
Seit 2014 aus der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die „erste Tätigkeitsstätte“ wurde, wird vor Finanzgerichten (FG) gestritten. Schließlich geht es oft um viel Geld: Bei ständig wechselnden Einsatzorten lassen sich Reise- und Verpflegungskosten als Dienstreisekosten abrechnen. Hat jemand aber eine erste – also einzige oder hauptsächliche – Tätigkeitsstätte, kann er nur die Entfernungspauschale für den einfachen Arbeitsweg absetzen.
In zwei aktuellen Fällen hatten eine Kopilotin und ein Polizist geklagt. Beide sind viel unterwegs – sie fliegt regelmäßig, er ist auf Streife – und wollten dafür Reise- und Verpflegungskosten angeben. Die Finanzgerichte entschieden anders: Heimatflughafen (FG Hamburg, Az. 6 K 20/16) und Polizeirevier (FG Niedersachsen, Az. 2 K 168/16) werteten die Finanzrichter als erste Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten zur Arbeit gibt es für den einfachen Weg 30 Cent pro Kilometer. Die Pilotin will sich damit nicht abfinden und legte dagegen Revision ein. Der Fall geht nun zum Bundesfinanzhof (Az. VI R 40/16).
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Streit vermeiden, indem er klar eine erste Tätigkeitsstätte definiert, bei der sich Mitarbeiter einfinden müssen.
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