde Ihre Pflicht zur Unterhaltszahlung vor 2020 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgestellt („tituliert“), sollten Sie sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen und Abänderung verlangen. Das gilt auch, wenn Sie mehr als 100 000 Euro verdienen. Dann kommt eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe in Betracht. Denn die Gerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien („Düsseldorfer Tabelle“) zum Jahresanfang 2020 den Selbstbehalt für unterhaltspflichtige ledige Kinder von 1 800 Euro auf 2 000 Euro im Monat heraufgesetzt. Das bedeutet: Gutverdienende Kinder müssen zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber weniger als bisher.
-
Welche Einkünfte zählen bei der Einkommensberechnung mit?
-
Zum Gesamteinkommen zählt bei Arbeitnehmern in erster Linie der Bruttolohn. Abgezogen werden zum Beispiel Kinderbetreuungskosten und „Werbungskosten“, also steuerlich anerkannte berufsbedingte Ausgaben, etwa solche für eine doppelte Haushaltsführung. Wer also brutto pro Jahr über 100 000 Euro verdient, aber durch hohe Werbungskosten unter die Grenze rutscht, kann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Zum Einkommen zählen allerdings auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge. Das Sozialamt entnimmt diese Zahlen in der Regel den Steuerbescheiden der Betroffenen.
Tipp: Was alles zu den Werbungskosten zählt, finden Sie in unserem Special Werbungskosten.
Übungsleiter: Einnahmen aus einer Tätigkeit als nebenberuflicher Übungsleiter (etwa Trainer im Sportverein) gelten bis zur Höhe von 2 400 Euro pro Jahr nicht als anrechenbares Arbeitseinkommen.
Ehrenamt. Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung zählen in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr ebenfalls nicht als anrechenbares Einkommen (Beispiel: Kassierer, Vorstand, Schiedsrichter im Sportverein oder Eltern, die im gemeinnützigen Verein Fahrdienste übernehmen).
-
Welche Einkünfte zählen bei Kindern, die als Selbstständige arbeiten?
-
Der steuerrechtliche Gewinn gemindert um Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Betriebsstätte und Kinderbetreuungskosten (Paragraf 16 Sozialgesetzbuch 4 in Verbindung mit Paragraf 2 Einkommensteuergesetz und Paragraf 4 Einkommensteuergesetz). Diese Zahlen entnimmt das Sozialamt aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen.
-
Wenn das Kind nur wenig verdient, aber mit einem Gutverdiener verheiratet ist: Zählt das Partnereinkommen mit?
-
Nein. Zuerst prüft die Behörde nach Sozialrecht, ob das Kind die 100 000-Euro-Grenze überschreitet. Hier spielt das Einkommen des Partners keine Rolle. Verdient das Kind nicht jenseits der Grenze, ist ein Unterhaltsrückgriff bei ihm ausgeschlossen.
Verdient es aber mehr als die 100 000 Euro pro Jahr, beginnt das Sozialamt mit einer zweiten Prüfung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei wird errechnet, wie viel Unterhalt das Kind leisten kann. Die Gerichte haben viele Urteile gefällt, die unterhaltspflichtige Kinder vor finanzieller Überforderung schützen sollen. Dieser zweite Prüfungsschritt auf Leistungsfähigkeit wird durch das Partnereinkommen beeinflusst. Deshalb fragt das Sozialamt auch das Einkommen von Ehepartnern ab.
Der neue Mindestselbstbehalt für Ehepaare beträgt nun 3 600 Euro (bisher 3 240 Euro) im Monat. So viel bleibt vom Nettogehalt des Paares auf jeden Fall unangetastet.
-
Zählt bei Kindern mit weniger als 100 000 Euro Jahreseinkommen auch das Vermögen mit?
-
Nein. Es kann also vorkommen, dass ein Kind mit viel ererbtem Vermögen und wenig Einkommen keinen Unterhalt zahlen muss, während ein Gutverdiener ohne Vermögen zu Unterhaltszahlungen herangezogen wird.
Zur Klarstellung: Nur bei der ersten Prüfungsstufe „Hat das Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr über 100 000 Euro?“ zählt das Vermögen des Kindes nicht mit. Hat das Sozialamt jedoch im ersten Schritt ein jährliches Gesamteinkommen des Kindes jenseits der Grenze ermittelt, beginnt die zweite Prüfungsstufe „Wieviel Unterhalt kann konkret von diesem Kind gefordert werden?“ Dabei kann Vermögen grundsätzlich für Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Nach unserer Einschätzung kommt es aber nur selten zu einem Zugriff auf Vermögen, weil etwa eine selbstbewohnte Immobilie oder ein Altersvorsorgevermögen in gewissen Grenzen sozialrechtlich als Schonvermögen gilt, also für die Sozialämter unantastbar ist.
-
Führt die Einkommensgrenze nicht zu ungerechten Resultaten?
-
Ja. Ein Kind, das ein jährliches Gesamteinkommen von genau 100 000 Euro hat, muss keinen Unterhalt zahlen. Der Bruttolohn entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monatsnettolohn von etwa 4 500 Euro, an die das Sozialamt nicht herankommt. Ein Kind mit einem Gesamteinkommen von 101 000 Euro wird jedoch zum Unterhalt herangezogen. Ist es ledig, steht ihm laut Düsseldorfer Tabelle nur ein Mindestselbstbehalt in Höhe von 2 000 Euro zu.
Gudrun Doering-Striening, Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht aus Essen, hat Zweifel, ob das neue Recht mit dem Gebot aus Artikel 3 Grundgesetz, wesentlich gleiche Fälle gleich zu behandeln, zu vereinbaren ist. Die Unterhaltsexpertin ist für die Abschaffung des Elternunterhalts. Der ehemalige Familienrichter Wolfram Viefhues fordert in seiner Kommentierung des Unterhaltsrechts eine Anpassung des gerade erst auf 2000 Euro angestiegenen Mindestselbstbehalts: „Denn der Zweck des Gesetzes [Angehörigen-Entlastungsgesetz], Familien wirksam zu entlasten und den Familienfrieden zun wahren, darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass bei einem nur geringfügigen höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebensführung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird.“ Es bleibt abzuwarten, welchen Selbstbehalt die Gerichte künftig bei Gutverdienern ansetzen.
-
Wir rechnet das Amt, wenn es Gutverdienern nur 2 000 Euro als Mindestselbstbehalt zugesteht?
-
Der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes berechnet sich nach dem Mindestselbstbehalt in Höhe von 2000 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Beispiel: Eine unverheiratete, kinderlose Tochter wohnt zur Miete und hat ein jährliches Gesamteinkommen von über 100 000 Euro. Ihr monatliches „bereinigtes Nettoeinkommen“ beträgt 4 700 Euro. Das Sozialamt trägt jeden Monat 800 Euro der Heimkosten für die pflegebedürftige Mutter. Der Selbstbehalt der Tochter beläuft sich auf insgesamt 3 350 Euro (2 000 Euro Mindestselbstbehalt plus 1350 Euro Zuschlag). Die Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen der Tochter beträgt 1350 Euro. Soviel könnte maximal von der Tochter verlangt werden. Da die offene Heimkosten aber unter diesem Betrag liegen, fordert das Sozialamt von der Tochter 800 Euro.
Auf der Internetseite der juristischen Fachzeitschrift „Familienrechtsberater“ finden Sie einen Elternunterhaltsrechner (Download des Excel-Rechners beginnt sofort nach Klick auf Link). Nutzer des Rechners können darin einen Mindestselbstbehalt von 2 000 Euro (für Ledige) einstellen (damit werden die Sozialämter sehr wahrscheinlich rechnen) oder aber mit einem Mindestselbstbehalt in Höhe von 5 000 Euro (den die Kritiker des Angehörigen-Entlastungsgesetzes favorisieren). Freilich werden viele Sozialämter unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von über 100 000 Euro einen Selbstbehalt von 5 000 Euro nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung zugestehen.
-
Kann das Sozialamt direkt von den Kindern Einkommens-Auskunft verlangen?
-
Nein. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass Kinder die 100 000-Euro-Jahreseinkommensgrenze nicht überschreiten. Um diese Vermutung zu widerlegen, darf die Behörde nur den bedürftigen Elternteil zu den Einkommensverhältnissen der Kinder befragen (Paragraf 94 Absatz 1a Satz 4 Sozialgesetzbuch 12). Künftig kann es zum Beispiel sein, dass ein Heimbewohner, der Sozialleistungen beantragt, Angaben zum Beruf des Kindes machen soll. Erfährt das Amt dann etwa, dass der Sohn als Chefarzt arbeitet, kann es Rückschlüsse auf ein Gehalt jenseits von 100 000 Euro ziehen.
Erst wenn es solche Rückschlüsse auf ein Einkommen jenseits der Jahreseinkommensgrenze gibt, muss der Sohn selbst Angaben zu seinem Einkommen machen. Anwältin Doering-Striening kritisiert diese Regelung: „Kinder von dementen oder desorientierten Eltern sind begünstigt. Wenn deren Eltern keine Auskunft geben können, kann das Amt die Vermutung nicht widerlegen und von ihnen auch keinen Unterhalt verlangen.“
-
Eine Mutter hat Tochter und Sohn. Nur der Sohn verdient mehr als 100 000 Euro pro Jahr. Was gilt?
-
Dann kann das Sozialamt nur den Sohn in Regress nehmen. Aber er haftet nur nach seinen Möglichkeiten und muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen, die nicht zahlen müssen. So geht es aus einem „FAQ“ des Bundessozialministeriums zum Angehörigen-Entlastungsgesetz hervor (dort Frage 12). Nach den bisherigen Regeln zur Verteilung der Unterhaltslast in Geschwisterfällen müsste die Berechnung des Elternunterhalts für ein gutverdienendes Kind demnach so aussehen:
Beispiel: Eine Mutter im Heim bezieht 900 Euro Sozialhilfe. Ihr Sohn verdient über 100 000 Euro und kann nach den aktuellen Unterhaltsregeln 1 000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter könnte nach den bis Ende 2019 geltenden Regeln zwar 500 Euro leisten, kann aber nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht herangezogen, ihr Drittel übernimmt das Amt.
-
Profitieren auch Ehegatten von Pflegebedürftigen von der neuen Einkommensgrenze?
-
Nein. Sie können weiterhin zu einer Beteiligung an den Kosten der Heimpflege ihres Partners herangezogen werden.
-
Ein Kind geht im Job auf Teilzeit, um weniger als 100 000 Euro zu verdienen und so Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Ist das erlaubt?
-
Wohl ja. Nach Ansicht der Anwältin Doering-Striening können die Behörden eine solche Arbeitszeitverkürzung nicht als Pflichtverletzung werten, die Lohneinbuße ignorieren und fiktiv einfach weiter von einem Gehalt über 100 000 Euro ausgehen.
-
Muss ich auch für meine Eltern zahlen, wenn ich seit Jahren keinen Kontakt habe?
-
In vielen Fällen ja, Spannungen in der Familie ändern grundsätzlich nichts an der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Der Bundesgerichtshof urteilt streng. Im Jahr 2014 sah er etwa einen Sohn noch zum Unterhalt gegenüber seinem Vater verpflichtet, obwohl der Vater den Kontakt zum Sohn im Alter von 19 Jahren abgebrochen hatte (Az. XII ZB 607/12; „Auch bei Kontaktabbruch müssen Kinder für Eltern zahlen“). Nur wenn Ihre Eltern Sie früher grob verbachlässigt haben, sind Sie vom Unterhalt befreit (Paragraf 1611 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Problem: Sie müssen diese schwerwiegenden Vorwürfe beweisen. Hat Ihr Vater sich in Ihrer Kindheit von Ihrer Mutter getrennt und keinen Unterhalts für Sie gezahlt, obwohl er es konnte, ist das als grobe Vernachlässigung zu werten.
-
Was gilt, wenn meine Eltern durch ihre Alkoholsucht überhaupt erst pflegebedürftig geworden sind?
-
Sind Ihre Eltern durch ein „sittliches Verschulden“ bedürftig geworden, müssen Sie weniger oder gar nichts zahlen (Paragraf 1611 Bürgerliches Gesetzbuch). Da eine Alkoholsucht eine Krankheit ist, gilt das Trinken allein nicht schon als sittliches Verschulden. Nur wenn Ihre Eltern die Sucht erkannt haben, aber jede Behandlung verweigern, entfällt vielleicht ihre Unterhaltspflicht. Sind Ihre Eltern durch Spielsucht oder Verschwendung arm geworden, könnten Sie auch befreit sein. Dazu gibt es aber kaum Urteile.
Tipp: Alle Fragen rund um Pflegeorganisation, Leistungsansprüche, Rechtsfragen im Pflegeheim beantwortet unser Pflege-Set.
-
- Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung geben Angehörigen Sicherheit, wenn sie die Wünsche und Interessen einer anderen Person vertreten sollen.
-
- Egal ob in der Partnerschaft oder nach einer Trennung – für die Sorge ums Kind gibt es klare Regeln. Hier erfahren Sie das Wichtigste zu Umgangs- und Sorgerecht.
-
- Taucht ein Elternteil ab, ist unbekannt oder zahlungsunfähig, streckt der Staat Kindesunterhalt vor – seit 2017 bis zum 18. Geburtstag. Auch Halbwaisen kann das helfen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@BrRothmann: Die Trägerin der Sozialhilfe prüft die Höhe des Gesamteinkommens im Sinne von § 16 SGB IV für das Jahr der Gewährung der Sozialhilfe an die unterhaltsberechtigte Person.
Liebe test-Redaktion,
wie ist es, wenn ein Kind die letzten beiden Jahren über 100.000€ verdient hat und er seit Kurzem diese Grenze deutlich unterschreitet? Wird das voraussichtliche Einkommen berücksichtigt oder sind die letzten Jahre entscheidend? Gibt es darüberhinaus einen Regress für Leistungen der letzten Jahre?
Viele Grüße,
Bruno
@JurBWL: Das klingt nach einer komplexen Rechtsfrage, die wir ohne Einblick in Unterlagen wie die Urteilsgründe nicht beurteilen können. Wir raten Ihnen unbedingt, sich schnellstens mit Ihrer Rechtsfrage an einem Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden (wenn Sie in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten waren, sollte das Ihre erste Anlaufadresse sein). Wenn Sie möchten, können Sie außerdem Unterlagen unserem Redakteur Michael Sittig zumailen (E-Mail: m.sittig@stiftung-warentest.de). Vielleicht kann er anschließend mehr zu der Rechtsfrage sagen."
Unsere Mutter war zunächst mitversicherte Hausfrau bei Ihrem Ehemann. Nach dessen Tod hat sie den PKV Vertrag als Standardversicherung weiterführen müssen. Sie hat zunächst ihre Ersparnisse aufgebraucht. Die Heimkosten haben wir bezahlt. Bezüglich der PKV haben wir uns an den Publikationen der PKV, dem VVG und dem VAG sowie des BMG orientiert.. Der zuständige SHT hat sie gemäß § 152 als bedürftig in den 1/2 Basistarif eingestuft und diesen bezuschusst. Die Zahlung erfolgte direkt gemäß § 32a SGB . Nunmehr hat uns ein Familiengericht zum Regress des staatlichen Zuschusses verurteilt. Begründung : sie hätte erst ihre PKV zahlen müssen, dann wären halt die Heimkosten höher geworden. Die nächste Instanz meint, es ginge nicht um Heimkosten , sondern nur um die PKV Kosten. Gleichzeitig möchte sie nicht die gesetzlichen Grundlagen des Basistarifes prüfen....Wir sind selber inzwischen Rentner und können die geforderten 12.000 EURO nicht bezahlen...
Ich finde es unmöglich das Kinder erst ab 100000 € Bruttoeinkommen zur Unterhaltszahlung der Eltern ran gezogen werden können. Ist ja praktisch wenn das Sozialamt bezahlt. So wird es den Kindern ziemlich einfach gemacht die Eltern in ein Heim abzuschieben. Der Steuerzahler macht das schon. Oder manche gehen nur noch auf teilzeit arbeiten, das funktioniert aber Eltern selbst pflegen geht nicht. Die Eltern waren für die Kinder da als sie klein waren, hat das Sozialamt da auch soviel Geld für Familien bezahlt? Ich finde das Gesetz müsste geändert werden und das Jahresbrutto Einkommen viel niedriger ansetzen.