Auszubildende und Studenten sollten für das erste Studium oder die erste Berufsausbildung Werbungskosten absetzen. Lehnt das Finanzamt ab, weil sie ohne Arbeitsverhältnis in Ausbildung sind, brauchen sie gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch mehr einzulegen. Die Abrechnung bleibt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch vorläufig. Die gewünschten Steuervorteile gibt es später, falls die Richter grünes Licht geben.
Studiengebühren und andere Ausbildungskosten gehören als Werbungskosten auf die Anlage N zur Steuererklärung. Wer keine Einkünfte hat, beantragt im Mantelbogen außerdem die Feststellung eines Verlusts. Damit können Auszubildende später als Berufstätige Steuern sparen.
Zurzeit erkennt das Finanzamt Kosten für die Erstausbildung bis zu 6 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben an, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Wer kein Einkommen versteuern muss, spart damit keine Steuern.
Tipp: Lehnt das Finanzamt die Verlustfeststellung ab, prüfen Sie, ob die Ablehnung ebenfalls vorläufig ergeht. Ist das nicht der Fall, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein und verweisen auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur vorläufigen Steuerfestsetzung (Gz. IV A 3 - S 0338/07/10010-04). Warum Studenten und Azubis eine Steuererklärung machen sollten, und wie sie dabei am besten vorgehen, erklärt ausführlich das Finanztest-Special zum Thema Ausbildungskosten.