Beim Erziehungsgeld wurden die Einkommensgrenzen ab 2002 erhöht. Und für Geburten ab nächstem Jahr steigen sie noch einmal. Zwar bleibt es für die ersten sechs Monate bei der bisherigen Verdienstgrenze für Ehepaare von 51 130 Euro jährlich, für Alleinerziehende 38 350 Euro. Aber ab dem siebten Monat kann die Zahlung einkommensabhängig gekürzt oder gestrichen werden, und dabei gelten die neuen Grenzen. Deren Berechnung entspricht nicht dem Steuerrecht, sodass die Beträge in der Tabelle etwa dem Nettoeinkommen entsprechen.
Erziehungsgeld wird steuerfrei maximal zwei Jahre gezahlt. Anspruch besteht nur, wenn Vater oder Mutter nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel wegen Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit). Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ( bisher 19 Stunden) ist erlaubt. Auch Arbeitslose können jetzt Erziehungsgeld erhalten, wenn die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes ein Job mit bis zu 30 Stunden Wochenarbeitszeit ist und die allgemeinen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld oder -hilfe erfüllt sind.
In den ersten sechs Monaten gibt es 307 Euro monatlich, wobei das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse angerechnet wird. Danach kann gekürzt werden, und zwar um 4,2 Prozent des Betrags, der über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt. Beispiel: Liegt der Verdienst mit 5 000 Euro über der Grenze, werden 210 Euro (4,2 Prozent von 5 000) gekürzt und nur 97 Euro gezahlt (307 minus 210).
Eltern können auch eine nur einjährige Bezugszeit wählen und dann 460 Euro monatlich bekommen. Bei diesem Modell werden 6,2 Prozent vom Mehrverdienst gekürzt. Das Erziehungsgeld wird aber nicht bewilligt, wenn das Einkommen der Eltern so hoch liegt, dass sie nach sechs Monaten ohnehin keinen Anspruch mehr haben.
Tipp: Es müssen zwei Anträge auf Erziehungsgeld gestellt werden, einer für die ersten zwölf Monate und einer für die nächsten zwölf. Falls ein weiteres Kind unterwegs ist, sollten Eltern fürs erste Kind erst dann den Zweitantrag stellen, wenn das nächste Kind geboren ist. Denn dann gilt die höhere Einkommensgrenze. Achtung: Der Antrag kann nur sechs Monate rückwirkend gestellt werden.
Einige Bundesländer zahlen darüber hinaus Landeserziehungsgeld bis zu 307 Euro im dritten Lebensjahr des Kindes. Dazu gehören Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.
Info: Eine Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Thema: Tel. 0 180 5/32 93 29 oder unter www.bmfsfj.de
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